Trennung - 2 kurze Fragen

  • Hallo,


    die aktuelle Lage:
    Meine Frau und ich ziehen auseinander, verstehen uns gut. Und sind uns nicht sicher ob es überhaupt zur Scheidung/Trennung kommen wird.
    Wir haben 2 Kinder, und wir beide sind uns einig dass wir ein Wechselmodell wollen (solange die Kinder das nicht belastet).
    Soweit hatte ich bisher also keine Sorgen. Ich glaube auch nicht dass meine Frau das Maximum für sich rausholen wird.


    Donnerstag haben wir einen Termin bei einem Anwalt gemacht, um Unterhaltsfragen etc. zu klären.
    Der hat uns direkt klar gemacht das nur einer ein Mandant sein kann, und der andere eben nicht.


    Jetzt stellen sich mir 2 Fragen:

    1.

    Der Anwalt vertritt ja nur einen als Mandanten. Das es im Streitfall keine gute Idee ist, ist mir klar. Aber wie sieht das aus wenn man sich im Grunde einig ist. Wird der Anwalt trotzdem beide Seiten gleichwertig behandeln?
    Beispiel: Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens. Es gibt ja Abzüge die man geltend machen kann, wird er das bei mir berücksichtigen obwohl meine Frau die Mandantin ist?
    Gibt es vielleicht Alternativen zu einem Anwalt, der "unparteiisch" eine Trennung mit den entsprechenden Berechnungen etc. begleiten kann?


    2.
    Ich besitze Unternehmensbeteiligungen zu einem Wert von etwa 30.000€ die mir von meinem Arbeitgeber gutgeschrieben wurden. Ich hab von Aktien nicht sonderlich viel Ahnung, also verzeiht mir wenn ich die falschen Begriffe verwende.
    ich kann jedes Quartal 1/12 (also über 3 Jahre) der Anteile verkaufen, bisher hatte ich dazu nicht ein einziges mal die Gelegenheit, da jetzt erst das 1. mal ist wo mir die Möglichkeit geboten wird.
    Kündige ich, oder werde ich gekündigt verliere ich die nicht veräusserten Anteile. Ich hab überhaupt kein Problem damit, das Geld was ich bekomme wenn ich die Aktien verkaufe zu Teilen.
    Aber wie sieht das bei einem Zugewinnausgleich aus? Wird das als Vermögen behandelt, obwohl ich gar keinen Einfluss auf die Aktien habe?


    Kann man abweichende Vereinbarungen treffen (z.b. teilen bei Verkauf)


    Danke schon mal


    Grüsse

  • Hi,


    kurz und schmerzlos die Antworten:


    1. Der Anwalt ist Interessenvertreter. Er kann die Interessen von zwei möglichen Kontrahenten nicht gleichwertig vertreten, das ist wie "ein bissele schwanger," gibt es also nicht. Und es gibt genug Fälle, in denen das anfängliche Einvernehmen so nach und nach dann doch in einen Streit mutiert. Das funktioniert also nicht. Ich empfehle immer, ausnahmslos immer, zumindest eine fundierte Erstberatung getrennt zu machen. Jeder einigermaßen seriös arbeitende Anwalt wird das auch empfehlen.


    2. Zugewinnausgleich ist nichts, was man zwingend durchführen muss. Das kann man privat regeln wie immer man will. Ist in komplizierten sehr speziellen Situationen wie hier wohl auch angebracht. Und, Zugewinnausgleich ist letztlich immer eine Momentaufnahme. Alle Risiken der Zukunft können da nicht einberechnet werden.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo!
    "Zugewinnausgleich ist nichts, was man zwingend durchführen muss. Das kann man privat regeln wie immer man will"


    Dies kann ich in dieser Allgemeinheit so nicht stehen lassen.
    Grundsätzlich kann man in der Tat ALLE scheidungsrelevanten Angelegenheiten so regeln wie man möchte (oder auch darauf verzichten). Das gilt für den Zugewinnausgleich genau so wie für Unterhalt oder Versorgungsausgleich.


    Es gibt aber ein großer ABER:
    Eine getroffene Regelung darf nicht zu Lasten Dritter gehen, d.h. es muss sicher gestellt sein das keiner der beiden Parteien durch diese Regelung z.B. auf staatliche Hilfe angewiesen ist.
    Beim UH bedeutet das beide müssen eine eigenes Einkommen haben das ihren Bedarf deckt,
    beim Versorgungsausgleich bedeutet das beide müssen ausreichend eigene Altersversorgung haben.
    Im Bereich Zugewinnausgleich ist das noch am einfachsten - da muss beispielsweise auf Fälle geachtet werden wo Einkommen aus Kapitalerträgen erzielt werden könnten (Das kann auch eine Hausvermietung sein) dir zur Deckung des Lebensunterhaltes nötig wäre - aber durch Verzicht entfällt. Da sind wir dann wieder bei Verträgen zu Lasten dritter.

  • Hi,


    kleine Korrektur. Es gibt zwingende Angelegenheiten, die im Scheidungsverfahren geregelt werden müssen. Der Versorungsausgleich muss im Scheidungsverfahren geregelt werden, es sei denn, es liegen die Ausnahmen vor. Zugewinn muss nicht geregelt werden, weder gerichtlich noch außergerichtlich. Deshalb gibt es ja auch die Frist, in welcher man Zugewinnansprüche auch im Nachhinein noch gerichtlich regeln lassen kann.


    Herzlichst


    TK