Kindesentzug - Umgangsrecht ohne Vereinbarung oder gerichtliche Festsetzung

  • Die Mutter meine Töchter Verweigert mir aktuell jeglichen Umgang mit meinen Kindern. Ich soll das mit Ihren Anwalt klären, welcher aber die nächsten 2 Wochen im urlaub ist und auch vorher nur egstänkert hat und keine konkreten Vorschläge unterbreitet hat.


    ich habe meine Töchter in den letzten 4 Wochen 10h gesehen.


    Hintergrund ist, dass sie ohne mein Wissen im Eilverfahren ohne meine Anhörung vorläufig das komplette Sorgerecht erhalten hat. Bzgl. Umgang hat das gericht nichts beschlossen.


    Der Verfahrensbeistand hat schon versucht zu vermitteln, aber sie verweigert sich komplett.


    Vor dem Verfahren hatten wir gemeinsames Sorgerecht und 50:50 Umgang im Nestmodell.


    Was kann ich nun tun, um meine Kinder schnellstmöglich zu sehen?

  • Hi,


    zunächst ein allgemeiner Hinweis. Es ist hier üblich, sich zumindest zu begrüßen, einfach ein Akt der Höflichkeit und der Form des miteinander verkehrens. Bitte beachte das ist Zukunft.


    So, nun zu deinen Problemen.


    Ich tu mich immer schwer mit dem "Nestmodell." Das bedeutet ja, dass letztlich 3 Wohnungen da sind, oder wie war das bei euch durchstrukturiert? Wer ist Besitzer (Mieter) der Nestwohnung?


    Die nächste Frage, die sich stellt, ist, wieso hier die vorläufige Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts ergangen ist. Da muss ganz massiv vorgetragen worden sein. Ich lasse mal dahingestellt, was passiert oder nicht passiert ist, und wie was glaubhaft gemacht worden ist. Jedenfalls umfasst das Sorgerecht ja nur wenige Entscheidungen, stand denn jetzt eine an? Wie geschrieben, ich kann es nicht einordnen. Aber, es ist ja nur eine vorläufige Entscheidung, und das Gericht hat die Eilbedürftigkeit bejaht.


    So, Gegenstand des Verfahrens war offensichtlich nicht das Umgangsrecht, das Nestmodell ist ja wohl aufgekündigt. Deshalb hat das Gericht in diesem Eilverfahren auch nicht drüber entschieden. Es liegt also an dir, jetzt hinsichtlich des Sorgerechts und des Umgangsrechts eine Entscheidung herbei zu führen. Auch letzteres wird nur mit gerichtlicher Hilfe gehen.


    Zwar ist dem Umgangsrecht nicht an das Sorgerecht gekoppelt. Die Sorgerechtsentscheidung, wenn auch nur vorläufig, kann aber Einfluß auf ein Umgangsrecht haben. Das musst du einfach wissen.


    Die Frau hat einen Anwalt. Glaubst du wirklich, dass du das alles ohne anwaltlichen Beistand schaffst? Ich bin da eher skeptisch, schon unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit. Also, schleunigst einen Anwalt aufsuchen, der sich des ganzen Paketes annimmt.


    Herzlichst


    TK

  • Hi TK,


    ist mir neu, dass man in Foren eine Begrüßung in einen Startpost einbaut, aber werde ich in Zukunft dran denken.


    Nestmodell ist Geschichte. Es gab eine Nestwohnung, in der alle 4 Personenn gemeldet waren und die Eltern hältig die Kosten übernommen haben.


    Die Mutter hat eine 3 raum-Wohnung in welcher sie nun mit den Kindern lebt.


    Eigentlich wurde auf ABR geklagt, aber da ich ja dann angeblich Arzbesuche o.ä. verindern würde, wurde das dann mal aufs komplette Sorgrecht erweitert.


    ich hatte wenige tage vor termin einen Zusammenbruch während der Arbeitzeit und war verhandlungsunfähig. Der Anwalt hatte keine zeit und hatte Verlegung beantragt, was aber abgelehnt wurde. ungeprüft wurden die Pseudofakte der mutter als Fakten gewertet, obwohl offensichtlich sehr viel flasch dar gestellt wurde. eispielsweise, dass meine jüngste Tochter nicht sprechen kann, was absolut nicht stimmt.


    meine älteste Tochter wurde durch Beiflussung durch die Mutter und befragungen vor Gericht in einen Gewissenkonflikt gedrängt, der sich dann auf ihr Verhalten in der Schule auswikrte (irgendein ventil brauch ein Kind ja). Da wurde dann als Grund angeführt eine Woche vor Zeugnisausgabe.


    Was ich mich frage, wie Richter das Sorgerecht komplett in Abwesenheit übertragen können und dann nicht ma den Mindestumgang fest schreiben, wenn sehr offensichtlich bekannt war, dass die Mutter nicht gerade kooperativ ist.


