Hallo, kann mir hier geholfen werden? Der Vater meines Sohnes lebt in der Schweiz und gibt keine Auskünfte über sein Vermögen bzw. Einkünfte. Er zahlt Kindesunterhalt auf einen Titel vom Jugendamtes Köln aus 2009. Er reagiert nicht auf Anfragen zur neuen Berechnung meiner Anwältin. Kann mir hier geholfen werden, was ich tun kann? Hat hier jemand Erfahrungen? Seine Firma gibt leider auch keine Auskünfte. Lg Sabrina
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Hi,
ich kenne das Heidelberger Institut nur als sehr erfolgreiche Hilfe bei Vollstreckung im Ausland. Ob wir es jetzt, wo es das Haager Übereinkommen gibt, noch brauchen, keine Ahnung. Ich hab mit dem Bundesamt in Bonn noch nicht zusammen gearbeitet. Hier geht es doch zunächst einmal darum, zu überprüfen, welchen Charakter der Titel hat, der existiert. Achtung, Titel von Jugendämtern sind im Ausland nicht zu vollstrecken, die müssen beim Amtsgericht umgeschrieben werden. So, dann stellt sich die Frage, ob der Titel dynamisch oder statisch ist. Das alles sollte die Anwältin überprüft haben. Der nächste Schritt wäre dann eine Stufenklage. Örtliche Zuständigkeit ergibt sich, so meine ich aus § 234 FamFG.
Herzlichst
TK
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Guten Morgen,
vielen Dank für eure Beiträge. Es handelt sich um einen dynamischen Titel und diesen Betrag zahlt er auch. Er hat jetzt eine neue Arbeit und gibt mir keine Auskunft über sein Einkommen. Wenn ich in D klage, wie ihr mir schreibt und meine Anwältin auch rät, muss mein Ex dann in der Schweiz Auskunft erteilen? Die Schweiz ist bekannt dafür, dass sie keine Auskünfte erteilt und der Datenschutz hochgehalten wird. Ich möchte nicht im Vorfeld viel Geld für die Klage in die Hand nehmen, Behörden einschalten und und und...... dann gibt es keine Auskünfte, weil er schliesslich ja bezahlt über den Mindestsatz. Wie würde es aussehen, wenn ich erfolgreich geklagt habe und mein Ex dann in D ist auf Besuch?
Lg Sabrina
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Hi,
der Kindsvater ist nicht "die Schweiz", sondern eine Privatperson, die Auskunft erteilen muss, sei es in der Schweiz oder in Deutschland. Wir haben hier also kein länderübergreifendes Problem, sondern schlicht und ergreifend eine Abwägung des Prozessrisikos. Das hätte man auch, wenn der Vater in Deutschland leben würde. Und die Entscheidung darüber, die kann dir hier keiner abnehmen, auch deine Anwältin nicht.
Herzlichst
TK
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Hallo,
nochmals vielen Dank. Nun ergeben sich nach dem lesen div. Einträge hier noch die Fragen....
Soll ich über das Jugendamt nochmals gehen?
Bekomme ich bzw. das Jugendamt Auskunft aus der Schweiz mit den schweizern Ämtern? Der Arbeitgeber gibt jedenfalls keine Auskunft
Was für eine Handhabe habe ich, wenn ich ihn in Deutschland antreffe?Lg Sabrina
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Hi,
weder in Deutschland noch in der Schweiz mischen sich irgendwelche Ämter in Zivilstreitigkeiten ein. Die Auskunft muss der Betroffene selbst geben. Das Jugendamt ist im Rahmen der Beistandsschaft lediglich der Anwalt des Kindes, das ist ein Gratis-Service des Steuerzahlers für Kinder. Natürlich gibt der Arbeitgeber keine Auskunft, würde er in Deutschland auch nicht tun. Und, einerlei, ob das Jugendamt das Verfahren für das Kind führt oder ob es das Kind über den Anwalt tut. Wenn es verliert, muss es die Kosten der Gegenseite tragen. Das vollständige Prozessrisiko kann man nicht auf Dritte abwälzen.Was stellst du dir an Handhaben vor, wenn du ihn antriffst? Versteh ich nicht so ganz.
Herzlichst
TK
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Hallo TK,
ich komme noch nicht draus, er gibt keine Auskunft und wenn ich bei Gericht die Auskunft erstreite, wie komme ich dann an die Auskunft heran? Wenn mein Ex sich weiterhin quer stellt, kann ich mit dem Gerichtsurteil zur Auskunftserteilung wenig anfangen oder? In der Schweiz vermutlich Garnichts und wenn er in Deutschland ist.......
Lg Sabrina
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Hi,
Du kannst damit genauso viel anfangen wie in Deutschland. Festsetzung eines Zwangsgeldes, im Falle der Nichterteilung der Auskunft. Soweit ich weiss, kann so ein Zwangsgeld auch in der Schweiz vollstreckt werden, ich glaube nicht, dass sich da in den letzten Jahren was geändert hat. Aber das kann die Anwältin rausfinden.
Also, entweder du nimmst das Prozessrisiko auf dich, oder du lässt es. Diese Entscheidung kann dir niemand abnehmen.
Herzlichst
TK