Volljährigen Unterhalt

  • Hallo zusammen.


    Ich freue mich dieses sehr informative Forum gefunden zu haben und möchte ein paar Fragen loswerden, die vielleicht auch meine Sicht stärken, mein Nervenkostüm wieder in den Gleichklang bringen oder mir einfach ein paar Augen öffnen. Vielen Dank schon mal dafür.


    Zu meinem Anliegen:


    Ich habe ein unehelichen Sohn. Dieser wurde Mitte Juni 18 Jahre alt. Außerdem machte er Zu diesem Zeitpunkt auch sein Abi. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlte ich der KM Unterhalt (105% 3.AS der DT= 387€). Im Monat der Volljährigkeit zahlte ich Tag genau.
    Es dauerte nicht lange bis ein Schreiben seines Anwalts kam, mit der Aufforderung die Restlichen Tage des Junis sowie den kompletten Juli Unterhalt in Höhe von 105% der 4. Altersstufe der DT zu zahlen, weil ich dazu verpflichtet sei. Ansonsten wollte man die Zwangsvollstreckung betreiben. Das das nur Gerede war, war mir sofort klar. Denn die Unterhaltsurkunde, die seinerzeit beim Jugendamt geändert wurde, war mit dem Passus des Auslaufens ab Volljährigkeit versehen.
    Und nur bis ende Juli deshalb, weil das liebe Kind ab 01.08.17 eine Ausbildung beginnt und Lehrlingsgeld von knapp 1000€ bekommt.
    Nun ist der Streit ja nicht vorüber. Der Anwalt meines Sohnes reichte meinem Anwalt unvollständige Einkommensnachweise der KM nach, wonach sie nur einen Minijob ausübt und den Lehrvertrag des Sohnes.
    Nach diesen Unterlagen wäre die KM nicht leistungsfähig und nur ich hätte Unterhalt zu zahlen. Und das bis Mitte Juli ansonsten wird sofort Klage eingereicht. Mein Anwalt forderte nun neben fehlenden Steuerbescheiden der KM noch die Vermögensauskunft meines Sohnes an. Es wurde auch ein Angebot von 250 € zur Abgeltung sämtlicher Forderungen (580€) angeboten um die Sache nicht ausufern zu lassen. Soweit so gut.


    Nun, wie stellt sich die rechtliche Lage dar? Was muss ich wirklich zahlen? Wie hoch ist der Selbstbehalt? Hier meine Daten und Zahlen:


    Ich bin seit vielen Jahren verheiratet und habe ein weiteres, vierjähriges Kind. Meine Frau macht eine Ausbildung die mit 711€ ALG1 unterstützt wird. DIes ist ihre einzigste Einnahme.
    Mein durchschnittlicher Verdienst inkl. Steuerrückerstattung beträgt lt. Anwalt der KM netto ca. 2515 €.
    Abziehen muss man m.M.n. noch folgende Positionen:


    - Berufsunfähigkeitsversicherung 79,94 € / Monat
    - Zahnzusatzversicherung 41 € / Monat
    - Mehraufwand Kindergarten 153 € / Monat (Mutter ist ja nicht leistungsfähig)
    - Fahrtkosten 220 Arbeitstage x 58 km x 0,3 € x 2 : 12 = 638 €


    Zusammen etwa 932 €


    Es verbleiben als etwa 505 € Verteilmasse (bei 1080€ Selbstbehalt). Bei 1300€ Selbstbehalt ergebe sich eine Verteilmasse von 285€


    Soweit richtig?


    Meiner Meinung nach ist aber mein Sohn nicht mehr privilegiert, wie es sein Anwalt behauptet, da er sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befindet und mein Selbstbehalt gegenüber ich auf 1300€ steigt.
    Meine kleine Tochter und meine Frau stehen ihm voran. Richtig?


    Meine Fahrtkosten kann man auch nicht klein rechnen oder auf irgendwelche anderen Verkehrsmittel verweisen. Ich arbeite in sehr unregelmäßigen Schichtdienst in sehr unterschiedlichen Schichten und bin auf mein Auto angewiesen.
    Vielleicht spielt auch der zusätzliche Bedarf der kleinen Tochter, der mit etwa 50€/Monat zu Buche schlägt mit rein? Ich habe keine Ahnung.


    Es wäre nett wenn jemand etwas dazu schreiben kann. vielleicht seine Sicht der Dinge äußert und, wie schon gesagt, mir die Augen öffnet.
    Das Thema ist für mich sehr emotional und nagt an mir.


