Nachehelicher Unterhalt ???

  • Hallo,


    Ich bekomme seit 2011 (geschieden) nachehelichen unterhalt,210 €, ein titel auf unbefristet,
    da ich schwerbeschädigt bin und nicht mehr arbeiten kann ;-(


    mein ex(58 j.) wird nun zum 1.1.2018 gekündigt also arbeitslos also wird er ja eine
    abänderungklage führen ,,,,


    was muss ich dann machen? mir auch einen anwalt nehmen oder wie wird
    es weiter gehen, wenn er nicht mehr zahlen kann brauche ich doch keinen
    anwalt und muss es so hin nehmen,oder was ???


    vielen dank für eure antwort,
    homidor

  • Hi,


    eine Gerichtsentscheidung, die Unterhalt ohne Fristsetzung Unterhalt zuspricht, das bedeutet nicht, dass dieser Unterhalt bis zum Tod zu gewähren ist. Das ist auch bei Krankheit und Ehen von langer Dauer selten der Fall.


    Solange ein Titel existiert, ist der auch zu bedienen. Es liegt also hier am Mann, sich um die Abänderung zu bemühen. Ein Grund für eine Abänderung wäre eben, dass man sagt, es sei lang genug gezahlt worden. Ein anderer Grund eben eine wesentliche Veränderung der finanziellen Lage. Dann ist neu zu rechnen. Da du die Vorgehensweise nicht kennst, würde ich einen Anwalt empfehlen. Wovon lebst du denn ansonsten?


    Herzlichst


    TK

  • Hi,


    nun ja, diese Aussage hilft doch nicht weiter. "Klein" ist doch relativ. Wenn aber Rente und Unterhalt unterhalb des ALG II Niveaus liegen, dann kommen aufstockende Leistungen vom Job-Center oder aber vom Sozialamt in Betracht. Das können wir hier aber nicht abschätzen.



    Herzlichst


    TK

  • Hallo Homidor,


    ich schließe mich timekeeper an. Bei so einem komplexen Thema wie dem Unterhaltsrecht kommst du an fachanwältlicher Unterstützung kaum vorbei.
    Abgesehen davon herrscht beim Familiengericht Anwaltszwang (sofern man selbst Anträge usw stellen möchte).


    Das ist aber kein allzu großes Problem. Wenn dein Ex-Mann Klage auf Änderung einreicht, suchst du deinerseits einen Fachanwalt deiner Wahl auf. Erkläre ihm die Sachlage und auch, dass du finanziell nicht in der Lage bist, die Anwaltskosten zu zahlen. Der Rechtsanwalt wird dann, zusammen mit dir, Verfahrenskostenhilfe (VKH) beim FAmG beantragen. Hierfür musst du dein verfügbares Einkommen benennen, kannst aber auch alle Lasten (Miete, Versicherungen, Kredite etc) in Abzug bringen. In aller Regel wird dir VKH gewährt; entweder mit Rückzahlungsverpflichtung über maximal 48 Monate oder rückzahlungsbefreit.

  • Hi,


    ein Anwalt bekommt zumindest ab einem bestimmten Gegenstandswert, wenn er auf Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe arbeitet, deutlich weniger als das, was ihm nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zusteht. Aus diesem Grund ist es eigentlich üblich und für mich ein Akt der Höflichkeit, dass sich zumindest im Fall der Beratungshilfe der Betroffene selbst den "Schein" vom Amtsgericht holt. Außerdem entstehen hierfür bei dem Anwalt weitere Gebühren, wenn er das macht. Und Beratungshilfe muss auch nicht zurückgezahlt werden, nur gegebenenfalls Verfahrenskostenhilfe.


    Herzlichst


    TK