Zahlungen der Unterhaltsvorschusskasse

  • Hallo,


    ist die Unterhaltspflicht eigentlich für den Zeitraum erfüllt, in der die Unterhaltsvorschusskasse statt des -pflichten zahlt, auch wenn es dem Betrage nach erheblich weniger oder auch gar nichts ist, oder können die Fehlbeträge später noch vom Unterhaltspflichtigen für die Zeit nachgefordert werden?


    Danke für Eure Info im Voraus!

  • Hallo,


    Die Vorschusskasse springt ein, wenn der Pflichtige nicht leistungsfähig ist.(also keinen Unterhalt zahlen müsste).


    Der gezahlte Betrag kann aber zurückgefordert werden ( wenn theortisch Leistungsfähigkeit bestand , er sich also nicht
    um die Leistungsfähigkeit bemühte).


    lg
    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
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  • Hallo Edy, und danke soweit.


    Die Rückzahlung des Vorschusses ist Angelegenheit des Unterhaltspflichtigen, nicht des Unterhaltsempfängers. Aber die Kasse zahlt bekanntlich meist weniger oder unter Umständen auch gar nichts. Die Frage ist, ob der Leistungsempfänger die Differenz zwischen Unterhaltsanspruch und den von der Kasse gezahlten Beträgen vom Unterhaltspflichtigen nachfordern kann, wenn der wieder leistungsfähig ist. Oder ist das mit Zahlung der Kasse abgegolten?

  • Hi,


    vielleicht noch mal klarstellend. Die Unterhaltsvorschußkasse springt für 72 Monate ein oder bis das Kind 12 ist. Voraussetzung ist, dass der zur Zahlung von Unterhalt verpflichtete gar nicht zahlt oder einen Betrag, der unterhalb des von der Kasse ausgeworfenen Betrages liegt. Dieser richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, und zwar nach dem Mindestsatz, allerdings fließt das Kindergeld in die Berechnung ein. Diese Leistungen der Landeskasse (auch wenn das örtliche Jugendamt die Gelder auskehrt, es sind Landesmittel) wirken für den zur Zahlung verpflichteten Elternteil nicht befreiend. Dies bedeutet, dass derjenige einmal gegenüber der Kasse für die ausgekehrten Gelder haftet (da muss auch nicht geklagt werden, da reicht ein einfacher Verwaltungsakt aus, um die Rückzahlungspflicht zu begründen) und gegenüber dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, natürlich auch für den austitulierten Rest.


    Ist es jetzt etwas klarer geworden?


    Herzlichst


    TK

  • Dies bedeutet, dass derjenige einmal gegenüber der Kasse für die ausgekehrten Gelder haftet (da muss auch nicht geklagt werden, da reicht ein einfacher Verwaltungsakt aus, um die Rückzahlungspflicht zu begründen) und gegenüber dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, natürlich auch für den austitulierten Rest.


    Das war, es was ich wissen wollte!


    Herzlichen Dank!