Hallo,
Muss ein Gesellschafter ggf. mit dem Vermögen seiner Firma (GmbH) für den Elternunterhalt einstehen ?
LG
Hallo,
Muss ein Gesellschafter ggf. mit dem Vermögen seiner Firma (GmbH) für den Elternunterhalt einstehen ?
LG
Hallo Frankabc,
das kann man ohne weitere Kenntnis der näheren Umstände nicht sagen.
M.E. nein, wenn das die Firma gefährden und ihn von seinem Einkommen, eigenen Unterhalt und Altersvorsorge abschneiden würde.
Unterhalt aus Vermögen ist für jedes SA ein heißes Eisen.
Der Teufel liegt aber wie immer im Detail.
Gruß
awi47
Hi Awi,
ok verstehe also generell ist es dem SA möglich zuzugreifen, wird aber abgewägt. Habe mich nämlich gefragt ob ich denen überhaupt die Bilanzen u. GuVs abliefern muss. Kann ja sein die versuchens halt mal u. wers macht ist selber Schuld.
Hallo Frankabc,
um eine detaillierte Auskunft über Einkommen und Vermögen eines uhp Kindes zu erhalten kann ein SA sich auf folgende gesetzliche Regelungen berufen:
§ 1605 BGB
Auskunftspflicht(1)
Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. ..
bzw.
§ 117 SGB XII Pflicht zur Auskunft(1)
Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. ..
Man wird also nicht darum herum kommen die GuV der letzten 3 Jahre vorzulegen.
Weitere Beweisurkunden können angefordert werden.
Die Vorlage kann nicht verweigert werden.
Damit kann man aber noch nicht beantworten, ob das Sa auf das Vermögen eines UHP zu greifen könnte.
§ 1603 BGB Leistungsfähigkeit
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Gruß
awi47
BGH - XII ZR 150/10 - 21. November 2012
38 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss ein Unterhaltspflichtiger grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie § 1577 Abs. 3 BGB und § 1581 Satz 2 BGB für den nachehelichen Ehegattenunterhalt vorsehen, enthält das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalts nicht. Deshalb ist auch hinsichtlich des einsetzbaren Vermögens allein auf § 1603 Abs. 1 BGB abzustellen, wonach nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Hierzu außerstande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (Senatsurteil BGHZ 169, 59, 67 f. = FamRZ 2006, 1511, 1513 m.w.N.).