Hallo, liebe Forumsteilnehmer!
Da ich keinerlei Auskunft, weder vom Jugendamt noch vom Jobcenter (Schweigepflicht) erhalten kann hoffe auf eure Hilfe bei folgender Frage....
Ich leiste seit der Trennung Barunterhalt für unsere gemeinsame Tochter gemäß Düsseldorfer Tabelle. Meine Tochter hat im Oktober eine gerade erst begonne Lehre abgebrochen und ist am 6.12. 2016 selbst Mutter geworden. Sie ist seit dem 31.12.2016 18 Jahre alt und wohnt seit dem 01.01.2017 zusammen mit dem Kindsvater in eine vom Amt finanzierte Wohnung. Der Kindsvater geht keine geregelte Arbeit nach.
Bin ich nach wie vor verpflichtet Unterhalt zu zahlen?
Hintergrund ist auch das meine Mutter seit August letzten Jahres im Pflegeheim ist und ich auch meiner Mutter bzw dem Sozialamt (Grundsicherung) gegenüber Unterhaltsverpflichet bin. Eine Kontenoffenlegung wurde diesbezüglich aber noch nicht gefordert...darauf warte ich noch.
vielen lieben Dank schon mal...
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Hallo Waltraut.
der Tochter bist du m.E. nicht mehr unterhaltspflichtig, dass ist der Kindesvater.
Du könntest evtl. dem Kind der Tochter Oma/Enkel zu Unterhalt verpflichtet sein ( ebenso natürlich alle
Großeltern).
lg
edy -
Hi Waltraut,
nein, die Eltern der Schwangeren werden auf gar keinen Fall herangezogen, der Schwängerer schon. Dies ergibt sich aus dem SGB II, so etwa ab § 7, da steht das (bin zu faul, jetzt die genaue Bestimmung heraus zu suchen). Selbst wenn die Eltern der werdenden Mutter Millionäre sind und die Schwangere zu Hause lebt, hat sie einen Anspruch auf ALG II, sie bildet mit der Leibesfrucht, später dann mit dem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass sie immer einen Anspruch auf ALG II hat. Diese Regelung trifft immerr wieder auf erbitterten Widerstand. Es war seinerzeit eine polititsche Entscheidung, man wollte eine Drucksituation der jungen Schwangeren (drängen auf Abtreibung) vermeiden. Dieser "Zahlschutz" für die (werdenden) Großeltern besteht, bis das Kind 6 Jahre alt ist. Wenn die junge Mutter dann ihre Ausbildung wieder aufnimmt, dann kann es sein, dass die Eltern der Mutter nochmals in Anspruch genommen werden. Allerdings halte ich das aus familienrechtlichen Gründen eher für eine theoretische Option. Denn von Zügigkeit der Durchführung einer Ausbildung kann dann nicht mehr die Rede sein.
Also bei der Tochter bist du auf jeden Fall aus der Unterhaltsverpflichtung draußen, zumindest für die nächsten 6 Jahre, wahrscheinlich für immer. Entweder der Kindsvater kommt für die junge Mutter und sein Kind auf oder aber das Job-Center.
Hinsichtlich deiner Mutter, da gelten ganz andere Berechnungsgrundlagen. Dein Selbstbehalt ist viel größer. Auch wird der Rest des bereinigten Einkommens nur sehr eingeschränkt angerechnet. Wenn da was kommt, kannst du dich ja nochmals melden.
Herzlichst
TK
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@ Edy: Unterhalt für Enkelkinder ist natürlich nicht ausgeschlossen, da hast du recht. Nur, dann müssen alle Großelternteile (also 4 Stück) in Anspruch genommen werden, es muss gerechnet und gequotelt werden. Das geschieht doch in der Regel nicht, einfach, weil man weiss, das nichts bei rum kommt. Ach ja, auch der Unterhalt, den der glückliche Kindsvater zu leisten hat, fliesst da natürlich mit ein. Diesen Teil kann man (mit Ausnahme von Großverdienern) m.E. vernachlässigen. Zumindest nach dem, was uns Waltraut bisher an Infos gegeben hat. Jedenfalls muss sie für ihre Tochter nichts zahlen. Und das ist ja im Augenblick wichtig.
Herzlichst
TK
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Vielen lieben Dank euch allen für diese sachdienlichen Hinweise. Genau auf solch eine verbindliche Aussage habe ich sehr gehofft. Es ist wirklich schwer oder unmöglich eine verbindliche Aussage geschweige denn etwas schriftliches ohne hinzuziehen eines Anwalts zu bekommen. Die meisten haben mir dazu geraten den Kindesunterhalt bis zur Klärung auf ein seperates Konto zu "parken".
Könnte nicht das Jopcenter Geld von mir zurück fordern wenn vom Kindsvater nichts zu holen ist? Ich frage auch deshalb weil ich mir im Falle einer nicht mehr vorhandenen Unterhaltpflicht tatsächlich gern ein neues Auto finanzieren würde. Dies würde aber auch bedeuten das ich in den nächsten 4 jahren definitiv nicht in der Lage wäre irgendwelche Unterhaltspflichten weder für meine Tochter noch für meiner Mutter zu erbringen. Deshalb sind verbindliche Aussagen für mich so wichtig.
