warum das ganze jetzt vor dem Familiengericht gelandet ist, keine Ahnung. Denn so Verfahren landen normalerweise vor Sozialgericht oder Finanzgericht. Je nach Streitgegenstand.
Gemäß § 64 Abs. 2 S. 3 ist das Familiengericht zuständig.
Allerdings ist lt. Merkblatt des OLG Brandenburg der Antrag beim Amtsgericht erst zu stellen, wenn keine Einigung zwischen den Kindergeldberechtigten zustande kommt.
Der Themenstarter sollte das FG also auf fehlende Einigungsversuche hinweisen und sich entsprechend zur Kostenfrage äußern.