Unterhaltsanspruch bei ALG 2

  • Hallo zusammen. Ich bin Vater von zwei Töchtern die nun beiden ALG 2 beziehen nachdem die eine ihre Ausbildung und die andere die Schule abgebrochen haben. Beide beziehen zusätzlich Eingliederungshilfe für behinderte Mennschen. Die Behörde für diese Eingliederungshilfe sagt nun der Unterhaltsanspruch der beiden sei auf sie übergegangen und ich solle nun Unterhalt an die Eingliederungsbehörde zahlen. Haben die beiden eigentlich Anspruch auf Unterhalt wenn sie Schule und Ausbildung abrechen und nun ALG2 beziehen. Wenn nicht kann der ja garnicht übergehen. Oder läuft es heir anders?


    Dankende Grüße erstmal das ich diese Plattform gefunden habe.

  • Hallo Fischi,


    wie alt sind die Töchter?


    waren die Abbrüche gesundheitsbedingt?


    vG
    edy

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  • Hi,


    nicht jeder behinderte Mensch ist arbeitsunfähig. Es gibt eine Fülle von Programmen z.B. das Programm der Arbeitsagentur für benachteiligte Jugendliche (häufig Behinderte). Die Benachteiligung kann durch eine Behinderung entstanden sein, aber auch durch permanentes Schuleschwänzen, was weiß ich. Zwar können familienrechtliche Ansprüche der Töchter auf das Job-Center übergehen. Aber, Voraussetzung für einen solchen Übergang ist, dass überhaupt ein Anspruch besteht. Ein Nichts kann nun mal nicht übergehen.


    1. Schritt für mich wäre die Klärung des familienrechtlichen Anspruchs. Was war der Grund für den Abbruch? Und wie sieht die sog. "Eingliederungshilfe" aus? Welche Ausbildungen wurden abgebrochen?


    Ein Titel besteht nicht? Wo ist die Mutter in diesem Szenario?


    Herzlichst


    TK

  • Danke für Eure Antworten,


    Tochter 1 ist 23 und hat aus angeblich gesundheitlichen Gründen abgebrochen hat aber nach begutachtung durch das Gesundheitsamt keinen Kindergeldanspruch mehr.


    Tochter 2 ist 21 und war dabei Klasse 12 zu wiederholen. Warum die abgebrochen hat weiß ich nicht. Für sie gibt es einen Titel auf den sie aber verzichtet hat. Das Problem ist das man über die aktuelle Situation nichts erfährt.


    Ich werde mal abwarten und meine Anwältin die gerade dabei ist die Forderung über nachehelichen Unterhalt abzuwehren wobei die Mutter mehr hat als ich.


    Dankender Gruß Fischi

  • Hi,


    mich würde zunächst interessieren, was für eine "Eingliederungshilfe" das ist. Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass es da ganz viel gibt.


    Zur Tochter 1: Grundsätzlich bekommen Kinder, die behindert sind und nicht für sich sorgen können, das Kindergeld ja weit über die üblichen Bemessungszeiträume hinaus. Das ist letztlich ein Indiz dafür, dass sie nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen. Sie kann offensichtlich für sich selbst sorgen, deshalb ist mir das alles etwas schleierhaft, ehrlich. Und bei dem Alter des "Kindes," da kommt dann die weitere Frage automatisch, wie das denn bisher so alles lief. Da wissen wir auch nichts. Und, wieso für diese "Eingliederungshilfe" kein Kindergeld gezahlt wird, die Tochter ist doch unter 25.


    Zur Tochcter 2: Was für eine Schule besucht sie? Warum geht das jetzt, vorher nicht? Wie war die Zielstrebigkeit in der Ausbildung bisher? Also, auch hier fehlen noch ganz viele Infos, um da etwas beurteilen zu können.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo,


    Tochter 1 ist nicht im eigentlichen Sinne behindert. Sie wird nur so gesehen und bekommt Eingliederungshilfe gemäß §53 SGB 12 in Form von ambulant betreutes Wohnen. Kindergeld bekommt sie nicht mehr da sie fähig ist eine Ausbildung zu machen. Sie ist einfach arbeitssuchend.


