Fragen zum Unterhalt während des Studiums

  • Hallo,


    ich habe folgende Frage: Ich habe nach meinem Abitur ein Jahr gearbeitet, Vollzeit (35 Stunden die Woche a 10,50 die Stunde). Ich war als Integrationskraft angestellt. Danach habe ich, wie geplant, mein Studium angefangen. Da mir klar war, dass ich in der Zeit als ich gearbeitet habe kein Recht auf Unterhalt habe, habe ich mich darum auch nicht gekümmert und dementsprechend auch keinen erhalten. Dann habe ich mein Studium aufgenommen und Bafög beantragt ( nebenbei arbeite ich seit dem noch in der Woche ein paar Stunden weiterhin als Integrationskraft, aber auf Minijob-Basis und bekomme da weit weniger als die Grenze des Bafög-Amtes (450 Euro im Monat) erlaubt). Als ich nun, mehr aus Interesse, mich über das elternunabhängige Bafög informierte, fiel mir auf, dass ich die ganze Zeit meines Studiums (ich komme jetzt in das 5. Semester) keinerlei Unterhalt erhalten habe, obwohl ich wohl Anspruch gehabt hätte, da ich mich in meiner ersten Berufsausbildung befinde. Ich bin jetzt 23 Jahre alt und wollte generell erfragen, was mir, wie, rechtlich eigentlich zusteht.
    Der Kontakt zu meinem Vater ist abgebrochen seit bereits über 10 Jahren und es war schon immer ein Kampf, die von ihm erforderlichen Dokumente für das Bafögamt zu bekommen. Kontakt zu meiner Mutter besteht, sie verdient allerdings kaum etwas, lebte das letzte Jahr vom Krankengeld und kann seit über einem Jahr auch nicht arbeiten. Mein Vater ist Frühpensionär, und war vorher Verbeamteter Lehrer und verdiente mindestens a12. Als meine Eltern sich scheiden ließen, blieb ich bei meiner Mutter und er versuchte den damals eingeklagten Unterhalt möglichst gering zu halten und ging deswegen bereits mehrere Jahre vor seiner eigentlichen Pension in die Frühpension.
    Damals wurde auch ein Unterhaltstitel eingeklagt, welcher dem Mindestsatz Entspricht, der mir als zweitem Kind meiner Eltern zusteht. Diesen bekam dann immer meine Mutter, bis sie im Jahr als ich mein Abitur machte, weggezogen ist (berufliche Gründe damals). Die Unterhaltszahlungen endeten dann auch, als ich anfing zu arbeiten.


    Schon jetzt vielen Dank für eure Zeit und Mühe!

  • Hallo Kashbug,


    Wohnst du noch bei deiner Mutter? oder in "eigener Wohnung" ?


    BAFöG ist dem Unterhalt vorrangig und muss immer beantragt werden


    Das BAFöG (auch der Darlehnsteil) sowie das volle Kindergeld wird auf den Bedarf angerechnet.


    Der Bedarf ist bei "wohnen bei einem Elternteil" oder eigener Wohnung unterschiedlich.


    lg
    edy

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  • Ich habe eine eigene Wohnung.
    Also sehe ich das richtig, dass ich mich verschulden muss, selbst wenn mein Vater unterhaltspflichtig ist? Nur für mein Verständnis weil es mir zugegeben etwas merkwürdig vorkommt.
    Und bedeutet dass, das alle Studenten die Unterhalt erhalten nebenbei Bafög laufen haben müssen?


    Danke dir!

  • Hallo Kashug,


    Studenten mit eigener Wohnung haben einen pauschalen Bedarf von z.Zt. 735€ monatlich.


    Darauf wird das volle BAFöG und das volle Kindergeld angerechnet.


    lies mal hier in den Leitlinien des OLG Frankfurt ( google entsprechend die Leitlinien deines OLG)


    hier


    besonders Punkt 13.2


    lg
    edy

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  • Hallo edy,


    Zunächst Danke für die gute Übersicht!


    "BAföG-Leistungen sind Einkommen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG."
    In den Leitlinien habe ich jetzt nichts zur "Pflicht" gelesen, die mich dazu anhält Bafög zu beantragen.
    Mein Antrag ist jetzt ausgelaufen.
    Deswegen nochmal zwei Fragen: Muss ich nun Bafög beantragen, ob ich will oder nicht?
    Und was passiert, wenn einem Bafög nicht bewilligt wird? Ich bin zz etwas Hinterher, aber ein Prüfungsamt (von 2 nötigen, da 2 Fäher) hat mir bereits die notwendige Leistungsbescheinigung mitgegeben. Also was passiert, sollte das zweite Fach mir diese nicht erteilen? Bekomme ich dann kein Bafög UND keinen Unterhalt?

  • Hi,


    vielleicht mal so formulieren. Je älter das Kind wird, desto schwächer wird der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Dies sieht man z.B. auch, wenn man in § 1609 BGB schaut. Das nicht priviligierte Kind rutscht von Platz 1 (Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder, priviligierter Volljähriger), an den unter Ziff. 2 aufgelisteten Berechtigten vorbei ziemlich weit nach unten. Also, erst sind alle dort genannten vorrangig zu bedienen, und dann kommt dass volljährige Kind, welches noch in der Ausbildung ist. Dieser schwachen Position wird weiterhin dadurch Rechnung getragen, dass inzwischen auch richterlich ausgepaukt, alle anderen Ansprüche des Kindes vorgehen, und sei es auch, dass es sich wie bei BaföG um ein Teil-Darlehen handelt. Außerdem ist das Kindergeld voll auf einen möglichen Anspruch anzurechnen.


    Also, ein möglicher Unterhaltsanspruch gegen die Eltern ist nachrangig. Und wird mit BaföG und dem Kindergeldanspruch verrechnet. Ob sich der Anspruch gegen die Eltern erhöht, wenn BaföG wegen fehlender Zügigkeit des Studiums wegfällt, das können wir hier nicht abschätzen. Denn auch Elternunterhalt ist an eine zügige Durchführung der Ausbildung/des Studiums gekoppelt.


    Herzlichst


    TK


  • In den Leitlinien habe ich jetzt nichts zur "Pflicht" gelesen, die mich dazu anhält Bafög zu beantragen.
    Mein Antrag ist jetzt ausgelaufen.


    google doch einfach mal z.B.


    unterhalt bafög vorrangig


    lg
    edy

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