Ausgezogenes Kind Unterhaltsansprüche

  • Hallo,


    ich ziehe vorraussichtlich bald aus und habe eine Ausbildung gestartet. Die Vergütung beträgt monatlich lediglich 450€ (steigert sich jährlich um 100€).
    Meine Eltern sparen durch mich rund 7000€ bei der Steuer und sie leben zusammen. Habe mich da bis jetzt nur sehr wenig mit dem Thema Kinderfreibetrag befasst, aber diese Zahl habe ich von ihnen gehört.
    Wenn ich nun getrennt von meinen Eltern, in einer eigenen Wohnung, leben würde, könnte ich dann theoretisch den kompletten Kinderfreibetrag (oder wie auch immer man es nennt) von ihnen einfordern?


    Danke schonmal im Voraus, das Forum hat mir schon jetzt gut weitergeholfen.

  • Hallo Teo.


    du solltest dich besser informieren, z.B. bei google.


    Ein Freibetrag von 7000€ bei der Steuer bedeutet nicht 7000€ Steuerersparnis,sondern senkt das zu versteuernde


    Einkommen um 7000€. Die Steuerersparnis ist dann enstsprechend niedriger z.B. 1000€.


    In eigener Wohnung steht dir pauschal ein Unterhalt von 735€ zu, Darin ist der AZUBI-LOHN sowie das volle Kindergeld enthalten.

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Die Eltern haben das Wahlrecht hinsichtlich der Form des Unterhalts: Naturalunterhalt (Wohnen und Essen zu Hause) oder Barunerhalt (Unterhaltszahlungen).


    Es hängt also auch davon ab, warum Du ausgezogen bist. Wenn es notwendig war, weil Dein Ausbildungsplatz zu weit auswärts ist, dann hast Du Anspruch auf den Barunterhalt. Wenn Du nur deswegen ausgezogen bist, weil Du Dich mit ihnen verkracht hast, dann wohl eher nicht.


    Kinderfreibetrag und Kindergeld steht den Eltern zu und nicht den Kindern. Sie bekommen je nachdem, was von beidem günstiger ist, das berechnet das Finanzamt bei der Einkommenssteuererklärung der Eltern. Was auch immer, Du hast darauf zunächst erst einmal keinen Anspruch. Wenn die Eltern aber zu Unterhalt verpflichtet sind, wird Dir der Betrag in Höhe des Kindergeldes vom Anspruch abgezogen, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Du das Kindergeld von den Eltern bekommst. Sie sind verpflichtet, es zum Wohl des Kindes einzusetzen (wobei das Wohl des Kindes in dem Fall natürlich oft Ansichtssache ist ... ;)).