Muss ich Elternunterhalt zahlen nach Freigabe zur Adoption

  • Hallo Forumsteilnehmer


    Ich wurde als dreijähriges Kind zur Adoption freigegeben. Die Adoption wurde zu meinem 18ten Lebensjahr wieder aufgehoben.
    Meine Adoptivmutter war gestorben und der Adoptivvater heiratete erneut. Seine neue Ehefrau trieb die Auflösung meiner Adoption aus erbrechtlichen Gründen voran. Dummerweise unterschrieb ich die Auflösung. Mit 18 Jahren waren mir die Konsequenzen damals egal.
    In meiner erweiterten Geburtsurkunde ist die Adoption und die Auflösung der Adoption beurkundet und nachweisbar.


    Vor einigen Jahren fand ich meinen leiblichen Vater (Hartz4), mit dem ich hin- und wieder Kontakt habe. Da er jetzt pflegebedürftig wird, stellt sich die Frage, ob ich nun Elternunterhalt an ihn zahlen muss.


    Muss ich nun Elternunterhalt zahlen, oder nicht?


    Kennt sich jemand mit dieser Konstellation aus?

  • Adoptionsrecht ist zwar überhaupt nicht mein Ding, aber ich leg mal als erster los.


    Muss ich nun Elternunterhalt zahlen, oder nicht?


    Wegen § 1764 (3) BGB bist du wohl unterhaltspflichtig, Leistungsfähigkeit vorausgesetzt. Bei einer so wichtigen Frage würde ich auf eine anwaltliche Beratung nicht verzichten.


    Die Adoption wurde zu meinem 18ten Lebensjahr wieder aufgehoben. (...) Dummerweise unterschrieb ich die Auflösung.


    Neugier: Auf welcher damaligen Rechtsgrundlage erfolgte die Aufhebung?
    Heute wäre die Aufhebung einer Minderjährigenadoption nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich (siehe § 1759 BGB).

  • Hallo,

    Heute wäre die Aufhebung einer Minderjährigenadoption nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich





    Ich wurde als dreijähriges Kind zur Adoption freigegeben. Die Adoption wurde zu meinem 18ten Lebensjahr wieder aufgehoben.


    Der leibliche Vater hat mit Zustimmung der Adoption sämtliche Rechte um Pflichten aufgegeben.


    Die Frage ist also: stehen ihm nun automatisch wieder Rechte zu?


    lg
    edy

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  • Zunächst vielen Dank für die Antworten


    In der Geburtsurkunde steht: Die Kindesannahme ist durch Vertrag vom 20. August 1976 mit dem Witwer XXX aufgehoben worden. Der Vertrag ist bestätigt durch Beschluss des AG XXX 30 November 1976, wirksam seit dem 20. Mai 1977. (Unterschrift des Standesbeamten)


    Der Verlauf in Kurzform: Meine verstorbene Adoptivmutter hatte meinem Adoptivvater Vermögenswerte hinterlassen. Mein Adoptivvater war völlig verzweifelt, weil er seine Frau verloren hatte und mit mir nichts anfangen konnte. Ich erinnere mich, wie er bei hoher Geschwindigkeit ankündigte, mit mir gegen ein Baum zu fahren. Nach ihrem Tod kam ich in ein Heim.
    Er heiratete erneut eine wesentlich jüngere Frau und ich wurde wieder nach Hause geholt. Seine neue Frau machte mir klar, dass ich unerwünscht bin und besser gehen sollte. Ich wurde tyrannisiert, als Bastard beschimpft, oft im Keller ohne Zugang zur Toilette eingeschlossen, musste meine stehen gelassenen verdorbenen Brote essen und wurde von ihr geschlagen. Sie provozierte meinen Stiefvater solange, bis er mir in Rage so stark ins Gesicht boxte, dass ich über Tage hinweg nur noch verschwommen sehen konnte und Übelkeit hatte. In diesem Zustand war ich damals weggelaufen und schlief in Hauseingängen. Das Jugendamt brachte mich wieder ins Kinderheim. Ich dachte damals, dass ich an allem Schuld sei. Erst mit 28 Jahren kam stückweise die Erinnerung an meine Kindheit zurück. Wie ich mich damals fühlte, kann ich mit Worten kaum beschreiben. Ein bisschen Bitterkeit über meine richtigen Eltern und meinen Adoptiveltern spüre ich noch heute.
    Ich wurde über mehrere Jahre von einem Anwalt meines Adoptivvaters mit der Bitte um eine Unterschrift besucht. Jedes Mal wenn ich unterschreiben wollte, sagte der Anwalt, dass er zwar den Auftrag hätte, ich aber besser nicht unterschreiben sollte. Irgendwann habe ich dann doch unterschrieben. Meine Unterschrift als Minderjähriger wurde erst mit meiner Volljährigkeit für gültig erkannt.
    Nach dem ich vor einigen Jahren meinen richtigen Vater ausfindig machen konnte, habe ich mit ihm hin- und wieder Kontakt, nicht überschwänglich, aber irgendwie füllt er eine Lücke in mir.


    Da mein Vater nun pflegebedürftig wird, nahm ich an, dass ich möglicherweise an den Pflegekosten beteiligt werde. Denn der Sozialdienst zeigte sich so begeistert, weil mein Vater einen Sohn hat.

  • Hallo s.-A.,


    Gehen wir die Sache doch mal von der anderen Seite an:


    Wie hoch ist dein monatliches Einkommen = (Netto)


    vG
    edy

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  • Hallo Edy


    Zur Info: Mein Geburtsname ist immer noch der Familienname des mittlerweile verstorbenen Adoptivvaters, obwohl die Adoption aufgehoben wurde.


