Tilgung und Zinsen von Hauskauf, wird dies mit abgezogen bei Berechnung des KIndesunterhalts ?

  • Hallo Leute..


    ich habe eine Frage.


    Die Höhe des KIndesunterhalts für meinen Sohn wird gerade neu berechnet, bin zur Zeit noch dabei alle Unterlagen fürs JA zusammen zu sammeln.
    Ich habe vor 13 Jahren ein Haus gekauft und zahle natürlich dieses noch ab.


    Im Internet habe ich nun was gelesen bezüglich Zinsen und Tilgung oder eines von beiden, dass diese teils mit angerechnet werden, bzw. das bereinigte Nettoeinkommen schmälern.
    Ist das wirklich so ?
    Bis dato ist dieser Faktor noch nie bei der Berechnung zum Tragen gekommen.


    Kann hier jemand diesbezüglich eine fachkompetente Info geben, ob das wirklich stimmt und was genau abzugsfähig ist, wenn überhaupt ??


    Danke euch schon mal vorab.


    lg
    Timo

  • Hallo Transalien,


    Ich nehme an es geht um ein selbstbewohntes Einfamilienhaus?


    Man könnte dir einen Wohnvorteil für das Haus anrechnen.


    gegenrechnen könntest du die Kreditzinsen.


    lg
    edy

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  • Wohnvorteil ?
    Habe ich auch schon mal gelesen, aber auch, dass dies nur bei abbezahltem Wohneigentum so ist.
    Aber auch, dass die Zinsen anerkannt werden, da es ja auch zugunsten des Kindes ist, weil man Vermögen aufbaut, welches zu guter letzt ja dem Wohl des Kindes dient, wenn es später vererbt wird.
    Sollte ich dieses nun angeben oder lieber nicht ?

  • Hallo,


    Wohnvorteil ?
    Habe ich auch schon mal gelesen, aber auch, dass dies nur bei abbezahltem Wohneigentum so ist.
    Aber auch, dass die Zinsen anerkannt werden, d


    Wohnvorteil auch bei noch nicht abbezahlten Wohnuingen. Zisen schrieb ich doch, köönen vom Wohnvorteil wieder
    abgezogen werden. Zu Gunsten des Kindes? wer weiß was in der Zukunft ist?


    lg
    edy

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  • Also, der konkrete Fall sieht so aus:


    Ich habe mit der Kindesmutter zur Zeit der Ehe gemeinsam ein Haus gekauft.
    Dies ist nun 14 Jahre her (im Jahre 2003)
    Zu dem Zeitpunkt war mein Sohn 3 Jahre alt


    Trennung erfolgte 2008
    Scheidung erfolgte 2012
    Vor der Scheidung noch hat die Kindesmutter mir den hälftigen Anteil des Hauses und der Schulden übertragen, da diese kein Interesse an dem Haus mehr hatte.
    Das Haus und auch ihre Schulden habe ich übernommen und wohne in diesem Haus und zahle es ab.
    2012 lief der Kreditvertrag aus (10-Jahres-Bindung) und es wurde eine Anschlussfinanzierung vorgenommen.
    Ich zahle zur Zeit einen Betrag in Höhe von 560 Euro an das Kreditgebende Institut zurück ( Tilgung 5% und Zinsen ca. 2,5%)


    Ohne Berücksichtigung dieser Tilgung und der Zinsen beträgt mein bereinigtes Nettoeinkommen monatlich 1667,00 Euro.
    Berechnet mit
    Bruttoeinkommen ganzes Jahr inkl. Weihnachtsgeld
    + Steuerrückerstattung
    -private Krankenversicherung
    -Vorsorgeaufwendungen (Lebensversicherung)
    -berufsbedingte Kosten, Fahrtkosten ( Dienstort ist 75 Km entfernt) Regierungsbezirk Köln werden tatsächliche Fahrtkosten zugrunde gelegt und anerkannt, nicht nur 5% Pauschal abgezogen
    Nach dieser Berechnung, welche auch die letzten Jahre anerkannt wurde, beträgt mein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen bei
    1667 Euro monatlich.
    Dies wäre nach der Düsseldorfer Tabelle bei meinem Sohn, der 17 Jahre alt ist, die Stufe 2 mit einem Zahlbetrag von 387 Euro monatlich.(hälftiges Kindergeld schon abgezogen)
    Da ich nur einem Kind unterhaltsverpflichtend bin, stuft das JA eine Stufe höher, also auf Stufe 3 mit einem Zahlbetrag in Höhe von 410 Euro monatlich.



    Man liest nun überall, dass bei einem Hauskauf noch während der Ehe, vor Scheidung und Trennung die Tilgung voll anerkannt und in Abzug gebracht werden kann, sofern dann mein Mangelfall entsteht und man auch dann fähig ist, den Mindestunterhalt zu leisten.
    Von einem Wohnvorteil wird hier nicht gesprochen in dieser Konstellation.
    In diesem Falle würde ich in Stufe 1 eingeordnet werden , mit Höherstufung, da nur ein Kind Unterhalt, endgültig in Stufe 2, also eine Stufe niedriger als Berechnung ohne Schulden und Tilgung.


    Es muss ja hier auch eine eindeutige Regelung vorherrschen, die angewandt werden kann oder muss.
    Kann diesbezüglich jemand Auskunft geben, wie dies im Regelfall geregelt wird ?


