Unterhalt an schwangere Tochter 23J., unverheiratet

  • Hallo Forumsteilnehmer


    In welcher zahlungspflichtigen Situation befinde ich mich?


    Ich habe an das Jugendamt bis zum 21. Lebensjahr meiner Tochter Unterhalt gezahlt.
    Dann erhielt ich die Nachricht vom Jugendamt, dass es nicht mehr für den Unterhalt
    zuständig sei und konnte meine Zahlungen einstellen.
    Meine Tochter hat bis heute keinen Schulabschluss und keine abgeschlossene Ausbildung.


    Nach Auskunft ihrer Mutter hat sie jetzt mit 23 Jahren eine Ausbildung begonnen und ist
    zudem schwanger geworden. Der Vater scheint bekannt zu sein.


    Ich beziehe eine Rente und bewohne eine Eigentumswohnung.


    Welche Forderungen kommen nun auf mich zu?

  • Hallo s.A.


    Besteht ein noch gültiger Titel/Jugendamtsurkunde über das 18.Lebensjahr hinaus?


    Zunächst ist natürlich der werdende Vater Ihr und dem Kind zu Unterhalt verpflichtet.


    Unterhalt bekommt die Tochter nur wenn sie in Schule/Ausbildung ist.


    Hat die Mutter Einkommen ? wie hoch?


    Wie hoch ist dein Einkommen?


    lg
    edy

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  • Hallo Edy


    Vielen Dank für deine Antwort.


    - Meine geschiedene Frau (vor 21 Jahren geschieden) lebt heute von Harz 4 und ist nicht berufstätig.
    - Der Titel war mit der Volljährigkeit abgelaufen.
    - Meine Netto Rente ist 1950,00 EUR
    - Kaltmiete läge bei 800,00 EUR bei 100qm
    - keine Zusatzeinkommen


    Da ich vor vielen Jahren einer Zahlung nicht pünktlich nachkommen konnte, veranlasste meine geschiedene
    Frau einen Titel gegen mich. Um zusätzliche Gerichtskosten abzuwenden hatte ich diesen Titel unterschrieben
    und durchgehend Unterhalt an das Jugendamt gezahlt.


    Ist meine Eigentumswohnung auch relevant?


    Grüsse
    rv


    Nachtrag: Ich hatte bis zum 21. Lebensjahr weiter gezahlt. Meine Tochter hatte verschiedene Schulungsmaßnahmen abgebrochen.

  • Hallo,


    - Der Titel war mit der Volljährigkeit abgelaufen.


    Dann Zahlung einstellen.


    Die Tochter muss nun ihre Bedürftigkeit nachweisen. (bedürftigt ist sie bei bei Schule/Ausbildung/permanenter Krankheit.)


    Schwanger sein ist keine Krankheit,sie kann also für ihren Unterhalt selbst aufkommen.


    Aber zunächst ist der zukünftige Vater dran.


    lg
    edy

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  • Edy,


    offensichtlich scheint meine Tochter tatsächlich eine Ausbildung begonnen zu haben.


    Sofern meine Tochter in Ausbildung in einer eigenen Wohnung alleine leben sollte, müsste
    ich trotz Schwangerschaft nicht doch zahlungspflichtig sein?


    Allerdings kann ich nicht in ihre Lebensumstände hineinsehen, da ihre Mutter und ihr
    damaliger Lebenspartner den Kontakt zu meiner Tochter blockiert hatten.
    Mein Kontakt zu ihrer Mutter beschränkte sich ausschließlich auf Kosten des Führerscheins
    und einige Sonderausgaben. Unter dem jahrelangen Einfluß ihrer Mutter ist es niemals
    zu einem persönlichen Kontakt meiner Tochter gekommen. Den Wahrheitsgehalt der Aussagen
    ihrer Mutter konnte ich nie überprüfen. Ich hatte mich hauptsächlich auf die Aussagen des
    Jugendamtes verlassen, zu dem ich einen guten Kontakt bis zu ihrem 21. Lebensjahr pflegen konnte.


