Unterhaltsberechnung

  • Hallo,


    könnte mir bitte jemand bei der Berechnung des Unterhalts helfen.


    Die Onlinerechner spucken alles was anderes heraus und sogar auf dem Jugendamt waren sich nicht einig...


    Ich verdiene 1300 € Netto. ( Habe etwas von Selbstbehalt von 1080 € gelesen...?)


    Ich würde gerne wissen was ich offiziell zahlen muss? ( Werde aber so viel es geht für mein Kind zahlen)


    Vielen Dank im voraus.

  • Hallo Markus,


    du fährst mit dem Auto zur Arbeit?


    einfache Strecke ist wie lang?


    könntest du mit den öffentlichen zur Arbeit fahren`?


    Du hast einen Vollzeit-Job?


    lg
    edy

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  • Hallo,
    was edy mit seinen Fragen andeutet, ist, dass Du vom Netto noch einiges abziehen kannst: arbeitsbedingte Kosten, Aufwendungen für Vorsorge und dergleichen, oder aber pauschal 5%. Da musst Du im Internet recherchieren, was Du abziehen darfst und sehen, ob Du damit oder mit den 5% besser fährst.


    Gehen wir hier der Einfachheit halber mal von den 5% aus.


    1300 Euro netto ist schön, aber das ist vermutlich Dein aktuelles Monatsgehalt. Gerechnet werden aber alle Einnahmen aus Arbeit usw. über die letzten 12 Monate. Einschließlich Steuerrückzahlungen, Mieteinnahmen, Sonderzahlungen und so weiter und so fort. Davon ab die o.g. Abzüge oder 5% Pauschale. Den verbleibenden Betrag teilst Du durch 12. DAS ist Dein monatliches Einkommen. Mit diesem Betrag guckst Du in die Düsseldorfer Tabelle und zwar am besten gleich in die Tabelle der Zahlbeträge. Dort ist das Kindergeld bereits verrechnet. Dabei geht die Tabelle von 2 Kindern aus. Hast Du nur 1, musst Du eine Einkommensklasse höher schauen. Hast Du 3, darfst Du eine Einkommensklasse niedriger ansetzen. Und so weiter. Und schon hast Du den Betrag, den monatlich zu überweisen hast. Bleiben Dir dann weniger als Dein Selbstbehalt von in der Regel 1080 Euro, tritt der Mangelfall ein. Du musst dann nur so viel zahlen, dass Dir der Selbstbehalt bleibt. Der kann unter Umständen aber auch geringer sein.


    Das ist der Regelfall. Abweichungen können natürlich vorkommen. Leider wissen wir hier nichts über Deine speziellen Begleitumstände, die möglicherweise Einfluss haben.


    So, ich hoffe, es stimmt so. Falls ich da jetzt auch noch einen Fehler gemacht habe, bitte ich vorsorglich schon mal um Verzeihung und wohlwollende Richtigstellung durch jemand, der es besser weiß.

  • Ich gehe davon aus, dass es um ein minderjähriges Kind geht.


    Den Unterhaltspflichtigen trifft die gesteigerte Erwerbsobliegenheit, er muss alles Erdenkliche tun, um den Mindestunterhalt sicherzustellen. Z.B. Überstunden, Zweitjob, Bewerbungen auf einen besser bezahlten Job usw. usf. (fiktive Einkünfte können hinzugerechnet werden)


    Bleiben Dir dann weniger als Dein Selbstbehalt von in der Regel 1080 Euro, tritt der Mangelfall ein. Du musst dann nur so viel zahlen, dass Dir der Selbstbehalt bleibt. Der kann unter Umständen aber auch geringer sein.


    Der Unterhaltspflichtige trägt die Beweislast dafür, dass er den Mindestunterhalt nicht zahlen kann! Das ist sehr schwierig...


    Die Bereinigung der 1.300 Netto spielt aus den o.g. Gründen erstmal keine Rolle.


    @thz2906: Ist das so für dich i.O.? ;)



    PS: Online-Unterhaltsrechner sind Müll.

  • thz2906 : Ist das so für dich i.O.?


    Völlig :*



    Noch ein kleiner Nachtrag: die genannten Umstände, die zum verringerten Selbstbehalt führen, treten übrigens ruckzuck ein. Da musst Du nur mit jemandem zusammenleben, der Arbeit hat. Und schon sind es möglicherweise nur noch 880 Euro. Weiter runter als 880 geht es aber meines Wissens (sic!) nicht.

  • Vielen Dank schon mal!


    Fehlende Angaben:


    Sohn ( 6 Jahre)


    Arbeit ist in meinem Ort. ( kaum Fahrtkosten - zu ihr sind es ca. 10 km)


    Die Mutter wurde angehalten von der Polizei und hatte Alkohol getrunken und jetzt wird es teuer für sie und ich soll blechen...


    Ich zahle bisher 250€ + 45 € Essensgeld im Kindergarten + Kleidung usw, was ich gar nicht anrechne.


    Mein Sohn ist alle zwei Wochenenden bei mir von freitag bis montag morgen und zwei tage in der woche an ihrem Wochenende und an meinem Wochenende noch ein Tag unter der Woche bei mir. ( 4 jahre lang sogar in jeder woche 2x bei mir) --> fast hälftig bei mir.



    Ich will ihr jetzt auch mal contra bieten und sagen, dass ich kein Geldesel für sie bin und schon gar nicht wenn sie scheisse baut!

  • Hallo,


    naja, der Zahlbetrag in Einkommenskategorie 2 für ein 6 Jahre altes Kind liegt bei 297 Euro. Das ist das, was Du zu zahlen hast. Bei 1300 Euro netto muss das eben drin sein. Wenn Du Ihr das überweist, bist Du aus dem Schneider. Das passt ja ganz gut mit Deinen 295. Wegen nem Zwickel im Monat werdet Ihr kaum vor's Gericht ziehen. Aber was Du darüber hinaus für Dein Kind ausgibst, ist Deine Angelegenheit. Aber Du darfst es nicht mit dem Unterhalt verrechnen.


    Der Umgang hat mit dem Unterhalt nichts zu tun. Außer, Ihr hättet klar und eindeutig ein Wechselmodell vereinbart, bei dem das Kind geplantermaßen bei jedem von Euch die Hälfte der Zeit verbringt und dafür auch die nötigen Ressourcen da sind (jeweils ein Kinderzimmer usw). Dann würde überhaupt kein Unterhalt fällig. Wenn das nicht vereinbart ist, gilt der Unterhalt nach DDT, egal, wieviel Umgang Du mit dem Kind hast.


    Aber: besteht denn überhaupt von der Gegenseite eine (schriftliche) Unterhaltsforderung nebst der Forderung nach Offenlegung Deiner Einkünfte? Oder besteht bereits ein Unterhaltstitel?

  • Hallo,

    Dann würde überhaupt kein Unterhalt fällig.


    wenn die Mutter keine besser bezahlte Stelle findet (besser als ihr SB) dann ist sie nicht leistungsfähig,


    auch bei Wechselmodell.


    lg
    edy

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  • Hallo edy,


    richtig, ist hier aber ja kein Thema, oder? Über die Leistungsfähigkeit der Mutter wissen wir nichts, und so lange kein Wechselmodell vereinbart oder sie aus anderen Gründen unterhaltspflichtig ist, ist ihre Leistungsfähigkeit ja auch irrelevant.