Kindesunterhalt soll für im Haushalt lebenden Kind nicht berücksichtigt werden

  • Hallo,


    vielen Dank für die Möglichkeit hier eine Frage zu stellen.


    Mein Ehemann ist seinem 15 jährigen Kind zu KU verpflichtet. Wir selbst haben zusammen ein 12 jähriges Kind, das mit uns im Haushalt lebt.
    Mein Ehemann verdient in LSK IV 1145 € netto bei 42 Wochenstunden. Bereinigt man das Nettoeinkommen noch, so kann er den MindestUH nicht leisten.
    Das JA fordert für das Kind den MindestUH mit der Begründung, dass man a) seinen Selbstbehalt aufgrund unseres Zusammenlebens um 20% reduzieren könne und b) unser gemeinsames Kind bei dem Unterhaltsanspruch nicht zu berücksichtigen sei, da es ja in unserem Haushalt lebt und quasi Betreuungsunterhalt erhält.
    Ist b) korrekt?


    Ich meine, unser Kind schläft ja nicht auf der Wohnzimmercouch, sondern hat ein Zimmer, was ein Mehr an Mietkosten, Heizkosten und Stromkosten bedeutet. Des Weiteren wird es ja auch ernährt und eingekleidet.
    Ich dachte, im UH-Recht werden alle Kinder gleichrangig behandelt und das der Unterhalt für das im Haushalt lebende Kind berücksichtigt wird, da o. g. eben Gelder sind, die tatsächlich aufgewendet werden müssen, um dieses ebenfalls zu versorgen.


    Ziel des JA ist, den UH für unser gemeinsames Kind unberücksichtigt zu lassen, damit dem ersten Kind der Mindestunterhalt gezahlt werden kann.


    Danke schön schon mal vorab :-)

  • Hallo Gucci75,


    Da sollte das JA mal den Nachhilfeunterricht besuchen, denn es liegt völlig falsch.


    SB kann gesenkt werden dass ist richtig.


    Aber wenn das Geld über dem SB nicht ausreicht dann liegt ein Mangelfall vor.


    Das Geld über dem SB wird dann auf alle Kinder aufgeteilt.


    Es könnte eine höhere Wochenarbeitszeit sowie ein Zweitjob verlangt werden ( ist natürlich nicht immer so einfach).


    lg
    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hallo edy,


    vielen Dank für deine Antwort.
    Könnte das JA auch so argumentieren, dass ich den UH für unser gemeinsames Kind allein bestreitet und sein bereinigtes Nettoeinkommen nebst Absenkung des SB für den UH seines Kindes komplett herangezogen?
    Wochenarbeitszeit erhöhen klappt nicht, ggf. anfallende Überstunden zahlt AG nicht aus, sondern sollten eigentlich abgefeiert werden...klappt aber auch nicht wie gedacht. Das müsste verlässlich sein ,so dass er diese Stunden für einen Nebenjob aufwenden könnte.
    Nebenjob an sich ist zwar möglich, die AGs wollen aber mehr Flexibilität. Das hat er sogar schriftlich von einem potentiellen AG.


    Das bringt mich auf eine weitere Frage: Könnte das JA auch fiktiv einen Verdienst aus einem Nebenjob bzw. einen fiktiven höheren Lohn bei erhöhten Wochenstunden anrechnen?


    Danke schön und VG

  • Hallo Gucci75,


    Natürlich kommt es immer auch auf das gesamt Familien-Einkommen an.


    Wenn du in ähnlicher Höhe verdienst, kannst du durchaus Unterhalt für das gemeinsame Kind zahlen müssen.


    Bei wesentlich höherem Einkommen sogar den ganzen Unterhalt fürs gemeinsame Kind.


    Ein fiktives EK das Mannes könnte als Grundlage der Berechnung dienen.


    lg
    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hallo edy,


    Danke für die Antwort.
    Das ich den kompletten KU für unser gemeinsames Kind gewährleiste kann also passieren, ok.


    Wenn ich den SB von 1080€ um 20% reduziere, dann verbleibt ein SB 864€. Die Differenz zwischen seinem bereingtem Netto - dem herabgesetzten SB ergeben jedoch auch nicht den Mindest-UH, der gefordert wird.


    Kann ich zusätzlich zur alleinigen Leistung des KU für das gemeinsame Kind, plus der überantworteten Versorgung meines Ehemannes aufgrund des herabgesetzten SB, noch zum KU für sein Kind herangezogen werden, damit der Mindestunterhalt gezahlt wird?



    Ich weiss, viele Fragen...entschuldige.


    VG Gucci75

  • Hallo Gucci75,


    Ich würde erstmal Step by Step vorgehen, und auf die Argumente des JA achten.


    Wenn es vor Gericht geht ist jede Entscheidung denkbar.


    Sollte dein Einkommen hoch genug sein, wärest du deinem Partner zu Unterhalts verpflichtet ( Rollentausch), sein Bedarf wäre also gedeckt,und er könnte sein EK für die Unterhaltszahlung nehmen.


    Hier wäre ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt für Familienrecht ratsam.


    lg
    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hallo,
    ob die Mutter vom 15 jährigen arbeitet und was sie ggf. verdient wissen wir nicht.
    Sie ist gelernte Gesundheit- /Krankenpflegerin. Möglicher Verdienst bei möglichem Vollzeijob in dem erlernten Berif, ist jetzt dann auch viel spekuliert.
    Scheint es sinnvoll dies zu erfragen?


    Ich selbst habe ein bereinigtes Netto von 1.700€, ohne Berücksichtigung des KU für das eigene Kind.


    Wenn ich den KU für unser gemeinsames Kind selbst tragen sollte und meinen Ehemann durch den reduzierten SB mit versorge, dann erhoffe ich mir, dass ich nicht auch anderweitig zum UH des Kindes beitragen muss/soll.


    VG Gucci