    Grüsse
    rv

  • Hallo rv,


    Die Tochter muss dir ganz klar darlegen:


    Ausbildungsvertrag und ob sie bei derMutter oder in eigener Wohnung (Mietvertrag) wohnt.


    Bei Ausbildung wird ihr Einkommen sowie das voll Kindergeld auf ihren Bedarf angerechnet.


    Ich hatte mich hauptsächlich auf die Aussagen des Jugendamtes verlassen, zu dem ich einen guten Kontakt bis zu ihrem 21. Lebensjahr pflegen konnte.


    nach deiner Schildreung hättest du evtl.schon ab 18.Geburtstag die Zahlungen einstellen können.


    Wurde denn ab 18.Geburtstag das ganze Kindergeld angerechnet?


    lg
    edy

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  • Edy,


    ich bekomme die Vorgänge aus der Vergangenheit nicht mehr zusammen.


    Das Jugendamt erklärte damals, daß es um eine erweiterte Zuständigkeit des Jugendamtes ging
    und meine Zahlungen endeten mit dem 21. Lebensjahr meiner Tochter. Meine Tochter wollte
    angeblich den Schulabschluss nachholen und eine Ausbildung beginnen. Was da nun wirklich war,
    weiß ich nicht.
    Die Sachbearbeiterin des Jugendamtes sagte mir damals zum Abschluss, daß beide, Tochter und Mutter
    von Harz 4 leben würden und meine Tochter (21J.) ohne Schulabschlus geblieben sei. Ich empfand diese
    Nachricht sehr bedauerlich. Aber da ich weder Sorgerecht noch jeglichen persönlichen Kontakt
    hatte, blieb die Sache nie wirklich Überschaubar.
    Abgesehen davon, lasse ich mich überraschen, ob meine Tochter wirklich schwanger ist. Eine Falschmeldung
    wäre wirklich fatal und unmoralisch.


    Grüsse
    rv

  • Hallo rv,


    o.k. die Vergangenheit solltest du abhaken (denke aber nicht,dass JA wirds schon richtig machen).


    Für die Zukunft: ohne klare Nachweise geht nichts mehr.


    lg
    edy

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  • Hi,


    aus dem SGB II ergibt sich ganz klar, dass die Eltern von der Unterhaltspflicht an werdende Mütter und auch junge Mütter bis zum 6 Geburtstag des Enkelkindes befreit sind. Im Augenblick besteht für die junge Mutter also kein Anspruch gegen ihren Vater.


    Herzlichst


    TK

  • Danke an Edy und Timekeeper für die Antworten.


    Besteht auch noch die Option der Zahlungsverpflichtung zur Ausbildung, falls meine Tochter und der Vater heiraten?
    Sofern natürlich keine außergewöhnlichen Umstände eintreten. Aber soweit ich erfahren habe, soll der Vater sozial
    realtiv gut aufgestellt sein.


    Grüsse
    rv

  • Nee mein Lieber, du bist erst einmal völlig raus. Ich meine es ist § 20 SGB II, kann mich aber auch irren. Müsst ich nachgucken. Jedenfalls bin ich mir vom Ergebnis her völlig sicher. Die werdende Mutter hat keinen Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Eltern. Dafür ist der glückliche Vater da oder eben das Job-Center. Es könnte sich lediglich dann was anderes ergeben, wenn sie nach sechs Jahren eben eine Ausbildung anfängt. Aber, da sehe ich auch nichts. Weil hier das Element der Zügigkeit der Ausbildung dazu kommt. Und wer es mit 23 nicht geschafft hat (dann 29), einen Schulabschluß und eine Ausbildung zu absolvieren, sorry, da fehlt mir eben diese Zügigkeit. Nach meiner Einschätzung ist der Drops für dich gelutscht. Das einzige, was vorstellbar wäre, das ist, dass du für das Enkelkind herangezogen wirst. Aber, das ist auch nicht so einfach.


    Herzlichst


    TK

  • aus dem SGB II ergibt sich ganz klar, dass die Eltern von der Unterhaltspflicht an werdende Mütter und auch junge Mütter bis zum 6 Geburtstag des Enkelkindes befreit sind.


