Auskunftsersuchen des Sozialamtes

  • Hallo,


    aufgrund altersbedingter Einschränkungen haben wir meine Mutter "umgesiedelt", so dass Sie nach langer Suche einer passenden Wohnung folglich in unserem Heimatort leben kann.


    Sie erhält eine kleine Rente i.H. v. 250 EUR und seit jeher eine Grundsicherung --> Warmmiete plus Hartz IV Satz.
    Ihre aktuelle Wohnung liegt über dem Maximalsatz, so dass ich ca. 200 EUR pro Monat zusteuern muss (es war keine andere Wohnung zu finden).


    Jetzt habe ich "Post" mit der Aufforderung Auskunft über meine Einkommensverhältnisse zu geben.


    Ich zähle zweifelsfrei zu den "Besserverdienern", bin Angestellter und habe unterschiedliche Nettoeinkünfte --> bedingt durch z.B. Prämienzahlungen, 13tes Gehalt, Urlaubsgeld etc. --> in Summe komme ich auf ein relativ konstantes Bruttogehalt i. H. v. 120.000 EUR.
    Mein Durchschnittliches Nettogehalt dürfte bei ca. 6700 EUR abzgl. der Kosten für die private KV i. H. v. 900 EUR final bei etwa 5700 EUR.


    Wir haben kürzliche ein altes Haus gekauft und dieses entkernt und renoviert --> ich zahle hier eine monatliche Rate von ca. 1800,00 EUR an die Bank (selbstbewohnt)
    Darüber hinaus habe ich zur Vermögensbildung vor 3 Jahren eine Eigentumswohnung gekauft, --> hier decken die Mieteinnahmen i. d. R. exakt die Finanzierungskosten (ca. 400 EUR).


    Meine Frau ist für die Kinder und den Haushalt zuständig, d. h. ich bin aktuell Alleinverdiener --> Frau hat jedoch ein Jobangebot erhalten, wo sie ca. 1500 EUR netto verdienen würde.


    Durch dauernd anhaltende Renovierungsarbeiten ist das Girokonto i. d. R. überzogen, zukünftige Einnahmen wie 13tes Gehalt und Prämie wurden bereits verplant für die Gartengestaltung (Auftrag hierzu bereits schriftlich erteilt).



    Meine Fragen:

    • würde es Sinn machen bzw. mindernd wirken einen weiteren Kredit für die Renovierungen abzuschließen
    • würde es Sinn machen bzw. mindernd wirken z.B. ein neues Kfz für meine Frau zu finanzieren
    • wir suchen seit längerer Zeit nach einem zusätzlichen Renditeobjekt und haben bereits vor dem Schreiben des Sozialamtes eine Immobilie berechnen lassen, --> zählt hier das Bekanntwerden einer Unterhaltspflicht mittels Urteil vorm Sozialgericht oder die bloße Aufforderung zur Auskunft über das Vermögen
    • würde es Sinn machen, die Tilgung der Eigentumswohnung und der selbstbewohnten Immobilie zu erhöhen


    Es gibt keine weiteren Altersvorsorgen meinerseits außer der Eigentumswohnung und der selbstbewohnten Immobilie.


    Vielen lieben Dank für ein paar Tipps, Ratschläge und Meinungen

  • Hallo bribo007,


    Respekt für das schöne Nettogehalt.


    Ich denke du wirst nicht um die Zahlung der 200€ mtl. herum kommen.


    Man wird die finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchen berücksichtigen,


    Jede spätere Aktion zur Zahlungsminimierung wird man m.E. nicht anerkennen.


    vG
    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hallo,


    danke für die Blumen --> faktisch war es jedoch ein eher außergewöhnlich erfolgreiches Jahr - d.h. dieses Fixum kommt ausschließlich durch ein einziges Gehalt zustande, in dem es ein 13tes plus Prämie gegeben hatte.
    I.d.R. liegt das Nettogehalt bei ca. 4500,00 EUR.
    Gegen einen Unterhalt von 200 EUR habe ich nichts - ich möchte allerdings verhindern, dass es erheblich mehr ist, so dass mir alle finanziellen Planungsmöglichkeiten für die finale Fertigstellung unseres Hauses genommen werden.
    Ebenso finde ich es fragwürdig hier u.U. zu Lasten meiner eigenen Kinder auf Kosten die für Bildung zu verzichten, weil sie finanziell unverträglich sind mit der Unterhaltspflicht gegenüber meiner Mutter --> dabei heißt es doch immer "Wir müssen mehr in Bildung investieren" - "Wir müssen private Altersvorsorge betreiben..."


    Ich denke ein Termin beim Rechtsanwalt für Sozialrecht wird unausweichlich....


    vG

  • Hallo bribo007,


    JC und Sozialämter haben es nicht gerne, wenn man nicht ihr ok für die Wohnungssuche abwartet.


    Wenn man nachweisen kann dass es für den KdU -Satz keine Wohnung gibt,dann kann auch


    ein höherer Satz anerkannt werden.


