Regeldschungel bezüglich Unterhaltsberechnung

  • Guten Morgen zusammen
    Nachdem ich jetzt seit einigen Tagen versuche aus dem Unterhaltsgerechnungsdschungel schlau zu werden, möchte ich versuchen hier im Forum Hilfe und Klarheit zu finden.
    Meine Tochter (19) bekommt bis heute Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle von mir.
    Nach ihrem Abi 2016 hat sie ein FSJ gemacht und fängt jetzt am 01 Oktober Ihre Ausbildung an. Ihr Ausbildungsgehalt beträgt ca. 800€.
    Sie hat eine Wohnung mit Ihrer Lebensgefährtin zusammen.
    Ich verdiene ca. 2.400€ Netto.
    Laut dem Unterhaltsrechner im Web muss ich ihr 415€ bezahlen.
    Meine Frage, ist die Berechnung von 415€ korrekt, wieviel Unterhalt muss ich ihr zahlen, spielt der verdienst Ihrer Lebensgefährtin (ca. 1800€) bei der Berechnung eine Rolle?


    Ich möchte mich bereits im Vorfeld für eine Antwort bzw. eine Information was bei der Berechnung des Unterhalts eine Rolle spielt und wie sich dieser zusammen setzt.
    Die Mutter meiner Tochter und ich sind seit 15 Jahren geschieden.


    Mit lieben Grüße
    Lunapapa

  • Hallo Lunapappa07,


    Der Bedarf der Tochter mit eigener Wohnung beträgt 735€ pauschal (Stand 2017).


    Darauf wird das Gehalt und das volle Kindergeld angerechnet.


    Ihr steht also kein Unterhalt mehr zu.


    besteht ein noch gültiger Unterhaltstitel?


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hallo Edy
    Vielen Dank für Deine Antwort und nein, es besteht kein Unterhaltstitel.
    Ich hätte mich auch ein wenig gewundert wenn Sie bei über 800€ Gehalt plus 190€ Kindergeld auch noch Unterhalt erhalten würde.


    Mit lieben Grüße
    Lunapapa

  • Hallo lunapapa07,


    Ab dem 18.Geburtstag der Tochter, wäre auch deine EX barunterhaltsoflichtig gewesen.


    vG
    edy

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  • Joh, danke für die Info.
    Da ich zu den glücklichen Menschen gehöre wo Trennung und alles weitere friedlich und einvernehmlich gelaufen ist, meine ExFrau und ich ein sehr gutes Verhältnis haben, war das mit dem bezahlen für mich kein Thema.
    Passt schon :-)


    Werde meine Tochter auch weiterhin unterstützen wenn notwendig, es gin mir jetzt darum ob ich das "MUSS" oder nicht.


    Vielen Dank für Deine Informationen.


    Liebe Grüße
    lunapapa

  • Guten Morgen
    Und nun? Meine Tochter hat beim Jugendamt die Information bekommen das ich weiter Unterhalt bezahlen muss!
    Wie und wo können meine Tochter und ich uns quasi eine "bestätigte" Information diesbezüglich einholen?
    Gehen wir beide zum Jugendamt oder müßen wir beide zum Anwalt gehen?


    Mit lieben Grüße
    Lunapapa

  • Hallo TK
    Danke für Deine Antwort. Dieser entnehme ich das Du Dir sicher bist das ich keinen Unterhalt mehr leisten muss.
    Also können meine Tochter und ich quasi sagen. "der TK hat gesagt ...." :)


    Im Ernst, es geht darum wo wir beide quasi von "amtlicher" Stelle die Bestätigung dafür bekommen.
    Ich möchte ein ruhiges Gewissen haben das meine freiwillige Unterstützung reicht und meine Tochter möchte halt die Bestätigung haben das mehr als meine freiwillige Unterstützung nicht drin ist.
    Das muss man doch irgendwo (Jugendamt?) nachfragen und sich bestätigen lassen können. Kann doch nicht sein das wir da einen Anwalt für benötigen (und bezahlen müßen)


    Mit lieben Grüßen und der Aussicht auf ein sonniges Wochenende für alle
    Lunapapa

  • Hi,


    ich verstehe immer noch nicht, für was eine Bestätigung erforderlich sein soll. Du gehst ja auch nicht zu deinem Bäcker und bittest ihn, zu bestätigen, dass du dort keine Schulden hat. Irgendwie hast du da einen Denkfehler. Hinzu kommt ja noch, dass die Voraussetzungen sich jederzeit ändern können. Also, so etwas ist nicht aussagefähig für irgendwen, irgendwas, auch nicht für ein Amt, falls deine Tochter finanziell notleidend werden sollte.


    Umgekehrt wird ein paar Schuhe draus. Wenn eine neue Situation eingetreten ist, dann ist zu prüfen, ob ein Anspruch besteht, aufgrund der geänderten Umstände.


    Herzlichst


    TK