Trennungs- und Kindestunterhalt

  • Hallo zusammen,


    ich bin neu hier, deswegen weiß ich leider nicht ob bereits eine ähnliche Frage gestellt wurde.
    Ich lebe seit einigen Monaten von meinem Mann getrennt. Wir haben auch einen gemeinsamen Sohn.
    Momentan befinde ich mich in Erstausbildung, die ich voraussichtlich in einem Jahr beenden kann.
    Mein Mann arbeitet in einem 3-Schichtbetrieb, dies auch bis zu unserer Trennung.
    Einige Wochen nach meiner Trennung suchte ich einen Anwalt auf, um den Trennungs- und Kindesunterhalt berechnen zu lassen.
    Daraufhin wurde mein Mann angeschrieben um seine Lohnabrechnungen zu zu schicken.
    Wenige
    Tage nach Zugang dieses Schreibens, suchte mein Mann seinen Arzt auf um
    sich ein Attest zur Schichtuntauglichkeit ausstellen zu lassen.
    Laut diesem Attest leidet er an Schlafstörungen, die durch die Arbeit bedingt ist und ein Wechsel auf die Frühschicht wird geraten.
    Zuvor klagte er nie unter Schlafstörungen.


    Unser Trennungsjahr endet erst Ende diesen Jahres und bereits jetzt wechselte er seine Steuerklasse.
    Dadurch
    das er auf den 3-Schichtbetrieb verzichtet, seine Steuerklasse
    gewechselt hat, einen Wohnungskredit zu tilgen sowie freiwillige
    Zahlungen
    in eine Altervorsorge vornimmt, hat sich sein Nettoeinkommen sehr verringert.


    Dadurch ergibt sich für unseren Sohn nur noch der Mindestunterhalt und für mich bleibt nichts mehr.
    Dadurch das ich mich in Ausbildung befinde, bin ich leider sehr auf diesen Unterhalt angewiesen.
    Mir fällt es sehr schwer zu Glauben das durch dieses Attest mein Mann sich seiner Unterhaltspflicht entziehen kann.


    Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht oder hat sonst einen Rat was ich machen könnte?
    Freue mich auf hilfreiche Kommentare.


    Vielen Dank schon mal.

  • Hi,


    hier ist zwischen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt zu unterscheiden. Grundsätzlich: der Wechsel der Steuerklasse hat keinen Einfluß auf die Höhe des Unterhalts. Denn wenn er zu viel Steuern bezahlt, dann bekommt er die zurück, und diese Rückzahlung fliesst ja in die Unterhaltsberechnung mit ein. Oder aber, so wird es zumindest in meinem Gerichtssprengel gemacht, wird in diesen Fällen immer, ausnahmslos immer von den Steuerklassen III oder IV ausgegangen fürs laufende Jahr. Und das gilt sowohl für den Kindesunterhalt als auch für den Unterhalt des Ex-Partners.


    Solange er den Mindestunterhalt zahlt, ist soweit der Bedarf des Kindes abgedeckt.


    So, jetzt zu dir. Hinsichtlich der Steuerklasse gilt das, was ich auch für das Kind geschrieben habe. Unsicher bin ich, inwieweit jetzt die zusätzliche Altersversorgung zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich muss der zum Unterhalt Verpflichtete nicht alles tun, um den Unterhalt der Ex zahlen zu müssen, deine Position ist also schwächer als die eines Kindes. Aber, das, was er jetzt wo auch immer einzahlt, wird natürlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt. Sowohl die Verringerung des Wohnungskredits als auch die Anwartschaften für eine Altersversorgung.


    Deshalb ist es für dich taktisch am klügsten, so lange wie möglich an der Ehe festzuhalten, also keine Schnellschüsse mit Einreichen des Antrages auf Scheidung, denn ab da bzw. ab Rechtshängigkeit nimmst du an diesen Sparaktionen des Mannes nicht mehr teil.


    Du solltest (schon unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit) auch anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Da kann dann mal sauber gerechnet werden.


    Du schreibst, du seist selbst in Ausbildung. Bekommst du eine Vergütung? Die fliesst natürlich in deine möglichen Ansprüche gegen den Mann mit ein.


    Herzlichst


    TK