Haus....In wie weit ist das Zugewinn

  • Hallo..


    Meine Frau hat sich von vor ca. 2 Jahren mir getrennt. Wir haben während unserer Ehe ein Haus gebaut. Grundstück und Fertighaus wurden separat gekauft.
    Anfangsvermögen war beiderseits nicht vorhanden. Meine Frau steht weder im Grundbuch für das Grundstück noch hat sie den Kaufvertrag
    für das Haus mit unterschrieben. Und sie steht auch in keinem Darlehnsvertrag. Das Haus wurde ausschließlich von meinem Einkommen
    abbezahlt. In wie weit kann Sie Zugewinn geltend machen. Baupreis war ca. 250.000.- Euro. Die Schulden betragen ca. noch 150.000.- Euro.


    Danke schon mal für die Hilfe.....Gruß..Gerhard

  • Hallo Gerhard,


    Was würde das Haus bei einem Verkauf bringen?


    lg
    edy

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    z.B. "Hallo"
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  • Hi Edy...


    Ich denke so 350000.-......wiso.....Zugewinn wären dann 100000.-.......aber mir geht es darum ob es generell unter
    Zugewinn fällt..


    Gruß..Gerhard

  • Hallo Torsten,


    Ja es fällt unter Zugewinn,


    Denn wenn kein Ehevertrag gemacht wurde hattet ihr eine Zugewinngemeinschaft.


    Da gibt es beim Einkommmen nicht mehr "mein Geld" "dein Geld" sonder es ist euer Geld.


    Dein Zugewinn wäre dann 200 000€


    lg
    edy

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  • Hallo Edy


    Könnte ich das Haus meinen Kindern überschreiben. Und mir Lebenslanges Wohnrecht einräumen lassen...weißt Du das...


    gruß..Gerhard

  • Hallo Gerhard,


    Dir gehört zwar das Haus damit kannst du machen was du willst ( stehst ja alleine im GB.)


    Aber den Zugewinnausgleich kannst du damit nicht abwenden.


    lg
    edy

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  • Könnte ich das Haus meinen Kindern überschreiben.


    Auch als Alleineigentümer kannst du nur unter den Voraussetzungen des § 1365 BGB über dein Vermögen verfügen.


    Es sei denn, eine andere gültige Regelung (z.B. in einem Ehevertrag) besteht.



    Ich kann nur immer wieder betonen: Vor der Unterschrift im Standesamt sollte man das "Kleingedruckte" gelesen und verstanden haben.

  • Hallo zusammen!
    § 1365 BGB passt nicht so ganz, da es dort um Verfügungen hinsichtlich des Vermögens als ganzes geht. Die Vorschrift meint solche Verträge, die ungefähr so lauten: "Hiermit übertrage ich mein gesamtes Vermögen auf Herrn XY." Wenn es sich bei einer Grundstücksübertragung um das gesamte Vermögen handelt, also keine weiteren Werte vorhanden sind, dann wird die Vorschrift des § 1365 BGB auch auf diesen Fall angewendet. Es kommt in dem von Breiner42 geschilderten Fall also darauf an, ob das auch dort so ist oder nicht.
    Viele Grüße
    Max