kindesunterhalt

  • Hallo,


    nein Unterhalt für die Vergangenheit kann nicht verlangt werden, es sei denn, man hat einen Unterhaltstitel. Wenn der titulierte Anspruch nicht erfüllt ist, kann weiter daraus vollstreckt werden. Unterhaltstitel ist z.B. ein Urteil des Amtsgerichts, dass zum Unterhalt verpflichtet. Oder eine Urkunde des Jugendamtes.