    Tochter 2 ist ebenfalls nicht im eigentlichen Sinne behindert und bezieht Eingliederungshilfe auch nach § 53 SGB 12. In welcher Form ist mir nicht bekannt. Zudem bezieht sie jetzt ALG 2 was daraufhinweist das sie die Schule abgebrochen hat und ebenfalls arbeitsuchend ist.


    Mehr kann ich dazu nicht sagen. Wäre es eine Möglichkeit die Sozialämter darauf zu drängen mich genauer zu informieren ?


    Dankender Gruß Fischi

  • Hi,


    ich tu mich in diesem Fall schwer mit einer Antwort, einfach, weil mir der Grund für die Eingliederungshilfen für die Töchter nicht klar ist. Allein jung und nicht zielstrebig sein, das langt normalerweise nicht aus.


    Grundsätzlich gibt es ja bei volljährigen Kindern zwei Alternativen, für die die Eltern zahlen müssen. Entweder die Kinder sind in Ausbildung oder aber sie sind behindert und oder pflegebedürftig und deshalb nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Beide Alternativen scheinen hier nicht vorzuliegen. Deshalb tu ich mich schwer mit dem Finden einer Anspruchsgrundlage für einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Den Ansatzpunkt bei der Großen hatte ich ja schon genannt. Sie kann offensichtlich für sich selbst sorgen, ist nicht ausbildungssuchend. Bei der Kleinen, bei der ja wohl nicht mal bekannt ist, wie sie lebt, was sie tut, ist das ja noch schwammiger.


    Die von dir genannte Bestimmung setzt ja letztlich einen familienrechtlichen Anspruch voraus. Den ich so nicht sehe. Aber selbst wenn, ist der ja sehr stark begrenzt. Schau mal in §§ 93, 94 SGB XII. Man käme da so auf etwas über 50 € pro Kind, pauschaliert.


    Ich würde der Behörde mitteilen, bitte schriftlich, dass derzeit ein familienrechtlicher Anspruch nicht bestehe. Die Begründung habe ich dir ja quasi genannt. Fähigkeit zum Arbeiten besteht, keine Behinderung, keine Ausbildung. Und dann mal abwarten, was passiert.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo Timekeeper,


    Deine Kommentare helfen mir schon weiter. Ich fasse für mich mal zusammen. Meine Töchter hätten einen Unterhaltsanspruch wenn sie in Schule oder Ausbildung wären. Sind sie aber nicht.


    Beide beziehen ALG 2 und sind arbeistsuchend. Damit haben sie keinen Anspruch.


    Da beide zum Kreis der von "Behinderung bedrohten Menschen" gehören, haben sie doch wieder einen Anspruch. Dieser geht auf das Sozialamt als Träger der Eingliederungshilfe über. Dies fordert damit für jede Tochter einen Betrag der wiederum zwischen beiden Unterhaltsfähigen Elternteilen geteilt wird.


    Käme das so hin? Wenn ja, wäre es für mich nachvollziehbar.


    Dankender Gruß Fischi

  • Hi,


    du bist schon ganz nahe dran. Nur von "Behinderung bedroht" , das reicht mir so pauschal nicht aus. Da müsste vom Amt noch etwas mehr kommen. Und, hinsichtlich der Höhe hatte ich ja auch was geschrieben und die Bestimmungen aus dem SGB XII genannt. Schau da mal rein. Ich tu mich zur Zeit mit der Konstruktion eines Anspruchs noch schwer.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo Timekeeper,


    danke für die Info der Gesetzestexte. Da muss ich mich mehrfach einlesen, bis dahin habe ich folgende Pläne:


    ich habe jetzt nochmal die Unterlagen von den beiden durchgesehen. Bei Tochter 1 steht "Ihr volljähriges Kind gehört zum Personenkreis der behinderten Menschen ..." Damit scheint sie Anspruch zu haben. Laut Gutchten was ich nicht kenne scheint sie aber Arbeitsfähig und damit wieder kein Anspruch. Ich besorge mir das Gutachten.