Vielen lieben Dank schon mal bis hier an timekeeper und edy ... drei mal daumen hoch!!!Waltraut
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Waltraut, ein klares nein. Den Unterhalt für die junge Mutter kann das Job-Center nicht zurückholen. Ich dachte, das geht aus meinen Ausführungen hervor. Denn wenn das der Fall wäre, dann bräuchte man die Sonderregelung ja nicht. Die junge Mutter bildet mit dem Kindsvater und dem Kind entweder gemeinsam eine Bedarfsgemeinschaft, oder aber mit dem Kind alleine, jedenfalls nicht mit dir. Selbst wenn sie mit Kind bei dir leben würde, würdest du nicht in Anspruch genommen, eben wegen dieser gesetzlichen Regelung.
Aber abgesehen davon, junge Mutterschaft ist ja keine Krankheit. Es wird immer "muss nicht arbeiten" mit "darf nicht arbeiten" oder "kann nicht arbeiten" in einen Topf geworfen. Das sind aber ganz unterschiedliche Sachverhalte. Acht Wochen nach der Geburt darf eine junge Mutter wieder arbeiten, die Ausbildung fortsetzen. So, da aber die Eltern für ihre volljährigen Kinder nur dann Unterhalt zahlen müssen, wenn sie in Ausbildung sind, die Tochter das aber nicht ist, fällt auch aus diesem Grund ein Anspruch direkt der Tochter oder aber abgeleitet des Job-Centers flach.
Also, ich sehe wirklich keine Möglichkeit, dass du für die junge Mutter in Anspruch genommen wirst. Edy hatte schon darauf hingewiesen, dass es beim Enkelkind etwas anders aussieht, aber dieser Anspruch wird nach der Sachlage nur sehr selten durchsetzbar sein. Und, da wäre dein Selbstbehalt auch höher. Also, kauf das neue Auto.
Herzlichst
TK
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Während Schwangerschaft und auch nach Geburt eines Kindes können Volljährige ggf. Unterhalt von ihren Eltern beanspruchen. Klargestellt durch das OLG Köln (25 UF 241/12), das den Abänderungsantrag eines Vaters abgewiesen und ihn somit in die Ersatzhaftung genommen hat! Dabei hatte die junge Mutter aber wohl keine Sozialleistungen bezogen, weshalb wohl auch § 33 SGB II keine Rolle spielte.
Es ist nicht auszuschließen, dass Waltraut einen vollstreckbaren Titel zu bedienen hat. § 33 SGB II setzt den nicht automatisch außer Kraft. Vielleicht kann @timekeeper verbindlich erklären, ob und ggf. was Waltraut dann zu beachten hat.
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Vielleicht mal aufs Datum gucken. Damals gab es die Regelung, die es heute gibt, noch nicht.
TK
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Ok, dann kann ich also beruhigt sein wenn ich das jetzt richtig verstanden habe! Habt bitte Versändniss das ich mich im Paragraphendschungle nicht auskenne. Ich hab da auch noch eine andere Baustelle und benötige noch ein Hinweis wo mir bezüglich Erbrecht vieleicht ebenso spontan und unkompliziert geholfen wird wie hier. Sorry, ich weiß, das gehört nicht zu diesem Thema.
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Waltraut, noch ein Hinweis. Wenn ein Titel existieren sollte, der über die Volljährigkeit hinaus geht (Du hast sowas nicht geschrieben, trotzdem), dann bitte den Titel kassieren, damit da nicht mehr raus vollstreckt werden kann.
Herzlichst
TK
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Wenn ein Titel existieren sollte, der über die Volljährigkeit hinaus geht (Du hast sowas nicht geschrieben, trotzdem)
Endlich ist der Groschen gefallen...dann bitte den Titel kassieren, damit da nicht mehr raus vollstreckt werden kann.
Tja, mit welcher Begründung?
Vergleichbare Entscheidungen bekannt? -
Hi,
weil kein Anspruch mehr besteht.
Herzlichst
TK
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Habe eine Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung....bis zur vollendung des 18. Lebensjahres. ..wenn es das ist wo von ihr schreibt.
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Hi,
exakt. Hab ich mir auch so gedacht, die Sache mit der Abänderung des Titels nur der Vollständigkeit halber rein gebracht. Also alles im grünen Bereich.
Herzlichst
TK
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Aber wie sieht es meiner Mutter gegenüber aus?
Kann das Sozialamt mir einen Strich durch die Rechnung machen wenn ich mir nun einen Kredit nehme?
Wie schon erwähnt, würde ich mir von dem mir nun zu Verfügung stehenden Geld ein Auto finanzieren.
Mfg Waltraut -
Hallo Waltraut,
du hast gegenüber der Mutter einen erhöhten Selbstbehalt, ich glaube, er liegt derzeit bei 1300 € netto im Monat. Und auch, was darüber verdient wird, wird nicht voll angerechnet, sondern nur hälftig. Also, Einkommen bereinigen (dazu kann auch der Autokredit gehören, wenn man ihn berufsmäßig benötigt), andere Bereinigungsfaktoren in Abzug bringen. Und dann ist gegebenenfalls die Hälfte des Betrages, der über 1300 € im Monat liegt, in Anrechnung zu bringen.
Herzlichst
TK
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Nur für edy:
Klargestellt durch das OLG Köln (25 UF 241/12), das den Abänderungsantrag eines Vaters abgewiesen und ihn somit in die Ersatzhaftung genommen hat!