    Vielen Dank vorab!

  • Hallo!


    Die Gegenseite hat teilweise Recht: Der KU ist immer am Monatsanfang für den kompletten Monat fällig - unabhängig davon ob der Anspruch im Laufe des Monats endet.
    Gleichzeitig kenne ich aber keine Entscheidung die auch schon die Erhöhung der Altersstufe zu Beginn des Entsprechenden Geburtstagsmonats festgelegt hat.


    Nachdem Filius ja 1000€ eigenes Einkommen hat (ich gehe mal von Brutto aus) sollte Ihnen Ihr eigener RA eigentlich schon folgendes berechnet haben:


    1000€ Einkommen mach ca. 790€ netto. Abzgl. 90€ übliche Aufwandspauschale bleiben 700€ zzgl. Kindergeld: 892€.
    Tja, damit ist der Bedarf schon vollkommen gedeckt --> kein UH Anspruch mehr ....

  • Hallo frankxx1,


    wenn der Titel wirklich ausgelaufen ist kann nicht vollstreckt werden.


    Eine Übergangszeit bis zur Ausbildung (hier ein Monat) ist m.E. ok (also noch ein Monat Unterhalt).


    Der Sohn ist wenn er in Ausbildung steht, nicht mehr privilegiert.


    Sein Bedarf dürfte max. 554€ inklusiv volles KG betragen,


    Mit ca. 1000€ ist sein Bedarf mehr als gedeckt.


    vG
    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Danke für die Antworten.


    Die Ausbildung beginnt erst heute. Es geht also hauptsächlich um den Zeitraum Mitte Juni bis Ende Juli.
    Meiner Meinung nach ist er nicht mehr privilegiert, da er das Abi Anfang/Ende Juni gemacht hat und seitdem auf den Ausbildungsbeginn wartet.
    Das ihm Unterhalt zusteht- keine Frage. Es geht aber darum ob er privilegierter Volljähriger ist oder nicht. Wegen meinem Selbstbehalt.
    Und wie das bei meiner dargelegten Rechnung aussieht.


    Also kann jemand konkret berechnen?

  • "Mein durchschnittlicher Verdienst inkl. Steuerrückerstattung beträgt lt. Anwalt der KM netto ca. 2515 €.Abziehen muss man m.M.n. noch folgende Positionen: - Berufsunfähigkeitsversicherung 79,94 € / Monat- Zahnzusatzversicherung 41 € / Monat- Mehraufwand Kindergarten 153 € / Monat (Mutter ist ja nicht leistungsfähig)- Fahrtkosten 220 Arbeitstage x 58 km x 0,3 € x 2 : 12 = 638 €Zusammen etwa 932 €Es verbleiben als etwa 505 € Verteilmasse (bei 1080€ Selbstbehalt). Bei 1300€ Selbstbehalt ergebe sich eine Verteilmasse von 285€Soweit richtig?"


    Nein, nicht richtig.
    Der "Mehraufwand" Kindergarten wird nicht von deinem Einkommen abgezogen. Erst sind alle Unterhaltsansprüche zu befriedigen, erst dann kann man anfangen zu schauen ob noch Leistungsfähigkeit für Mehrbedarf besteht.
    - Zusatzversicherunge (Zahn) sind regelmäßig nicht abzugsfähig.
    - Fahrtkosten: Hier wird man sehr genau schauen ob es keine günstigere Alternative gibt. Eine Bahncard 100 kostet 4190€ / Jahr, also 349,16€ / Monat. Das Argument der längeren Fahrzeit gilt im Mangelfall nicht (zu dem du würdest wenn man die vollen Kosten anrechnet).



    Wie sieht es mit Altersvorsorge aus - da sehe ich nix ...


    Somit komme ich auf folgende Zahlen:


    2515€ - 349,16 = 2165,84€


    Ergibt DDT Stufe 3


    UH Kind1: 377€, Kind 2: 580€


    Summe: 957€
    Verbleiben dir: 1208,84 €


    Bedarfskontrollbetrag in dieser Stufe: 1280€, bleiben 885,84€ Verteilmasse.


    -->


    UH Kind1 (privilegiert): 377€
    UH Kind2 (nicht privilegiert): 508,84€ Abzüglich (ganzes !) Kindergeld: Zahlbetrag 316,84€


    Ich spare mir jetzt die Mühe den exakten Nachzahlbetrag für den halben Monat auszurechnen, er liegt bei ~500 €.


