Unterhaltsverweigerung durch neue Heirat des Ex mannes

  • Folgendes Problem. Mein Ex Mann, wollte eigentlich nie Unterhalt zahlen. Doch ich habe vom Gericht
    1. wegen 35 Jahre langer Ehe
    2. Betreuung eines behinderten Kindes
    3. Alter
    Unterhalt zugesprochen bekommen.
    Nun hat er wieder neu geheiratet und dadurch, dass ihre Witwenrente weg fällt, ist er auch ihr gegenüber Unterhaltspflichtig und möchte nun am liebsten keinen oder nur sehr wenig Unterhalt zahlen. Ich habe zwar Im Internet einiges gefunden, bezüglich Rangfolge, der Unterhaltsberechtigten und ähnlichem, außerdem möchte er natürlich auch das zu viel gezahlte zurück. Er zahlt nur noch unter Vorbehalt den Unterhalt überhaupt. Drei Monate hatte er erst gar nicht gezahlt.
    Ich bekomme aber jetzt schon nicht viel und das Job-Center stockt auf.
    Was kann nun auf mich zukommen?
    Vielen Dank für Infos ?(

  • Hi,


    solange ein Titel besteht, muss er zahlen. Und das scheint ja der Fall zu sein. Wenn er nicht mehr zahlen kann/will, dann muss er sich um Abänderung des Titels bemühen. Ob er solange unter Vorbehalt bezahlt, das interessiert nicht.


    Wenn du eine qualifiziertere Antwort benötigst, dann müsste man schon ein paar mehr Fakten kennen.


    Herzlichst


    TK

  • Den Titel habe ich. Nach der Scheidung kam es zu einer Neuberechnung. Das mit der Rente ist bereits alles geklärt. Vom Gericht wurde dann festgelegt, dass ich 469€ bekomme. Der Rest kam vom Job Center. Nun hat er im Juli neu geheiratet. Sie bekam Witwenrente, die ja nun weg fällt. Nun meint er, dass er ja für seine neue Frau aufkommen muss und für mich nicht mehr. Zahlungen werden nur unter Vorbehalt einer Neuberechnung gezahlt. Zu viel gezahltes möchte er zurück.
    Er schuldet mir auch noch den Zugewinn und Trennungsunterhalt. Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor. Geheiratet haben wir 1975. In der neuen Ehe sind keine Kinder zu erwarten. (Alter) Falls noch Fragen sind beantworte ich sie gern. Welche Fakten werden noch benötigt? Und Danke schon einmal. :-)

  • Hi,


    nochmals, solange der Titel existiert, muss er ihn bedienen. Es kann allerdings im Fall der Neuauflage des Unterhaltsverfahrens sein, dass dein Anspruch entweder für die Zukunft verneint wird oder aber reduziert wird. Das können wir hier nicht abschätzen.


    Zugewinn und Trennungsunterhalt dürften inzwischen verjährt sein.


    Herzlichst


    TK

  • Reihenfolge der Ansprüche Treffen Unterhaltsansprüche eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten zusammen, so ist der geschiedene Ehegatten in der Regel nach § 1582 BGB vorrangig zu berücksichtigen, wenn er Kinder betreut, die Ehegatten über 15 Jahre verheiratet waren oder der Unterhalt aus sonst irgendwelchen Gründen dem Gerechtigkeitsempfinden aller entspricht. Ansonsten ist der geschiedene Ehegatte dem neuen Ehegatten nur vorrangig, wenn der neue Ehegatte nicht unterhaltsberechtigt wäre. Wäre der neue Ehegatte im Falle einer Scheidung auch unterhaltsberechtigt, so sind der neue und der geschieden Ehegatte als gleichrangig zu berücksichtigen.


    Expertentipp:In aller Regel ist jedoch der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten vorrangig. Der unterhaltspflichtige, geschiedene Ehegatte soll sich nicht auf die Weise aus der Unterhaltsverpflichtung stehlen können, indem er einen neuen Ehegatten heiratet.


    Vorsicht!Bevor Sie eine neue Ehe eingehen, sollten Sie sich also bewusst sein, dass Sie nun einer weiteren Person zum Unterhalt verpflichtet sein können. Sollte diese Ehe auch nicht funktionieren, so besteht die Gefahr, dass Sie für einen längeren Zeitraum zwei Ehefrauen zu unterhalten haben, obwohl Sie dann mit keiner mehr verheiratet sind.



    Gilt das nicht mehr????

  • Hi,


    nein, so stur kann man das nicht sagen. § 1609 BGB legt zwar Rangfolgen fest, allerdings befinden sich neue und alte Ehepartner in einer Gruppe, sind also letztlich gleichberechtigt. Nochmals: Exenunterhalt wird zwar in der Regel unbefristet ausgeurteilt. Hieraus kann man jedoch nicht schliessen, dass der auch unbefristet bis zum Rentenbeginn oder länger zu zahlen ist. Und das der Betrag für immer festgezurrt ist. Da kann immer eine Abänderung erfolgen. Hinzu kommt noch, dass euer Kind ja wohl erwachsen ist. Ob und in welchem Umfang das Kind nun noch der Pflege durch dich bedarf, das können wir hier nicht abschätzen.


    Nur, selbst wenn es zu einer Abänderung für dich käme, oder der Unterhalt auf null gestellt würde, bei dir würde sich doch nichts ändern. Du bist ALG II Empfängerin, dann ist der Aufstockungsbetrag höher. Aber, solange der Titel existiert (das schrieb ich bereits) kannst du aus diesem auch vollstrecken. Und der Vorbehalt interessiert nicht. Rechne allerdings mit einer Abänderungsklage.


    Herzlichst


    TK