Unterhalt an schwangere Tochter 23J., unverheiratet

  • warum das ganze jetzt vor dem Familiengericht gelandet ist, keine Ahnung. Denn so Verfahren landen normalerweise vor Sozialgericht oder Finanzgericht. Je nach Streitgegenstand.


    Gemäß § 64 Abs. 2 S. 3 ist das Familiengericht zuständig.


    Allerdings ist lt. Merkblatt des OLG Brandenburg der Antrag beim Amtsgericht erst zu stellen, wenn keine Einigung zwischen den Kindergeldberechtigten zustande kommt.


    Der Themenstarter sollte das FG also auf fehlende Einigungsversuche hinweisen und sich entsprechend zur Kostenfrage äußern.

  • Hallo bissig


    Das Amtsgericht hatte meine Adresse beim Einwohnermeldeamt eingeholt und hat mir die Unterlagen des Familiengerichts zugesandt. Ich habe dann beim Amtsgericht angerufen, das Aktenzeichen angeben und wurde gebeten, eine Erklärung abzuschicken. Da ich keinerlei persönlichen Kontakt zu meiner geschiedenen Frau und meiner Tochter habe, habe ich natürlich der gewünschten Bezugsberechtigung zugestimmt. Ich habe vorher im europäischen Ausland gelebt und bis zum 21. Lebensjahr den Kindesunterhalt an das Jugendamt überwiesen. Den Unterschied zwischen Kindesunterhalt und Kindergeld habe ich nicht verstanden. Wie auch immer. Die Kindesmutter hat Kindergeld für ihre Tochter beantragt, das sie dann an ihre Tochter abgeben muss. So habe ich das verstanden. Da wird mir aber nicht klar, wer denn nun das Kindergeld bezahlen soll. Es muss doch irgendwo her kommen. In dem Bezugsberechtigten Antrag steht ganz klar, dass weder der Vater noch die Mutter Geld an die Tochter bezahlt. Also könnte da vielleicht noch eine Forderung zur weiteren Zahlung von Kindergeld kommen, das an die Mutter zur Weitergabe an das Kind gefordert wird.


    So habe ich das Rückeinschreiben an das Gericht abgesendet:


    Amtsgericht Name der Stadt
    Familiengericht
    Strasse Hausnummer
    PLZ Stadt


    Sehr geehrte Damen und Herren,
    hiermit stimme ich, XXX, geb.XXX am XXX in XXX, dem Wunsch der Kindesmutter Frau XXX, geb. am XXX in XXX, auf „Bezugsberechtigung des Kindergeldes“ zu.

    Mit freundlichen Grüssen
    Unterschrift


    "Amtsgericht" und "Familiengericht" ist im Briefkopf enthalten. Ich glaube, dass dies zur Verwirrung führte.
    Da ich jetzt eventuell mit Pflegekosten für meinen leiblichen Vater rechnen muss, werde ich meine Familienversicherung ansprechen. Eigentlich hatte ich vor über einem Jahr die Familienversicherung wegen meiner Tochter abgeschlossen, die aber erst greifen soll, wenn meine Tochter ihre erste Ausbildung nachweislich abgeschlossen hat. Aber jetzt kommt vielleicht auch noch mein Vater hinzu.

  • Offensichtlich sehr lange im Ausland gelebt, wenn bestimmte Dinge unklar sind...


    Das Amtsgericht hatte meine Adresse beim Einwohnermeldeamt eingeholt und hat mir die Unterlagen des Familiengerichts zugesandt.


    Ach deshalb war keine außergerichtliche Einigung über die Bezugsberechtigung möglich.


    Ich habe vorher im europäischen Ausland gelebt und bis zum 21. Lebensjahr den Kindesunterhalt an das Jugendamt überwiesen. Den Unterschied zwischen Kindesunterhalt und Kindergeld habe ich nicht verstanden.


    Das ist traurig. Da kommt bei mir sofort die Vermutung auf, dass du in den 21 Jahren zu viel Unterhalt an das JA gezahlt hast. Brauchen wir aber nicht weiter drüber zu diskutieren.


    Da wird mir aber nicht klar, wer denn nun das Kindergeld bezahlen soll. Es muss doch irgendwo her kommen.


    siehe https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/t…ergeld/73892?view=DEFAULT


    So habe ich das Rückeinschreiben an das Gericht abgesendet:


    Amtsgericht Name der Stadt
    Familiengericht


    "Amtsgericht" und "Familiengericht" ist im Briefkopf enthalten. Ich glaube, dass dies zur Verwirrung führte.


    Nö. Ist richtig. Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts (§ 23b Abs. 1 GVG).


    Da ich jetzt eventuell mit Pflegekosten für meinen leiblichen Vater rechnen muss, werde ich meine Familienversicherung ansprechen. Eigentlich hatte ich vor über einem Jahr die Familienversicherung wegen meiner Tochter abgeschlossen, die aber erst greifen soll, wenn meine Tochter ihre erste Ausbildung nachweislich abgeschlossen hat. Aber jetzt kommt vielleicht auch noch mein Vater hinzu.


    Familienversicherung :?::?::?:

  • Ich habe es Familienversicherung genannt. Diese Versicherung ist ein Bestandteil meiner Versicherung und haftet erst nach einem Beitragsjahr. Das Beitragsjahr ist um, GottseiDank.


    Dies ist ein Auszug aus dem Versicherungsdokument, dass ich per Email erhalten hatte.


    (Versicherungsname XXX) Recht & Heim


    Rechtsschutz in Unterhaltssachen


    fu¨r die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus familienrechtlichen Streitigkeiten wegen gesetzlicher Unterhaltsplichten und Angelegenheiten der elterlichen Sorge einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Sie haben Versicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass


    • im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deutsches Familiengericht zu entscheiden ha¨tte;
    • der Versicherungsschutz nicht in der LeistungsartNr.12 (Rechtsschutz in Ehesachen) enthalten ist.
    Die Versicherungssumme je Versicherungsfall betra¨gt 30.000 Euro.





    Kindergeld gibt es grundsätzlich
    - für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr


    Das heisst, dass ich dann noch etwa 11 Monate bis zum 25. Lebensjahr meiner Tochter Kindergeld zahlen muss, sofern es von mir verlangt wird. Das Jugendamt sagte mir vor etwa 3 Jahren, als meine Tochter 21 wurde, dass Mutter und Tochter (Tochter, ohne Schulabschluss und Ausbildung) von Hartz 4 leben würden.

  • Halllo,


    Kindergeld gibt es grundsätzlich
    - für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr


    Du musst kein Kindergeld zahlen!!!


    Und Unterhalt ( familienrechlich) ist nicht an ein Alter geknüpft.


    lg
    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hallo TK


    Da es im Antrag der Kindesmutter um die "Bestimmung des Bezugsberichtigten des Kindergeldes" geht, muss es sich um Kindergeld handeln. In dem Antrag wurde nur festgestellt, dass keiner Unterhalt zahlt.


    Grüsse
    SA