Kindesunterhalt

  • Hallo,


    eine Frage an die wissenden unter euch mit kurzer Erläuterung:
    Ich habe eine 11 jährigen Sohn aus einer früheren Beziehung. Ich habe für Ihn leider kein Sorgerecht. Der Unterhalt wurde damals auf 297 Euro festgelegt. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich keinerlei Ausgaben und ein Nettoverdienst von ca. 1300 Euro. Meinen Sohn darf ich auf Wunsch der Mutter auch nicht "mitnehmen". Sie ist Hartz 4 Empfängerin und hat nie gearbeitet falls das wichtig ist.


    Ich habe eine neue Frau gefunden und geheiratet. Wir haben ein Kind und mein Netto ist auf 2100 gewachsen.
    Nun die Frage: Lohnt es sich hier neu berechnen zu lassen oder würde ich eher noch schlechter bei wegkommen? Im Moment ist es ziemlich knirsch weil wir ein Haus gebaut haben ... zusätzlich jetzt noch Kita etc. ....
    Kredite haben wir Abzahlung in Höhe von ca. 1000 Euro falls das eine Rolle spielt.


    Vielleicht kann mir auch nur einer sagen wo man so eine Proberechnung unverbindlich durchführen lassen kann?


    Danke Rico

  • Hallo,
    die Unterhaltshöhe hängt in der Regel nur vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab, siehe Düsseldorfer Tabellen. Sie ist unabhängig vom Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, und auch unabhängig von den Ausgaben des Unterhaltspflichtigen, soweit diese nicht anrechenbar sind (und das sind Kosten für den Hausbau nicht, oder soll Dein Kind Dein Haus abbezahlen?).


    Wenn Du also mehr netto hast, ist damit zu rechnen, dass auch Deine Unterhaltspflicht wächst. Laut Düsseldorfer Tabellen (Zahlbeträge) beträgt sie 328€ für ein 11jähriges Kind bei einem pauschal bereinigten Nettoeinkommen von 1995€ (2100 -5%).


    Eine Neuberechnung wird sich für Dich also nicht lohnen. Jedoch hat die Kindsmutter Anspruch darauf, Dein Einkommen alle 2 Jahre überprüfen und den Unterhalt neu berechnen zu lassen. Deine Wiederheirat ist als gravierende Änderung in Deinen Einkommensverhältnissen ebenfalls ein Anlass, der eine Überprüfung durch Deine Ex rechtfertigen würde. Ob Du dann für die Zeit, in der Du nach Deinem Einkommen zu wenig Unterhalt gezahlt hast, nachzahlen musst, kann ich Dir leider nicht sagen. Das weiß bestimmt edy .... ;)

  • Guten Abend!


    Zitat

    Ob Du dann für die Zeit, in der Du nach Deinem Einkommen zu wenig Unterhalt gezahlt hast, nachzahlen musst, kann ich Dir leider nicht sagen. Das weiß bestimmt edy ....


    Das kann ich auch beantworten. Nein, muss er nicht. Die neue Unterhaltssumme ist erst ab dem Zeitpunkt geschuldet, ab dem sie gefordert wird. Zum Thema Unterhalt rückwirkend ist der § 1613 BGB einschlägig.


    Frage an den Rico... Wie wurde der Unterhalt damals festgelegt? und würde darüber eine Urkunde erstellt? Wenn ja, wie ist diese formuliertP


    LG chico

  • Hallo,


    okay, danke für die Info!


    Frage dazu: muss der Unterhaltspflichtige denn dann melden, wenn sich an seinem Einkommen etwas ändert oder Sonderzahlungen oder Steuerrückerstattungen eingegangen sind, oder muss der Empfänger das erraten, um rechtzeitig Ansprüche geltend zu machen?

  • Hi,


    eine gute Frage. Typische Juristenantwort: das kommt drauf an. Also, es ist eine Einzelfallbetrachtung. Steuerrückzahlungen und Prämien fliessen ja ebenso wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld mit in die Berechnung ein. Und die Gehaltssprünge in der Düsseldorfer Tabelle sind ja doch sehr hoch, so dass häufig gar keine Erhöhung raus kommt. Im Regelfall werden wir nicht davon ausgehen müssen, dass der Unterhaltszahler/die Unterhaltszahlerin informieren muss. Kann natürlich auch anders aussehen, wenn z.B. das Kind ALG II oder Unterhaltsvorschuß bekommt oder ein Mangelfall ist. Da meine ich schon, dass eine Informationspflicht besteht, einfach, weil sich die Verhältnisse doch wesentlich geändert haben.


    Das ist so eine typische "Umkehrschluß-Antwort." Wenn das Elternteil, bei welchem das Kind wohnt, bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse einen Anspruch auf eine Zwischenauskunft hat, auch wenn zwei Jahre noch nicht vorbei sind, dann kann man eben im Umkehrschluß auch das folgern, was ich geschrieben habe. Und, der Zahler kann ja bei einem absehbar dauerhaften finanziellen Einbruch auch vor Ende der Zweijahresfrist eine Abänderung verlangen.


    Ich hoffe, es ist so ungefähr klar geworden, was ich meine?


    Herzlichst


    TK

  • Guten Abend!


    Von sich aus muss der Unterhaltspflichtige Erhöhungen seines Einkommens nur dann unaufgefordert angeben, wenn er aktuell nicht den Mindestunterhalt zahlt.


    Wenn der Mindestunterhalt gezahlt wird, dann geht es nur über § 1605 BGB. Wobei natürlich Abs. 2 zu beachten wäre.


    LG chico