Hallo liebe Community,
ich wende mich an Euch, da ich eine Frage habe, die ich leider nirgends verlässlich geklärt bekomme.
Ich möchte das unterhaltsrelevante Einkommen berechnen, jedoch stellt sich für mich dabei die Frage, welcher Betrag für den Kindesunterhalt (1 Kind, 2 Jahre) von meinem Einkommen abzuziehen ist. Laut xxy wird der Kindesunterhalt (das ist natürlich klar) abgezogen.
Finanztip schreibt aber im Detail folgendes: "Kindesunterhalt: ja , bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts kann der Kindesunterhalt vorweg vom Einkommen abgezogen werden, wenn es sich um Unterhalt für gemeinsame Kinder handelt. Abgezogen wird stets der Tabellenbetrag, also nicht etwa der geringere Betrag, der sich nach Abzug des halben Kindergelds ergibt. Man kann mindestens den Unterhalt nach Stufe 6 abziehen, selbst wenn man tatsächlich nach einer niedrigeren Stufe Unterhalt zahlt (OLG Stuttgart Urteil vom 17.4.2003, 16 UF 242/02 auch in FamRZ 2004,112).
Mehr hierzu bei: xxy
Dies bedeutet für mich, dass ich nicht den Zahlbetrag, sondern den Betrag inkl. des hälftigen Kindergeldes von meinem Einkommen abziehen darf. Bisher habe ich immer nur den Zahlbetrag abgezogen. Was ist denn nun richtig?
Wenn ich mir die Leitsätze des OLG Düsseldorf ansehe (http://www.olg-duesseldorf.nrw…dorf-Stand-2015-07-01.pdf), dann finde ich dort unter Punkt 15.2., dass eben nur die Zahlbeträge bzw. der Zahlbetrag abgezogen werden darf. Was ist da denn nun richtig?
Ich freue mich um eine kurze Klarstellung eurerseits! Vielen Dank!
Viele Grüße aus dem Norden
Habe die Verlinkungen rausgenommen. Es ist nicht üblich dass Ratgebende sich erst in Berichte
von Magazinen einlesen müssen.
edy