    @tk,


    das habe ich bis heute nicht wirklich verstanden. Kannst du das näher erklären?
    Und ist dir bekannt, seit wann eine solche Gesetzesregelung in Kraft ist?


    Ich meine es ist § 20 SGB II, kann mich aber auch irren. Müsst ich nachgucken. Jedenfalls bin ich mir vom Ergebnis her völlig sicher. Die werdende Mutter hat keinen Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Eltern.


    Meintest du evtl. § 33 SGB II?

  • Hallo,


    Das einzige, was vorstellbar wäre, das ist, dass du für das Enkelkind herangezogen wirst. Aber, das ist auch nicht so einfach.


    Ja dass könnte passieren,aber da gehören 4 Großeltern dazu.


    PS : und bei einer Ausbildung würde der Azubi-Lohn sowie das KG angerechnet werden


    lg
    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Nach Auskunft ihrer Mutter hat sie jetzt mit 23 Jahren eine Ausbildung begonnen und ist zudem schwanger geworden. Der Vater scheint bekannt zu sein.


    Unter dem jahrelangen Einfluß ihrer Mutter ist es niemals zu einem persönlichen Kontakt meiner Tochter gekommen. Den Wahrheitsgehalt der Aussagen ihrer Mutter konnte ich nie überprüfen. Ich hatte mich hauptsächlich auf die Aussagen des Jugendamtes verlassen, zu dem ich einen guten Kontakt bis zu ihrem 21. Lebensjahr pflegen konnte.


    Aber da ich weder Sorgerecht noch jeglichen persönlichen Kontakt hatte, blieb die Sache nie wirklich Überschaubar.


    Aber soweit ich erfahren habe, soll der Vater sozial realtiv gut aufgestellt sein.


    Abgesehen davon, lasse ich mich überraschen, ob meine Tochter wirklich schwanger ist. Eine Falschmeldung wäre wirklich fatal und unmoralisch.


    Was zum Teufel ist in die Mutter gefahren, dass sie nach 23 Jahren den Vater erstmals über wichtige Ereignisse im Leben der Tochter informiert? Hat die Mutter angerufen?

  • "Was zum Teufel ist in die Mutter gefahren, dass sie nach 23 Jahren den Vater erstmals über wichtige Ereignisse im Leben der Tochter informiert? Hat die Mutter angerufen?"


    Die Mutter meldet sich, wenn sie eine Möglichkeit zum Abrechnen sieht. Es geht nicht um die Mitteilung der Schwangerschaft als freudiges Ereignis.


    Da der Wunsch zur Scheidung nicht von mir ausging, das Sorgerecht auf Grund meiner Tätigkeiten im Ausland entzogen wurde, die Scheidung ohne meine Kenntnis schon ein Jahr vorher zu meinem finanziellen Nachteil vorbereitet wurde und ich zusätzlich mit übler Nachrede belegt wurde, lege ich in letzter Konsequenz keinen Wert mehr auf nähere Kommunikation mit der Mutter.
    Ich versuche die Situation möglichst auf sachlichem Boden zu halten, um gesund zu bleiben und zahle sofort, sofern Ansprüche tatsächlich gegen mich berechtigt und geltend gemacht werden können. Ansonsten halte ich mich absolut zurück.

  • Hallo Forumsteilnehmer


    Es hat sich noch mal eine neue Frage ergeben.


    Ich habe heute ein Schreiben des Familiengerichts mit der Bitte um Stellungsname erhalten.
    Die Mutter meiner Tochter hat einen "Antrag auf Bestimmung des Bezugsberichtigten des Kindergeldes" gestellt.
    Was bedeutet dieses Schreiben?


    Die Kopie des Antrags ist beigefügt und enthält folgenden Inhalt:
    - Antragsteller "Name der Mutter..."
    - Kindesmutter "Name der Mutter mit Adresse"
    - die Kindeseltern sind geschieden
    - die Adresse des Kindes....
    - es wird beantragt "die Kindesmutter" als Berechtigte des Kindergeldes für das Kind zu bestimmen
    - lebt im eigenen Haushalt
    - das Kind erhält von beiden Eltern keinen Unterhalt
    - das Kindergeld bezog bisher die Mutter
    Der Antrag ist von der Mutter unterschrieben.


