Hausmannsregelung

  • Hallo, meine private Situation stellt sich wie folgt dar: Ich verdiene 3600 Euro netto und habe davon nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt von insgesamt 1580 Euro zu leisten. Meine Lebenspartnerin hat einen Nettoverdienst von 3350 Euro und keine Unterhaltsverpflichtung (lediglich eine Darlehensverpflichtung für eine selbstbewohnte Immobilie). WIr tragen uns nun mit dem Gedanken, ein Kind zu bekommen und haben nun folgende unterhaltsrechtliche Fragen: 1. Ist es zulässig, dass ich eine 12 monatige Elternzeit in Anspruch nehme und meine Partnerin weiterhin ihrer Vollbeschäftigung nachgeht? Oder steht dies meiner Erwerbsobliegenheit entgegen?
    2. Ergänzung: Wäre es möglich, dass ich nach der Elternzeit nur noch in Teilzeit arbeite, um mich der Betreuung meines weiteren Kindes zu widmen, während meine Partnerin ihrer Vollbeschäftigung nach geht?
    Beide Fragen zuelen also darauf ab, ob ich Elternzeit/Teilzeit machen darf, obwohl -ohne Berücksichtigung meiner Unterhaltspflichten mein Einkommen ca. 200 Euro höber ist als von meiner Lebensgefährtin.
    3. Unabhängig der vorherigen Fragen: Kann zur Neuberechnung meiner bestehenden Unterhaltspflichten der Barunterhalt für das weitere Kind angesetzt werden, obwohl es dann ja mit mir im Haushalt lebt und nicht real Unterhalt als Barzahlung geleistet wird? Gruß

  • Hallo Tim,


    natürlich darfst du in Elternzeit gehen, aber nicht auf Kosten des Kindes.


    Ich denke auch in Elternzeit wirst du ca. 1800€ Netto bekommen.


    Ist der Kindesunterhalt tituliert?


    Gibt es für den nachehelichen Unterhalt einen Beschluss? /Vergleich?


    Auch für leibliche Kinder im eigenen Haushalt wird der Barunterhalt berechnet /angerechnet.


    Dieser Barunterhalt verringert dein relevantes EK zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes.


    Aber man wird sich deine Ggesamtsituation ansehen.


    Ich denke man kommt zu dem Schluss, du kannst beides weiterhin auf die festgesetzte Laufzeit zahlen.


    lg
    edy

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  • Hallo,


    einen Titel für den Kindesunterhalt gibt es. Für den nachehelichen Unterhalt nicht.


    Wenn man nun noch meine Werbungskosten berücksichtigt, würde ich beim Elterngeld und unvermindertem Kindesunterhalt unter dem Selbstbehalt rutschen. Das finde ich schon gegenüber dem dritten Kind unfair aber gut, dann muss man das wohl akzeptieren.


    Das aber betrifft ja nur den Kindesunterhalt. Wie sieht es denn mit nachehelichen Unterhalt aus? Ausgehend vom Elterngeld und abzüglich des Kinderunterhalts wäre ich nicht mehr leistungsfähig. Ich müsste die Zahlung als vollständig einstellen. Ist das rechtens?


    Gruß
    Tim

  • Hallo Tim,


    Warum wird nachehelicher Unterhalt gezahlt? Kann die EX kein eigenes EK erzielen? (z.B. keine Ausbildung oder Krankheit).


    Wie lange wurde Unterhalt für die EX gezahlt? gibts es schriftliche Vereinbarungen?


    lg
    edy

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  • Hallo Tim,



    Wie lange wurde Unterhalt für die EX gezahlt? gibts es schriftliche Vereinbarungen?


    Du solltest mal ca. 200€ für ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt für Familienrecht investieren.


    Zunächst nur eine Beratung.( Gebühr wird evtl. dann verrechnet, voher klären).


    Wie hoch ist denn die Aufstockung des nachehelichen Unterhalts ?


    lg
    edy

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  • Hallo,


    die Zahlung beruht auf einer anwaltlichen Beratung meinerseits und anwaltlichen Forderung der Gegenseite. Die Aufstockung beträgt 500 Euro.

  • Hallo Tim,


    Allein der Kindesunterhalt erscheint mir dann zu hoch.


    Wurde dein Nettoeinkommen bereinigt?


    Wurde vom Betrag der Düsseldorfer Tabelle das hälftige Kindergeld abgezogen?


    lg
    edy

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