Unterhalt Mehrbedarf Rückwirkend

  • Hallo, mein Lebensgefährte lebt seit fast 5 Jahren von seiner Exfrau getrennt und seit etwas mehr als einem Jahr sind sie geschieden.
    Die beiden Kinder 15 und 11 Leben bei ihr und er zahlt auch nach der Düsseldorfer Tabelle den Unterhalt.
    Sie selbst geht arbeiten und verdient über 2000€ netto monatlich. Seit neuestem ist sie wohl auch noch selbstständig, wie viel sie dort nebenbei verdient ist uns aber nicht bekannt.
    Obwohl sie sich das Sorgerecht teilen hat sie die Kinder ohne ihn zu fragen bei der Waldorfschule angemeldet. Da er dagegen ist und auch nichts unterschrieben hat bezahlt er für die Schule nichts.
    In letzter Zeit fängt seine Ex aber an zu spinnen und fordert immer mehr Geld obwohl mein Freund nur noch knapp über dem Selbstbehalt ist (und die Kinder tragen seit 4 Jahren die gleichen Winterschuhe)....
    Jetzt fordert Sie von ihm das Geld für die Zahnspange zurück. Diese hat die Tochter schon bekommen als beide noch zusammen gelebt haben, also vor etwas mehr als 5 Jahren. Kann sie das wirklich noch rückwirkend einfordern? Es war ja auch für sie kein unvorhersehbarer Mehraufwand da es noch während der Ehe angeschafft wurde....


    Wäre über jede Antwort sehr dankbar. Perfekt wäre wenn es direkt mit Verweis auf Gesetzestexte wäre. Habe leider selber nichts gefunden.

  • Hi,


    ich staune immer wieder, wie viele Eltern ohne sich mit den Lehrinhalten zu befassen, ihre Kids auf eine Steinerschule geben. Zumal sich die Steinerschulen bis heute nicht von den rassistischen und sonstigen Ideen des Gründers offiziell distanziert haben. Aber, seis drum. Eigentlich dürften die Steinerschulen die Kids ohne Unterschrift des Vaters gar nicht annehmen. Jedenfalls muss er diesen Mehrbedarf nicht zahlen.


    Nun zur Zahnspange. Die Kosten sind entstanden, als die Eltern noch gemeinsam gewirtschaftet haben. Wer in dieser Zeit was bezahlt hat, das ist einerlei. Außerdem dürfte die Einrede der Verjährung greifen.


    Kurz und knapp: meiner Ansicht nach besteht kein Anspruch.


    Herzlichst


    TK

  • Hi,


    ich sehe gerade, dass du konkret nach einer gesetzlichen Bestimmung gefragt hast. Die gibt es natürlich nicht, es gibt keinen §, in welchem steht, dass der Besuch einer Waldorfschule vom Unterhaltszahler finanziert werden muss. Wir haben ja jetzt schon unglaublich viele gesetzliche Regelungen. Stell dir mal vor, wie unsere Gesetzestexte aussehen müssten, wenn jeder Einzelfall gesetzlich geregelt wäre.


    Ich versuche mal, das System zu erklären. Gem. § 1610 Abs. 2 BGB ist der gesamte Lebensbedarf eines Kindes durch den Unterhaltszahler zu finanzieren. Was ist nun der "ges. Lebensbedarf?" Das ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der auszufüllen ist. Laut Rechtsprechung gehört dazu ganz zweifelsfrei auch Mehrbedarf. Aber, da gibt es natürlich Grenzen. Der Mehrbedarf muss dem Kindeswohl entsprechen, regelmässig anfallen, und sachlich begründet sein. Außerdem muss der Selbstbehalt des Zahlers erhalten bleiben beide Elternteile sind zu beteiligen. So in etwa hat die Rechtsprechung den Begriff "Mehrbedarf" ausgefüllt.


    Da der Vater keinen Vertrag unterschrieben hat, haftet er nicht gegenüber den Steinerschulen. Da er mit den Erziehungsprinzipien der Steinerschulen nicht einverstanden ist, kann er auch im Innenverhältnis (also im Verhältnis Elternteil zu Elternteil) nicht herangezogen werden.
    Steiner war ein Rassist der übelsten Art. Immerhin kam der Jude in seiner Weltrangordnung gleich nach dem deutschen Schäferhund. Bis heute haben sich die Steinerschulen nicht von ihrem Gründer distanziert, sondern nur erklärt, dass man das nicht mehr lehre. Der Betreiber dieser Schulen veröffentlicht heute noch unwidersprochen diesen ganzen Blödsinn, insbesondere die natürwissenschaftlichen/biologischen/historischen Erkenntnisse Steiners, die werden noch immer an die Schüler weiter gegeben.


    Hier mal ein Auszug aus so einer Lehrschrift: "Der Mensch steht der Außenwelt gegenüber. Das Geistig-Seelische strebt danach, ihn fortwährend aufzusaugen. Daher blättern wir außen fortwährend ab, schuppen ab. Wenn der Geist nicht stark genug ist, müssen wir uns Stücke, wie z.B. Fingernäglel abschneiden, weil der Geist sie, von außen kommend, saugend zerstören will."


    Ich kann nur schwer vorstellen, dass irgendein deutsches Gericht diesen (teilweise gefährlichen) Blödsinn als dem Kindeswohl förderlich und sachlich begründeten Mehrbedarf ansieht.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo Rebecca,


    noch zur Zahnspange:


    Eine von der Krankenkasse genehmigte Zahnspange wird i.d.R.zu 100% von der KK bezahlt.


    Man muss nur einen Eigenanteil zahlen, der später nach konsequenter Behandlung wieder erstattet wird.


    Nicht unbedingt medizinisch notwendige "Extra Würste" wie bunte Brackets usw.muss man selbst zahlen.


    Da hätte aber der Vater ein Mitspracherecht gehabt.


    Ich hoffe ich bin noch auf dem neuesten Stand.


    lg
    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hallo TK,


    hatte ich schon gelesen...


    dennoch dürften dadurch doch gar keine Kosten entstanden sein?


    lg
    edy

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  • Es sind kosten entstanden da sie sich damals für spezial Bracklets und extra wünsche entschieden hat.


    Jetzt hat sie ihm gestern mitgeteilt das sie alles auf seinen Namen hat laufen lassen und sogar seine Post geöffnet hat als er nicht mehr dort gewohnt hat. Sie überlegt jetzt ob sie die 600€ extra kosten nicht komplett ihm auferlegt da in dem Kostenvoranschlag nur sein Name steht...

  • Hi,


    ich wiederhole mich ungern, trotzdem nochmals:


    1. Die beiden haben noch gemeinsam gewirtschaftet, so dass ein Zusatzanspruch nicht besteht. Wie das Geld in der Ehe aufgeteilt wurde (du zahlst den Zahnarzt, ich die Miete), das interessiert niemanden. Es war eine Wirtschaftseinheit, basta.


    2. Außerdem sind mögliche Ansprüche verjährt. Er kann hilfsweise die Einrede der Verjährung erheben.


    3. Das mit der Post interessiert nicht, da hätte er einen Nachsendeantrag stellen müssen, sein Problem.


    Herzlichst


    TK