    Mein heutiger Kenntnisstand:
    - Tochter macht eine Ausbildung, oder hat eine zweijährige Ausbildung begonnen (hat bisher offensichtlich noch keine Ausbildung und auch keinen Schulabschluss)
    - Tochter ist 24 Jahre alt
    - Schwanger im 6 Monat
    - Vater sehr wahrscheinlich bekannt (ich hoffe es)
    - Tochter ist unverheiratet


    Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesem Antrag für mich?

  • Hi,


    ich vermute mal, dass der Antrag nicht vom Familiengericht kommt, sondern von der Familienkasse. Für dich hat dieser Antrag keine Konsequenzen. Es geht einfach um die Klärung, wer in Zukunft das Kindergeld erhalten soll. Da die Tochter schwanger ist, bildet sie (unabhängig davon, ob sie noch im mütterlichen Haushalt lebt) eine eigene Bedarfsgemeinschaft und hat gegebenenfalls einen Anspruch auf ALG II. In diese Berechnung fliesst das Kindergeld mit ein. Ich gehe mal davon aus, dass du keinen Unterhalt für die Tochter mehr zahlst, so dass dir das alles ziemlich einerlei sein kann.


    Herzlichst


    TK

  • Vielen Dank TK für deine Antwort


    Meine Auffassung funktioniert im Allgemeinen recht gut, aber Behördenschreiben bekomme ich nicht dekodiert.


    Der Antrag kommt vom Familiengericht mit dem beigefügten Schreiben der Familienkasse "Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)" enthält folgenden Inhalt in Kurzform:


    Sehr geehrte Frau xxx,


    nach § 64 Abs.1 1 EStG wird für jedes KInd nur einem Berichtigten Kindergeld gezahlt.
    ... das Kind lebt weder im Haushalt eines Berechtigten noch wird von einer Seite überwiegender Barunterhalt gezahlt.
    ... somit kann nicht entschieden werden, wer Kindergeldberechtigt ist.


    Ich dachte, dass allenfalls das sogenannte Kind "Kindergeldberechtigt" ist. Weder ich, noch ihre Mutter zahlen Kindergeld an meine Tochter. Meine Tochter ist 24 Jahre alt, lebt in einer eigenen Wohnung, ist im 6. Monat Schwanger, Vater bekannt, macht eine Ausbildung und hat keinen Vormund, sofern die Angaben stimmen.


    Wer zahlt denn das "einfliessende Geld in ALG II" ein? Ich dachte, dass das Kindergeld immer von den Eltern gezahlt werden muss, sofern die Eltern nicht selbst vom Sozialamt leben. Daher vermutete ich, dass ich möglicherweise wieder Kindergeld zahlen muss.


    Dann hoffe ich, dass ich tatsächlich nicht wieder zu weiteren Zahlungen herangezogen werden kann.

  • Hi,


    Kindergeld bekommt nach dem Gesetz derjenige bezahlt, bei dem das Kind entweder lebt oder aber, wenn bei keinem, derjenige, der Unterhalt für das Kind zahlt, welches zumindest in der Höhe dem Kindergeld entspricht. Und Kindergeld weiterleiten kann nur der, der es überwiesen bekommt. Hier gibt es aus was für Gründen von wem auch Klage erhoben worden. Unterhalt zahlt keiner, also kann die Tochter einen Abzweigungsantrag stellen, warum das ganze jetzt vor dem Familiengericht gelandet ist, keine Ahnung. Denn so Verfahren landen normalerweise vor Sozialgericht oder Finanzgericht. Je nach Streitgegenstand.


    Und - Kindergeld weiterleiten kann nur derjenige, der es bekommt. Du schon gar nicht. Und, du verwechselst offensichtlich das Kindergeld mit Unterhalt.


    Herzlichst


    TK