    1.987,00 EUR - Netto Einkommen
    362,00 EUR - Freiwillige Krankenversicherung (kann noch weiter angehoben werden in diesem Jahr)
    800,00 EUR - Mietwert der Eigentumswohnung (Kaltmiete)


    Ich lebe alleine, da ich nach zweiter Ehe verwitwet bin.

  • AOK, ich bezahle von meinem Netto Einkommen 1987,00 EUR.


    Die Berechnung ergibt 312,00 EUR, die ich zahlen müsste, wenn ich zur Kasse gebeten werde.

  • Hallo,


    Beim Unterhalt ist Nettoeinkommen nicht gleich Nettoeinkommen.


    Beim Unterhalt kommt es auf das bereinigte Netto-Einkommen an.


    Zur Bereinigung gehören z.B. Kosten zur Arbeit, sekundäre Altersversorgung,zum Teil,laufende Schulden usw.


    Zur Eigentumswohnung: auch da kann man evtl. Kreditzinsen gegenrechnen.


    Ich würde erst mal eine Auskunftanforderung abwarten, dann das sich daraus ergebende Resultat,
    dann evtl. eine Rechtsberatung durch RA.


    lg
    edy

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  • Vielen Dank Edy für deine Antwort.


    Ich habe keine weitere Altersversorgung und keine Schulden, ausser die Nebenkosten und die Grundbesitzabgabe für die Wohnung.


    Dann werde ich mal abwarten, was auf mich zukommt.


    Grüsse
    SA

  • Hallo ,
    dann solltest du über eine weitere Altersvorsorge nachdenken.


    edy

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  • 8o

    In der Geburtsurkunde steht: Die Kindesannahme ist durch Vertrag vom 20. August 1976 mit dem Witwer XXX aufgehoben worden. Der Vertrag ist bestätigt durch Beschluss des AG XXX 30 November 1976, wirksam seit dem 20. Mai 1977. (Unterschrift des Standesbeamten)


    Das Gesetz vom 2.7.1976 sah keine vertragliche oder sonst erleichterte Möglichkeit vor, die Adoption nach Eintritt der Volljährigkeit aufzuheben. Siehe auch BT-Drucks. 7/3061, S. 27


    Bitte deshalb zur Prüfung die Urkunde einscannen und als Dateianhang hochladen. Personenbezogene Daten schwärzen.


    Wo befinden sich Vertrag und Gerichtsbeschluss?


    Ich wurde über mehrere Jahre von einem Anwalt meines Adoptivvaters mit der Bitte um eine Unterschrift besucht. Jedes Mal wenn ich unterschreiben wollte, sagte der Anwalt, dass er zwar den Auftrag hätte, ich aber besser nicht unterschreiben sollte.


    :rolleyes::rolleyes::rolleyes: Schon damals wäre das Parteiverrat gewesen... Hätte die Lizenz gekostet und hätte möglicherweise auch strafrechtliche Konsequenzen gehabt...

  • Hi,


    mir ist das Procedere völlig unklar. Ich hab mich gestern in die seinerzeitige Rechtslage mal wieder eingelesen. Ganz sicherlich hatte die Adoption seinerzeit eine andere Rechtsqualität als sie heute hat. Die absolute Gleichstellung von Adoptivkindern mit biologischen Kindern gab es ebenso wenig wie Gleichstellung von nichtehelichen Kindern mit ehelichen.


    Es gab seinerzeit immer wieder Auseinandersetzungen zwischen den Standesämtern und den Gerichten darüber, was Standesämter zu berücksichtigen hätten, ob und in welchem Umfang Gerichtsentscheidungen auch in materiell-rechtlicher Hinsicht durch die Standesämter überprüft werden durften. Allerdings ist es so, dass ich nichts gefunden habe, welches eine Gerichtsentscheidung durch einen Vertrag ersetzt. In der Fachzeitung "der Standesbeamte" (keine Ahnung, ob es die Zeitung noch gibt) erschienen da immer wieder Veröffentlichungen hinsichtlich dieser Problematik.


    Auf jeden Fall bin ich mir auch unter Berücksichtigung in einigen Sachen absolut sicher.


    Ein Minderjähriger hätte auch seinerzeit einen solchen Vertrag nicht rechtswirksam unterschreiben können. Auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "schwebenden Wirksamkeit" mit automatischer Implementierung bei Volljährigkeit. Und, ohne Gericht wäre auch seinerzeit die Rückgängigmachung der Adoption nicht gegangen. Auch wäre das ohne den biologischen Vater gar nicht gegangen.


    Kommen wir also zu der Frage zurück, was da wirklich geschehen ist und ob das, was da geschehen ist, auch wirksam ist. Kann ja auch erbrechtlich interessant sein. Beim Standesamt bekommst du auf jeden Fall die Aktenzeichen der seinerzeitigen Verfahren. Beim Gericht kannst du dann Akteneinsicht beantragen, die Fertigung von Fotokopien. Adoptonsakten werden ewig aufgehoben, die sind auf jeden Fall noch da, wenn auch im Keller abgelegt.


    Ich sehe nicht nur das Problem des Parteiverrates. Ich sehe noch ein ganz anderes Problem. Seinerzeit war der Adoptivvater sorgeberechtigt. Er hat einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Seine Interessen waren also auch die des Kindes. Der Anwalt war also auf beiden Seiten tätig. Und das ging schon seinerzeit gar nicht.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo


    Es ist seit heute Nachmittag sehr wahrscheinlich, dass es zu keiner Forderung für Elternunterhalt kommen wird. Mein Vater befindet sich auf der Intensiv-Station. Ich glaube, dass er es nicht mehr schaffen wird. Gestern ging es ihm wieder besser und heute Nachmittag hat sich sein Zustand rapide geändert.


    Grüsse
    SA