    Man wird die Mutter vor die Entscheidung stellen, angemessene Wohnung finden, oder selbst zahlen.


    Ebenso finde ich es fragwürdig hier u.U. zu Lasten meiner eigenen Kinder auf Kosten die für Bildung zu verzichten, weil sie finanziell unverträglich sind mit der Unterhaltspflicht gegenüber meiner Mutte


    Deine Mutter hat dir doch auch einiges ermöglicht. Denke auch an Sie.


    vG
    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • @ bribo007,



    Ob überhaupt eine Leistungsfähigkeit besteht?
    Das hängt z.B. auch von der Zahl und vom Alter der Kinder ab.


    Nettoeinkommen = 6700 EUR
    + fiktiver Wohnvorteil: angenommen 800 EUR
    ./. berufsbedingte Aufwendungen (Je nach OLG werden 5% des Netto pauschal anerkannt) 335 EUR
    ./. Private Kranken- und Pflegeversicherung = 900 EUR
    ./. Rückzahlung des Immobilienkredits = 1800 EUR
    ./. Unterhaltsansprüche f. Kinder, gemeinsame Kinder (angenommen 2 Kinder im Alter von 6 - 11 Jahren) 1200 EUR
    ergibt ein anrechenbares bereinigtes Einkommen von 3265 EUR.


    Wenn diese Angaben zutreffen, dann ist eine Leistungsfähigkeit von ca. 15 EUR gegeben, allerdings ohne ein mögliches Einkommen der Ehefrau.



    Gruß
    awi47

  • @ bribo007



    Gruß
    awi47

  • Frau Schlau, herzlich willkommen hier bei uns. Ich darf dich jedoch bitten, für eigene Fragen in Zukunft einen eigenen Thread zu eröffnen und dich nicht irgendwo ranzuhängen. Danke dir!


    Infos diesbezüglich erhält man m.E. auf der Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Der ist nach meiner Kenntnis (Stand von letztem Sonntag) noch nichts über eine Abänderung zu entnehmen. Kannst ja selbst mal nachgucken.


    Herzlichst


    TK



  • FamRB 2015, 330 (Heft 09)
    Elternunterhalt: Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung im Alter
    RA Jörn Hauß

    Zitat

    ?
    Pfiffige Sozialhilfeträger vermuten – meist zu Unrecht –, die Zugehörigkeit zu einer im Allgemeinen gut verdienenden Berufsgruppe oder eine üppige Internetrepräsentation des Kindes könnten die gesetzliche Vermutung eines Einkommens unter 100.000 € widerlegen. Das ist sicher zu forsch, wenngleich es von der sozialhilferechtlichen Literatur teilweise so vertreten wird. Sich noch pfiffiger dünkende Sozialhilfeträger konfrontieren die Kinder bedürftiger Elternteile gerne auch dann mit Auskunftsbegehren, wenn die Eltern ihren Lebensbedarf durch Grundsicherungsleistungen abdecken könnten. Leider hat diese Dreistigkeit teilweise bei den Betroffenen Erfolg. Erfährt der Sozialhilfeträger so, dass das Einkommen des Kindes über 100.000 € liegt, ist das Kind entprivilegiert und hat Unterhalt nach seiner Leistungsfähigkeit zu zahlen.

    Bei jeder Rechtswahrungsanzeige eines Sozialhilfeträgers ist daher vor Auskunftserteilung stets zu prüfen, ob der bedürftige Elternteil die Voraussetzungen zum Bezug von Grundsicherung erfüllt (Erreichen der Regelaltersgrenze oder dauerhafte volle Erwerbsminderung) und nach welchem Kapitel des SGB XII der Sozialhilfeträger Leistungen erbringt. Bei Leistungen nach dem 4. Kapitel (Grundsicherung, §§ 41 ff. SGB XII) muss das Kind keine Auskunft erteilen! Wenn der Unterhaltsberechtigte trotz Erfüllen der Voraussetzungen zum Bezug von Grundsicherung Leistungen nach dem 3. Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) erhält, besteht nach der Entscheidung des BGH keine Unterhaltsverpflichtung für ein Kind, dessen Einkommen unter 100.000 € liegt – und zwar sowohl wegen vergangener als auch wegen zukünftiger Unterhaltszeiträume.

  • FamRB 2015, 330 (Heft 09)
    Elternunterhalt: Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung im Alter
    RA Jörn Hauß



    Das Einkommen wird definiert über
    §43 SGB XII:
    ...Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet.

    §16 SGB IV:
    Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.



    Im Steuerbescheid gibt es eine Zeile: "Summe der Einküfte".



  • Bei der Grundsicherung ist nicht das "Bruttogehalt", sondern die "Summe der Einkünfte" relevant, wenn es um die Frage der 100.000€ Einkommensgrenze geht.
    Dabei wird das "Bruttogehalt" um bestimmte Positionen wie z.B. Werbungskosten gemindert.