    In den Unterlagen zur Eingliederungshilfe von Tochter 2 steht was von Sozialhilfe, was wohl Geldleistungen sein wird. Zudem wird nichts dazu geschrieben ob sie nun behindert ist oder bedroht davon. Zu der Sozialhilfe nach SGB 12 hat sie ALG2 beantrag was sich für mich gegeneinander ausschließen müsste. Deswegen habe ich jetzt den Sachbearbeiter der Eingliederungshilfe angeschrieben das er es nicht genau begründet ob die Tochter nun Behindert oder von Behinderung bedroht ist, da ich sie nicht als Behindert kenne. Er möchte dies bitte genauer beschreiben genau wie die Leistungen die sie erhält.


    Mal sehen was da kommt und danach mache ich neue Pläne.


    Dankender Gruß Fischi

  • Fischi,


    allein behindert zu sein, das reicht doch nicht für einen Unterhaltsanspruch. Ich z.B. habe Jahrzehnte mit einem hohen GdB vollzeitig gearbeitet, mein Arbeitgeber wußte nicht mal davon. Die Große müsste außerstande sein, für sich selbst zu sorgen aufgrund der Behinderung. Und davon lese ich nichts.


    Ich bleibe bei meiner Einschätzung: kein Unterhaltsanspruch.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo,

    . Deswegen habe ich jetzt den Sachbearbeiter der Eingliederungshilfe angeschrieben das er es nicht genau begründet ob die Tochter nun Behindert oder von Behinderung bedroht ist, da ich sie nicht als Behindert kenne. Er möchte dies bitte genauer beschreiben genau wie die Leistungen die sie erhält.


    Die Tochter ist volljährig.


    Ich denke er wird/darf dir nicht direkt Auskunft erteilen.


    vG
    edy

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  • Hallo,


    warum nicht. Die Töchter wohnen an zwei verschiedenen Orten und es sind zwei verschiedene Ämter. Das von Tochter 1 hat sich genauer ausgedrückt und mir gleich mitgeteilt das sie 600 Euro Sozialhilfe bekommt, was letztendlich in Sachleistungen umgewandelt wurde. Dann müsste das beim anderen auch gehen. Versuch macht klug. Ich liebe Spitzfindigkeiten.


    Dankender Gruß Fischi

  • Guten Morgen an all,


    Zu Tochter 2 habe ich vollgendes heraus bekommen. Sie bezieht weiterhin Bafög. Die Leistungen nach dem BAföG werden auf die Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung) angerechnet. Beim Bafögamt habe ich schon mal meine wirtschaftlichen Verhältnisse offengelegt. Daraufhin wollten die nichts mehr von mir.
    Der Sachbearbeiter für die Wiedereingliederungshilfe konnte mir keine Auskunft geben. Ich solle bedenken das bedenken das unter den Begriff "Behinderung" körperliche, geistige und seelische Behinderungen fallen können. Die Behinderung wurde durch ein Gesundheitsamt bestätigt und nicht durch das Niedersächsische Landesamt, also keine Schwerbehinderung nur was temporäres. Zudem weiß ich jetzt das sie ambulante Betreuung durch einen privaten Anbieter erhält.


    Mein Fazit, das das Bafög am nichts gefordert hat weil nichts übrig ist, werden die anderen wohl auch nicht finden da sich meine berenigten Einnahmen nicht verändert haben.


    Wenn ich was neues erfahre werde ich euch berichten.


    Dankender Gruß Fischi.

  • Hallo Fischi,


    wie hoch ist denn das BAFöG dass die Tochter bekommt?


    edy

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  • Hallo edy,


    das weiß ich nicht. Man wird ja über nichts informiert und darf vieles selbst raus bekommen. Ich werde die Bafögdame einfach mal fragen.


    Dankender Gruß Fischi

  • Hallo Fischi,


    Auskunft muss dir deine Tochter erteilen, nicht das BAFöG-Amt.
    Lass dir den BAFöG-Bescheid vorlegen.


    vG
    edy

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