Aufforderung von der ARGE zur Prüfung von Unterhaltspflicht

  • Hallo zusammen,
    ich benötige mal etwas Rat in einer Angelegenheit zum Kindesunterhalt.
    Also ich als Mutter leiste seit dem meine Tochter bei Ihrem Vater lebt regelmäßige monatliche Unterhaltszahlungen in vereinbarter Höhe. Der Vater und ich haben ein freundschaftliches Verhältnis, es ist also alles ok.
    Er ist aber Langzeitarbeitslos und bezieht Leistungen von der ARGE. Er lebt also mit meiner Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft. Nun bekommt er seit Nov. 2014 Leistungen für unsere Tochter von der ARGE. Unsere Tochter wird jetzt im September 18 und nun hab ich ein Schreiben von der ARGE bekommen, wo ich aufgeforderte werde meine Einnahmen und Ausgaben aufzuschlüsseln.
    Des weiteren schreibt die ARGE das eventuelle Unterhaltsnachzahlungen ab dem 01.08.2017 an die ARGE zu zahlen sind. Nun meine Frage.


    1. Darf die ARGE von mir als Unterhaltspflichtigen überhaupt Nachzahlungen verlangen, da ich und der KV uns ja über den gezahlten Unterhalt einig waren?
    2. Muss ich vor der ARGE offen legen wie meine finanzielle Situation ist? Ich dachte immer das darf einzig das Kind in Auftrag geben.
    3. Wenn die ARGE zuviel gezahlt hat, deren Meinung nach, dürfen die das rückwirkend bei mir einfordern, obwohl ich es gar nicht war die die Leistungen beantragt hat, sondern der KV?
    4. Welche Ausgaben kann ich anrechnen lassen auf mein unterhaltspflichtiges Nettoeinkommen?


    VG
    Katja

  • Hi Katja,


    so einfach, wie du dir das vorstellst, ist es nicht. Ich versuch mal, einen ganz groben Überblick zu geben.


    Die ARGE gibt es schon seit ca 5 Jahren nicht mehr. Heute werden diese Aufgaben vom Job-Center erledigt. Das zu den Zuständigkeiten.


    Jetzt zum Inhaltlichen:


    Das Job-Center oder aber bis die Kids 18 sind auch die Unterhaltsvorschußkasse springen ein, wenn niemand anderes da ist, der für den Unterhalt einer Person aufkommen kann, der aber verpflichtet ist, für diese Person zu sorgen. Daraus ergibt sich dann die logische Folgerung. Man darf sich nicht auf Kosten des Staates Vereinbarungen treffen, die einen selbst zwar begünstigen, aber den Steuerzahler heranziehen.


    Ob du für dein Kind ausreichend zahlst, das wissen wir nicht. Aber, wenn du mehr zahlen könntest und nur aufgrund der Vereinbarung zu wenig zahlst, dann wird es kritisch. Mein Rat: es gibt genug Unterhaltsrechner im www. Bereinige dein Jahreseinkommen, dividiere das dann durch 12, dann kannst du ganz grob peilen, ob die Zahlungen in etwa realistisch sind. Wenn ja, dann reiche die Unterlagen ein. Wenn nein, dann nimm anwaltliche Hilfe in Anspruch. Und wenn ein Bescheid des Job-Centers kommt, immer kritisch überprüfen. Denn weder Job-Center noch Jugendamt sind in schwierigen Fällen in der Lage, eine saubere Berechnung vorzunehmen.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo Katja,


    wer ist die ARGE ? oder meinst du das Jobcenter?


    Hier geht es erst mal bis zum 18.Geburtstag des Kindes ( da es noch minderjährig ist,und ihm
    Unterhalt zusteht). Mit 18 könnte sich dass ändern.
    Das Jobcenter prüft ob du leistungsfähig bist,und den vollen gesetzlichen Kindesunterhalt zahlen kannst.
    Eine frei vereinbarte Höhe des Unterhalts wird nicht anerkannt. ( du zahlst dem Vater einen Betrag
    und den Rest soll das JC übernehmen?, das geht nicht).
    Das JC verlangt von dir Einkommensnachweise,es setzt dich also "in Verzug".Ab diesem Datum musst
    du evtl. nachzahlen (wenn sich rausstellt was du zahlen musst).
    Der Unterhalt der dem Vater zusteht wird also auf das JC übergeleitet.


    lg
    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hallo.


    1. Darf die ARGE von mir als Unterhaltspflichtigen überhaupt Nachzahlungen verlangen, da ich und der KV uns ja über den gezahlten Unterhalt einig waren?


    Ja. Aber nur dann, wenn das Jobcenter auch tatsächlich Leistungen für die Tochter erbringt. Das würde ich mir bescheinigen lassen. Nachzahlungen sind immer erst ab dem Datum der Aufforderung zur Auskunft möglich, wie edy schon schrieb



    2. Muss ich vor der ARGE offen legen wie meine finanzielle Situation ist? Ich dachte immer das darf einzig das Kind in Auftrag geben.