    Nun will deine Ex 80€ mehr, das ist mit Sicherheit deutlich weniger als dich der RA jetzt kostet ...


    Aber der Fall wird noch viel komplexer:


    Den UH für den 1/2 Monat Juni muss die KM einfordern, den UH für Juli allerdings Filius selber.
    Dies kann NICHT in "einem Aufwasch" durch einen Anwalt geschehen, da im Fall Juli auch die KM Anspruchsgegner ist, und somit gar nicht von dem selben RA wie das Kind vertreten werden kann.....


    Es wäre jetzt erst mal zu prüfen WEN der RA jetzt überhaupt vertritt.

  • Hallo,


    Ich denke auch dass der SB hier garnicht mehr "gewichtig" ist.


    Ab 18. Bedarf minus volles Kindergeld.


    Und bei 100€ "sparen" besteht ein gewisses Risiko gegenüber.


    lg
    edy

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    z.B. "Hallo"
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  • Eine Bahncard kommt nicht infrage. In meinem Wohnort fährt kein Zug. Außerdem arbeite ich sehr unregelm. Wen ich z. B. 22.53 Uhr Feierabend habe und am nächsten Tag um 9.46Uhr wieder anfange, dann kann ich nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Die Fahrtkosten sind definitiv begründbar.
    Für die ersten Tage des Monats der Volljährigkeit wurde Unterhalt bezahlt. Taggenau. Ab den Tag der Volljährigkeit ist die Mutter ja auch unterhaltspflichtig.


    Wie gesagt, wie hoch ist nun mein Selbstbehalt? Ist der Junge noch privilegiert?

  • Wahrscheinlich habt ihr recht. Wegen knapp 7 Wochen werde ich wohl keinen Rechtsstreit riskieren und lieber das geforderte zahlen.
    Danke für eure Hilfe!

  • "Bahncard" war nur ein Beispiel uns stellt schon die obere Grenze dar. Dauerkarten im ÖPNV sind in der Regel eher billiger ....
    Ob das jetzt "umständlich" für dich ist interessiert das Gericht im Mangelfall eher peripher ... Es ist eher die Frage in wie weit der ÖPNV wirklich nutzbar ist. Selbst eine Fahrzeit von einfach 1.5h gelten als akzeptabel - genau wie Varianten "Erst 20 Minuten mit dem Fahhrad zur Haltestelle fahren".


    Der Junge ist mit Vollendung des 18 Lebensjahres und Beenden der Schule nicht mehr privilegiert.

  • Hi,


    ich verstehe die ganze Aufregung nicht so richtig. Um was geht es? Um Unterhalt für den halben Juni und den ganzen Juli. Den halben Juni muss er zahlen, das ist auch schon geschrieben worden. Es ist weiterhin klar, dass die Überbrückung bis zum Ausbildungsbeginn zu zahlen ist. Hier also der Monat Juli. Das Kind ist nicht mehr priviligiert, folglich muss die Mutter keiner erhöhten Erwerbstätigkeit nachkommen. Es ist weiterhin für diesen einen Monat der Vater dran. Lohnt sich da der ganze Zirkus mit Anwalt u.s.w. ? Ich würde mich drauf konzentrieren, einen Titel, wenn er denn existiert (hab ich da was überlesen?) herauszufordern, so dass da nichts passieren kann, man weiss ja nie. Und das wars. Mein Nervenkostüm wär mir da wichtiger als alles andere.


    Herzlichst


    TK

  • Hi,


    okay, aber aus lauter Prinzipienreiterei vergisst man doch das eigene Leben, die Kosten (Anwalt) u.s.w. Ich würde mich (schon wegen meines Seelenfriedens) darauf konzentrieren, den Titel heraus zu bekommen und den Schnitt eben zum 1. Aug. professionell hin zu bekommen. Selbst, wenn der Titel begrenzt ist, denn auch aus einem auf die Zeit vor der Volljährigkeit begrenzten Titel kann man vollstrecken!


    Herzlichst


    TK

  • Selbst, wenn der Titel begrenzt ist, denn auch aus einem auf die Zeit vor der Volljährigkeit begrenzten Titel kann man vollstrecken!


    In der Tat, allerdings eben auch nur Ansprüche die vor der Volljährigkeit entstanden sind, in diesem Fall 1/2 Monatsunterhalt.