    Danke im Voraus


    lg
    Timo

  • Hallo,


    hier ein Auszug aus den Leitlinien des OLG FFM:



    Du kannst jedoch die Kreditraten als sekundäre Altervorsorge (4% vom EK) geltend machen.


    lg
    edy

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    2 Mal editiert, zuletzt von edy ()

  • Bis dato ist dieser Faktor noch nie bei der Berechnung zum Tragen gekommen.


    Du hast dem JA in der Vergangenheit im Rahmen deiner Auskunftsverpflichtung immer das Haus als Eigentum angegeben? Die haben keinen Wohnvorteil berücksichtigt?


    Hattest du die Zinsen und die Tilgung auch immer angegeben? Haben die davon etwas anerkannt?

  • Hallo Bissig,
    Nein, bis dato hatte ich das nie angegeben, dass Eigentum vorhanden ist, ist auch nie nachgefragt worden.
    Von daher auch nie Zinsen oder Tilgungen angegeben.
    Brauchte auch nicht, so zumindest damals die Aussage meines RA, da ich eh Leistungsfähig sei..

  • Man liest nun überall, dass bei einem Hauskauf noch während der Ehe, vor Scheidung und Trennung die Tilgung voll anerkannt und in Abzug gebracht werden kann, sofern dann mein Mangelfall entsteht und man auch dann fähig ist, den Mindestunterhalt zu leisten.
    Von einem Wohnvorteil wird hier nicht gesprochen in dieser Konstellation.


    Kannst du bitte mind. eine seriöse Quelle nennen, die genau das bestätigt, was du hier schreibst?


    Nein, bis dato hatte ich das nie angegeben, dass Eigentum vorhanden ist, ist auch nie nachgefragt worden.


    In dem Fragebogen des Jugendamtes stand nie etwas von Haus- und Grundbesitz, Eigentumswohnung, Wohnfläche o.ä.? Ganz sicher?



    Das Jugendamt ist im Rahmen eine Beistandschaft unterwegs?

  • Ich hatte das in einigen Foren gelesen, die letzten Tage ( über google) wo ich aber nicht angemeldet bin, das mit der Tilgung und den Zinsen.
    Bei der letzten Überprüfung in 2013 ist dieses nicht gefragt worden, da war auch kein Fragebogen bei.
    Jetzt schon.
    Das Jugendamt ist, wie schon beschrieben, im Rahmen einer Beistandschaft unterwegs, seit 2012

  • Ich hatte das in einigen Foren gelesen, die letzten Tage ( über google) wo ich aber nicht angemeldet bin, das mit der Tilgung und den Zinsen.


    Also nur in irgendwelchen Foren, nicht überall.


    Bei der letzten Überprüfung in 2013 ist dieses nicht gefragt worden, da war auch kein Fragebogen bei.


    Das wäre ein Ding, wenn eine Beistandschaft in 2013 nicht nach Vermögen, Haus- und Grundbesitz usw. gefragt hätte. Wie haben die denn damals die Auskünfte über Einkommen und Vermögen angefordert, wenn nicht mit Fragenbogen? Seltsam.


    Und was war 2015? Keine Einkommensüberprüfung nach Ablauf von 2 Jahren?

  • Die haben mich damals angeschrieben, dass ich alle erforderlichen Unterlagen einreichen sollte,
    Also Gehaltsmitteilungen, Lohnsteuerbescheinigung, Steuerrückerstattung usw.
    Das hatte ich sodann gemacht und vorab selber berechnet und denen mit zurück geschickt.
    Ebenso, dass hier nicht die 5%-Pauschale abgezogen wird, sondern die tatsächlichen berufsbedingten Vorsorgeaufwendungen/Fahrtkosten, die lt. OLG Köln anerkannt werden.
    Dies haben sie so übernommen.
    Ich sollte dann einen Titel unterzeichnen, den ich aber beim Notar aufgesetzt hatte, befristet bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
    Dies haben sie auch anerkannt.
    Seitdem wurde mein Einkommen nicht mehr geprüft.
    Da mein Sohn im Januar 2018 das 18 Lebensjahr vollendet, haben die mich bestimmt deshalb nun wieder auf dem Schirm zur Überprüfung.

  • Gesetzlich geschuldet ist eine ordnungsgemäße Auskunft.


    Allerdings nur im Rahmen dessen, was der Unterhaltsberechtigte verlangt. Verlangt er z.B. keine Vorlage der Steuererklärung, muss man sie auch nicht beifügen.



    Ich sollte dann einen Titel unterzeichnen, den ich aber beim Notar aufgesetzt hatte, befristet bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.


    Diesbezüglich gut informiert gewesen!

  • Hallo bissig,


    du meinst, wenn in der Auskunftsaufforderung nicht ausdrücklich erwähnt wird, dass man eine Steuererklärung erhalten möchte, dann muss diese auch nicht vorgelegt werden?


    Nicht jeder muss eine Steuererklärung machen Ob oder ob nicht, das kann der Unterhaltsberechtigte aber nicht wissen.
    Und daher reicht es dann nicht aus, zu schreiben, "Auskunft für den Zeitraum xyz über Einkommen und Vermögen und entsprechende Belege"?


    Lg Nilpferd