    Ja, ich bin auf der Suche nach einem geeigneten Anwalt, der nicht den Fokus aufs Geld hat und sich richtig engagiert (sofern es so etwas geben sollte)


    Grüße


    D2SG

  • Hi,


    na ja, Fokus auf das Geld beim Anwalt .....wovon soll er leben? Wer soll sein Büro, seine Arbeitskräfte, seine Versicherungen, ihn und seine Familie finanzieren?


    Eilverfahren haben nun mal eigene Spielregeln. Deshalb sind die Entscheidungen ja auch nur vorläufig, es sei denn, beide Seiten akzeptieren das Ergebnis.


    Und, ich hatte schon darauf hingewiesen. Entschieden wird nur, was auch Streitgegenstand ist. Und Umgangsrecht war nicht Streitgegenstand.


    Herzlichst


    TK

  • Hi TK,


    auch mit weniger als 200 EUR/h lässt es sich leben und wenn ein Anwalt letztendlich alles verschlimmbessert hat, muss man trotzdem voll zahlen.
    Aber egal. Es geht jetzt nach vorn gedacht darum, dass ich das beste aus der aktuellen Situation mache.


    naja, Streigegendstand war das ABR und entschieden wurde komplettes Sorgerecht. Da ich ja bisher 50% der Zeit mit den Kidnern verbracht habe, war ja keine gesonderte umgangsregelung nötig.


    Denke RichterInnen nur von hier bis zu nächste Ecke oder wird das bewußt so gemacht, um den Vater zu benachtieligen?


    Grüße
    D2SG

  • Hi,


    ich war wohl gestern etwas kurz. Ich versuch jetzt noch mal in Ruhe so ein Eilverfahren zu erklären, zumindest ganz grob, denn so etwas kommt ja öfters vor. Und da wird immer noch sehr viel nicht verstanden oder falsch gemacht.


    Voraussetzung für so ein Verfahren sind zweierlei:


    ein materiell rechtlicher Anspruch und ein Verfügungsgrund.


    Der materiell rechtliche Anspruch muss ein persönlicher sein, nicht der einer dritten Person. Ich kann also nicht für einen Nachbarn im Eilverfahren was beantragen, weil ich meine, er werde von wem auch immer ungerecht behandelt. Um mal im Familienrecht zu bleiben, der Nachbar verprügelt seine Ehefrau. Da kann ich nicht im Eilverfahren die Zuweisung der ehelichen Wohnung zur alleinigen Nutzung für die Ehefrau beantragen. Das kann nur sie selbst.


    Der Anspruch hier ist der der Mutter, der ja theoretisch besteht. Der Fragesteller ist insoweit widersprüchlich. Einerseits behauptet er, es gehe nur um das Aufenthaltsbestimmungsrecht, dann wieder, es gehe um die medizinische Versorgung der Kinder. Die Gewichtung dürfte im vorliegenden Fall auf letzterem liegen. Jedenfalls geht es nicht nur um das ABR.


    Der Antragssteller muss dann auch einen Verfügungsgrund vortragen. Die Eilbedürftigkeit muss gegeben sein. Beim ABR ist das schwerer zu konstruieren als bei der med. Versorgung. Desshalb tippe ich ja auf letzteres.


    Dieser Vortrag (Anspruch, Grund) ist glaubhaft zu machen.


    So bekommt der Richter das Paket vorgelegt. Und jetzt kommen wir zur verfahrenstechnischen Abwicklung. Der Richter hat zwei Möglichkeiten. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden (positiv oder negativ) oder mit mündlicher Verhandlung. Aber eines macht der Richter in diesem Fall nicht. Er lädt keine Zeugen, es ist an den Parteien, eventuell Zeugen als präsente Beweismittel mit zum Gericht zu nehmen. Der Richter wird also nicht großartig "ermitteln", forschen. Er studiert die Paperwork, die ihm vorliegt, schaut sich in der mündlichen Verhandlung an, was gegebenenfalls da ist und dann muss er entscheiden. Hier war der Fragesteller nicht da. Wenn dann der Sachvortrag schlüssig ist, glaubhaft gemacht worden ist, dann tendiert der Spielraum des Richters für diese vorläufige (!) Entscheidung gen null.


    Ganz anders läuft das Hauptverfahren ab. Da haben wir nicht diese strengen formellen Korsettstangen. Da können Gutachten eingeholt werden, da gibt es nicht nur präsente Beweismittel, da können Zeugen geladen werden, und wenn die nicht kommen, dann gibt es was auf die Finger. Die Gestaltungsmöglichkeiten des Verfahrens durch den Richter sind also ganz andere.


    Und nochmals, ein Umgangsrecht war im Eilverfahren nicht beantragt. War also nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Fragesteller hätte m.E. ein Umgangsregelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache beantragen müssen, was wohl nicht geschehen ist.


    Noch ein Hinweis: Sprachlosigkeit und nicht sprechen können, das sind zwei Paar Schuhe. Da sollten sich die Eltern mal überlegen, woran das liegen könnte und gegebenenfalls therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen. "Sie kann, wenn sie will" ist ein sehr schwaches Argument, was auch nicht weiterführt.


    Herzlichst


    TK