Komplexes Thema: Kinder, 17 + 18 Jahre, barunterhaltspflichtiger Elternteil ist erkrankt

  • Folgende Situation: Zwei Kinder, 17 + 18 Jahre leben bei einem Elternteil. Tochter, 18 J. hat die Realschule beendet und geht jetzt auf eine weiterfrührende Schule, um im Zeitraum von drei Jahren das Abitur nachzumachen. Barunterhaltspflichtiger Elternteil wurde darüber nicht informiert. Sohn 17 Jahre hatte mit Beginn der vergangenen Schuljahres ein Berufsfindungsjahr begonnen. Darüber, ob der Sohn dies beendet hat, ob der Sohn inzwischen einen Ausbildungsplatz hat, wurde nicht informiert, genausowenig, als der Sohn mit dem Berufsfindungsjahr begonnen hatte. Der RA des Vaters hat diese Informationen angefordert, aber noch keine Antwort erhalten . Der barunterhaltspflichtige Vater erhält keine Informationen über den Werdegang der Kinder, wenn sie nicht auf juristischer Ebene eingefordert werden. Die Exfrau bei der die Kinder leben, hat sich angeblich wegen der Erkrankung (nicht ansteckend, kein Virus, nicht lebensbedrohend) vom Ehemannr getrennt und die Scheidung eingereicht, obwohl sie von der Erkrankung bereits vor Zeugung der Kinder und der darauf folgenden Eheschließung darüber informiert war. Auf Grund des Verhaltens der Exfrau, böses Hinterherreden und Verbreiten von Unwahrheiten und der negativen Einflussahme auf die Kinder, wie sehr sie doch alle unter der Krankheit des Varters leiden, haben sich die Kinder abgewendet und der Kontakt zum Vater wird abgelehnt. Es wird auch im sozialen Umfeld so dargestellt, als wenn der Vater die Erkrankung selbst verschuldet hat. Die Kinder hatten jahrelang kein Problem mit der Erkrankung des Vaters. Auf Grund der bekannten und weitererer Erkankungen hat der Vater den 25 Jahre bestehenden Arbeitsplatz verloren, ist inzwischen ausgesteuert und hat Rente beantragt. Der Vater hat vor drei Jahren im Vorfeld der Unterhaltsverhandlungen, damit kein Streit hochkocht, beim Jugendamt einen vollstreckbaren Titel über die Unterhaltszahlungen gegen sich selbst erwirkt. Bis vor einem Monat wurde regelmäßig der Kindesunterhalt für beide Kinder überwiesen. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres der Tochter hat der Vater die Unterhaltszahlungen für die Tochter vorübergehend eingestellt und der Anwalt des Vaters hat die Exfrau, bzw. die nun volljährige Tochter, die eventuell noch bei der Mutter lebt, über den RA angeschrieben, dass der Unterhalt neu berechnet werden muss. Zum einen ist der Selbstbehalt nachdem der Vater ausgesteuert wurde, niedriger und der Selbstbehalt wegen Vollendung des 18. Lebensjahres der Tochter höher. Ebenfalls ist das Einkommen nach Aussteuerung erheblich niedriger, sodass der Selbstbehalt bei verminderter Unterhaltszahlung nicht mehr erreicht wird. - Die Tochter hat nach Abschluss der Realschule eine Schule begonnen, um das Abitur auf dem 2.Bildungsweg (Dauer ist 3 Jahre) zu erlangen und hat keine Berufsausbildung begonnen, um in absehbarer Zeit für ihren Lebensunterhalt sorgen zu können. Der Vater wurde nicht informiert. Der Vater wurde nach Abschluss der Schulausbildung des Sohnen auch nicht über das Berufsfindungsjahr informiert. 2. Der Rechtsanwalt der Exfrau verlangt Darlegung des Krankheitsverlaufs, auch der neu dazu gekommen Erkrankung. Dies wird vom RA des Vaters als gesetzlich fundiert angesehen, obwohl die Exfrau die Krankengeschichte in die Öffentlichkeit tragen wird, wie es die Erfahrung aus der Vergangenheit zeigt. Es ist besteht kein Kontakt zwischen dem Vater und seiner Exfrau und den Kindern, der durch das deutlich von der Exfrau zur Schau getragene, manipulative und intigrante Verhalten, abrupt abgebrochen ist, sodass man denken kann, dass der Kontakt vorboten wurde. Auch heranwachsende Kinder lassen sich manipulieren. Wenn nun die Tasache nicht ausreicht, dass der Vater durch Krankschreibung und Rentenantrag nachweisen kann, dass er krank ist, sondern dem RA der Exfrau und der Tochter Gutachten vorlegen muss, die z.B. der MDK erstellt hat (dürfen normalerweise nur zweckgebunden verwendet werden) und der Vater diese verweigert offenzulegen, (und indirekt damit die Kleinstadt über seine Erkrankung informiert - es nutzt auch nichts nachdem dies geschehen ist, die Exfrau zivilrechtlich zu belangen, da auch ein eventuelles schmerzengeld, Schadensersatz es nicht rückgangig macht) wird laut RA vom Gericht ein Gutachten in Auftrag gegeben, dass der Exfrau und den Kindern dann doch über deren RA zugänglich gemacht wird. Der Vater könnte dies auch in der Tageszeitung veröffentlichen. - Gibt es Gesetzestexte oder Urteile, die besagen, dass eine abgeschlossene Schulausbildung reicht, um eine Berufsausbildung zu beginnen? Gibt es eine Möglichkeit, der Exfrau und den Kindern den Gesundheitszustand nicht offenlegen zu müssen? Meiner Meinung hebelt das die ärztliche Schweigepflicht aus und steht gegen die Grundrechte.

  • Gibt es Gesetzestexte oder Urteile, die besagen, dass eine abgeschlossene Schulausbildung reicht, um eine Berufsausbildung zu beginnen? Gibt es eine Möglichkeit, der Exfrau und den Kindern den Gesundheitszustand nicht offenlegen zu müssen?


    Ohne mich durch diesen Wust von Text hindurchgefräst zu haben, scheinen das die Fragen zu sein.


    a) eine abgeschlossene Schulausbildung berechtigt dazu, eine Berufsausbildung aufzunehmen (in dem Sinne, dass ein Kind, das Abitur [= allgemeiner Schulabschluss] hat, ein Studium [= berufliche Ausbildung] aufnehmen darf). Das Unterhaltsrecht besteht so lange, bis eine Ausbildung abgeschlossen ist, die zur Ausübung des Berufs notwendig ist, so dass das Kind dann selbst Geld verdienen kann. Eine Ausnahme scheint unter Umständen beim Master-Studium vorzuliegen, das auf das Bachelor-Studium aufsetzt, das ja ein beruflicher Abschluss ist.


    b) wenn der Krankheitszustand dafür verantwortlich gemacht werden soll, um die Unterhaltshöhe oder den -anspruch zu beschränken o.ä., dann muss das natürlich offen gelegt und bewiesen werden. Sonst könnte ja jeder einfach sagen, ich kann nicht zahlen, weil ich krank bin. Die Beweislast liegt dann bei dem Erkrankten. Das ist doch klar.