Hallo zusammen,
dieser Thread war auch für mich sehr informativ, vielen Dank
Nur noch eine Frage zu der Aussage, dass Kindesunterhalt "i.d.R." nicht rückwirkend gefordert werden kann - gibt es dazu rechtliche Grundlagen in Form eines Paragraphen im (wahrscheinlich?) BGB? Und wenn von "i.d.R" die Rede ist, gibt es möglicherweise relevante Ausnahmen von der Regel?
Meine Ex versucht nämlich auch gerade mit anwaltlicher Hilfe, mehr Unterhalt für meine Töchter zu bekommen, nachdem ich fast zwei Jahre zu dem Thema von ihr nichts gehört habe. Merkwürdigerweise fällt ihr Aktionismus mit plötzlich eingetretener Arbeitslosigkeit zusammen ...
Im Februar kam ein anwaltliches Schreiben, dass ich mein Einkommen offen legen solle. Das habe ich brav getan, tatsächlich hat sich eine stufenrelevante Erhöhung ergeben. Gegen die Unterhaltsberechnung habe ich auch nichts einzuwenden, die Methodik deckt sich mit der, die auch von meiner Anwältin angewendet wurde, als es erstmals um Kindesunterhaltsberechnung ging.
Was mich allerdings stört ist die Aussage der gegnerischen Anwältin, man gehe davon aus, dass mein Einkommen auch in 2016 schon den höheren Unterhalt gerechtfertigt habe, so dass ich bitte schön für das komplette Jahr 2016 nachzahlen soll.
Gehe ich recht in der Annahme, dass das reine Einschüchterungstaktik ist, nach dem Motto "Vielleicht funktioniert es ja und er zahlt" ?
Ich würde der Anwältin gerne ausnehmend höflich aber passend antworten, da wäre ein Gesetzesparagraph natürlich hilfreich.
Nachgezahlt habe ich übrigens für die Monate Februar bis April 2017 und habe ab Mai den Dauerauftrag entsprechend erhöht.
Versteht mich nicht falsch: Ich liebe meine Kids und zahle gerne Unterhalt für die beiden. Es fiele mir nur wesentlich leichter, hätte ich den Eindruck, dass das Geld auch bei den beiden ankommt und nicht den Lebensstil meiner Ex-Frau finanziert...
Gruß
Torsten