    Offenlegung ja, wenn Jobcenter für Kind leistet. Das JC hat mit §33 SGB II einen eigenen Auskunftsanspruch.



    3. Wenn die ARGE zuviel gezahlt hat, deren Meinung nach, dürfen die das rückwirkend bei mir einfordern, obwohl ich es gar nicht war die die Leistungen beantragt hat, sondern der KV?


    Wie 1.



    4. Welche Ausgaben kann ich anrechnen lassen auf mein unterhaltspflichtiges Nettoeinkommen?


    Das Übliche. Steuerliche Abzüge, Erwerbsaufwändungen, Altersvorsorge, Vorsorge Beruf-/Krankheit, ggf. berücksichtigungsfähige Schulden, weitere Unterhaltsverpflichtungen...

  • Hi,


    so einfach ist das mit den Leistungen des Job-Centers nicht, wie du das hier schreibst. Vater und Kind bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Das ist also ein Paket, was da berechnet wird, z.B. mit Mietkosten, Nebenkosten, Warmwasser u.s.w. Und das Kind ist nur eine Rechengröße in der Berechnung.


    Anders ausgedrückt: der Regelbedarf des Mannes, derzeit 410 €. Der des Kindes je nach Alter zwischen 220,- € und 300,- € (Achtung, die Zahlen sind leicht gerundet, bin zu faul, nachzuschauen). Dazu gibt es einen Alleinerziehendenzuschlag. Und die Warmmiete incl. Warmwasser einer angemessenen Wohnung. Jetzt hast du den Bedarf. Dazu können Zusatzleistungen kommen, die lassen wir mal aussen vor. So, und dieser Bedarfsberechnung wird dann das "Einkommen" bzw. die Zuflüsse entgegen gestellt. Wenn es sich um Unterhalt handelt ist in dem Augenblick zu überprüfen, ob eben ausreichend Unterhalt bezahlt wird. Hier haben wir dann die Schnittstelle zum Familienrecht. Da wird dann nach der Düsseldorfer Tabelle gerechnet. Deshalb auch die Darlegungspflicht gegenüber dem Job-Center. Wobei ich immer empfehle, die Berechnung des Job-Centers überprüfen zu lassen. In diesem Bereich sind die nicht so furchtbar fit.


    Herzlichst


    TK

  • Die Frage ist lediglich, ob der sozialrechtliche Bedarf des Kindes aus Regelsatz und anteiligen Wohnkosten (Kopfprinzip) aus Unterhaltsleistungen gedeckt werden kann. Wenn das der Fall ist, kann das? Jobcenter keinen öffentlich rechtlichen Anspruch auf Auskunft haben. Das wurde schon zigmal vor den Sozialgerichten durchgekaut. Aber: Es kann dennoch einen nach zivilrechtlichen Grundsätzen haben, was dann ggf. vor dem Familiengericht zu klären wäre. Wenn das Jobcenter für das Kind zahlt, die Beträge kann es ja durchaus nennen, ohne den Bescheid öffentlich machen zu müssen, dann besteht der Anspruch auf Auskunft ohne wenn und aber.

  • Hallo an alle,
    vielen Dank für Eure Antworten. Ich bin ein Laie auf diesem Thema, hab immer brav gezahlt und nun das. Wir hatten eine ganz eigene Regelung. Ich habe einen Teil überwiesen und alle anderen Bedürfnisse wie Kleidung, Kosemetik, Schulbücher, Klassenfahrten etc bezahlt. Umgeschlagen habe ich mehr als 400 Euro im Monat geleistet, weit mehr als ich müsste. Aber es zählt wohl nur das was ich überwiesen habe, zumindest habe ich das jetzt raus gefunden. Naja, mein Fehler. Der KV hat natürlich nur das angegeben was ich überwiesen habe, wie ich jetzt erfahren habe.
    Ich hatte zwischenzeitlich auch schon mit dem Jugendamt telefoniert und mit einem Anwalt. Da ich ja zahle, und es auch weiterhin tun werde, habe ich den Anwalt außen vor gelassen, da er auch sehr teuer ist. Ich danke Euch für die zahlreichen Tipps.


    VG
    Katja

  • Katja, wenn jetzt neu berechnet wird, dann musst du dir darüber im Klaren sein, dass du gar nichts nebenbei so finanzieren musst. Euer individuelles Programm funktionierte halt so lange, wie anderweitige Unterstützung nicht erforderlich war. Und, der Kindsvater hat dadurch, dass er Naturalien nicht angegeben hat, keinen Cent mehr. Denn er lebt nun mal mit dem Kind in einer Bedarfsgemeinschaft, Unterhalt ist als Geldrente zu zahlen (auch aus Gründen der Klarheit), und das wars. Mein Vorschreiber verwechselt im Übrigen Bedarfsgemeinschaft mit Haushaltsgemeinschaft. Hier haben wir eine Bedarfsgemeinschaft.


    Herzlichst


    TK