Kann mehr Kindesunterhalt rückwirkend verlangt werden?

  • Hallo
    die Exfrau von meinem Mann verlangt ab diesem Monat(Laut Schreiben ihrer Anwältin mehr Unterhalt).
    Mein Mann konnte bisher immer nur 600 Monatlich für 2 Kinder zahlen...da ihm ein Selbstbehalt von 1080 bleiben muss.
    Sie war auch immer einverstanden, da sie das Haus, den Hausttand, das Auto bekommen hat.
    Jetzt waren wir beim Anwalt und er wird ihr jetzt einen Brief schreiben, das er halt nicht mehr zahlen kann. Jetzt fordert sie also jetzt ab Februar anstatt 600 weit über 700 Euro. Da wir im Oktober geheiratet haben und in Steuerklasse 3/5 waren hat mein Mann für 3 Monate etwas mehr verdient. Sind aber jetzt wegen steuerlichen Vorteilen in 4/4 gegangen und er verdient wieder weniger. Die neue Forderung ist also jetzt ab Februar, aber ihre Anwältin will die Lohnabrechnungen fürs letzte ganze Jahr haben.Meine Frage: Kann es sein, das sie für die Monate Oktober-Dezember rückwirkend mehr Kindesunterhalt verlangen kann? Das haben wir leider vergessen den Anwalt zu fragen. Bisher hat sie sich nie gemeldet war mit den 600 einverstanden...und fordert ja auch jetzt ab Februar erst mehr Geld :/

  • Hi,


    m.E. kann sie erst ab Februar mehr Unterhalt verlangen. Da die Basis für die Unterhaltszahlungen die letzten 12 Monate sind, ist es richtig, dass sie die Unterlagen des Jahres insgesamt fordert und dann rechnet. Es sind ja auch das Urlaubs/Weihnachtsgeld, Prämienzahlungen zu berücksichtigen. Ich gehe mal davon aus, dass die 3 Monate in der günstigsten Steuerklasse nicht so viel ausmachen, wenn überhaupt. Da es sich aber offensichtlich um eine Mangelfallberechnung handelt, kann es sein, dass der Selbstbehalt herabgesetzt wird und für die Kinder der Mindestunterhalt zu zahlen ist.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo claudia,


    Unterhalt kann i.d.R. nicht rückwirkend gefordert werden.


    also erst ab Zeitpunkt der Forderung.Wie @TK schon schrieb: für die Berechnung werden die letzten 12 Monate


    herangezogen. Der Selbstbehalt könnte wegen Haushaltsersparnis herabgesetzt werden.


    lg
    edy

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  • Es sind ja auch das Urlaubs/Weihnachtsgeld, Prämienzahlungen zu berücksichtigen.


    ... und auch Steuerrückzahlungen vom Finanzamt nach der Einkommenssteuererklärung. Und an der Stelle fällt der Vorteil oder Nachteil der Steuerklasse ohnehin wieder heraus, denke ich.


    Wobei ich gerade darüber stolpere, wie es gehandhabt wird, wenn der Unterhaltspflichtige wieder verheiratet ist und mit seiner neuen Partnerin steuerlich gemeinsam veranlagt ist. Kann man das denn noch aufdröseln, wie hoch die Steuerlast allein des Unterhaltspflichtigen ist, weil ja nur die für die Bestimmung der Höhe des Unterhalts ausschlaggebend ist? Nach welchem Schlüssel wird das dann aufgetrennt?

  • Ja, edy, gemeinsam veranlagte Paare werden nach der Splittingtabelle gemeinsam besteuert. Daraus ergibt sich eine Steuerlast für das Paar. Maßgeblich für die Höhe des zu zahlenden Unterhalts ist aber nur das Einkommen inkl. Steuerrück- oder -nachzahlung allein des Unterhaltspflichtigen (und nicht das, das er mit seiner Frau gemeinsam hat).


    Also muss man "seine" Steuer ja irgendwie dann abspalten, oder wie wird das berechnet?

  • Hallo Thorsten,



    Splittingvorteil und Kindesunterhalt


    Bei der Einkommensermittlung für die Berechnung des Unterhalts für Kinder aus der geschiedenen Ehe ist der Splittingvorteil der neuen Ehe einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Die Entscheidung des BVerfG betrifft nur den Ehegattenunterhalt, da sich das BVerfG mit § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB und dem Maß der ehelichen Lebensverhältnisse auseinandersetzen. § 1578 BGB spielt für den Kindesunterhalt keine Rolle.


    lg
    edy

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  • Hallo edy,


    das heißt, das wird eine hypothetische Steuerberechnung gemacht? So, als wäre er nicht verheiratet? Da kann sich der Unterhaltspflichtige aber freuen. SK1 ist teuer ...

  • Hallo Thorsten,


    habe die letzte Antwort editiert (geändert), da falsch von mit eingestellt.


    Da kann sich der Unterhaltspflichtige aber freuen. SK1 ist teuer ...


    Bei Steuerklasse 1 ist das Netto weiniger.


    lg
    edy

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  • Okay edy,


    danke, so erscheint es mir auch richtig. Letztlich hat der Unterhaltspflichtige ja durch die Heirat mehr netto, also kann man den Vorteil auch auf den Kindesunterhalt aufschlagen. Das ist nur fair.


    Aber wie werden denn Rück- oder Nachzahlungen aufgeteilt? Mein Steuerbescheid weist nur eine Gesamtrückzahlung auf, die ist nicht nach Ehefrau/Ehemann aufgestaffelt. Für die Bestimmung der Unterhaltshöhe für das Kind braucht man aber doch den Teilbetrag, der auf den Ehemann entfällt, oder nicht?

  • @edy
    @thz2906


    Ihr beiden befindet euch schon auf dem richtigen Wege zum Ziel. @edy hat zwar korrekt bei RiOLG Soyka abgeschrieben, aber es trifft den Kern dieses Falles nicht richtig. Ich erlaube mir auch, etwas abzuschreiben:


    Wenn auch der neue Ehegatte Einkommen erzielt, hat dies Einfluss auf die Verteilung des Splittingvorteils und ist nicht nur dem unterhaltspflichtigen Elternteil zuzuweisen.


    der Splittingvorteil (...) ist zwischen den Ehegatten nach Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung aufzuteilen (Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 33 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180 mit Anm. Wever).


    Vergleiche auch


    Eine Einschränkung der Einkommensanrechnung ergibt sich nach dem Urteil allerdings dann, wenn der neue Ehegatte eigenes Einkommen erzielt und die Ehegatten – wie regelmäßig – die Steuerklassen III und V wählen. Dann verlagert sich wegen der ungünstigeren Steuerklasse V das Nettoeinkommen des weniger verdienenden Ehegatten auf den mehr verdienenden Unterhaltspflichtigen. In diesem Fall muss auch der neue Ehegatte einen seinem Eigeneinkommen entsprechenden Anteil am Splittingvorteil behalten.


    Zur fiktiven Steueraufteilung des Splittingvorteils zwischen den Eheleuten siehe hier.

  • Hallo bissig


    danke, das war die gesuchte Info!


    Ganz schön schwierig. Ich hätte wahrscheinlich gerechnet: Partner A trug z.B. 60% vom zu versteuernden Einkommen bei, Partner B dann 40%. Also gehören auch 60% der Steuerrückzahlung zum Einkommen von A, und B 40% (bzw. sinngemäß bei Nachzahlungen dann eben Steuerschuld).


    Aber: warum einfach, wenn's auch kompliziert geht?


    Danke nochmal an alle und ein schönes Wochenende!