Immobilienübernahme im Trennungsjahr Auswirkungen Kindesunterhalt

  • Hallo ,
    folgendes Fallbeispiel:


    M & F befinden sich im Trennungsjahr. 2 Kinder beide 8 Jahre alt.


    M will F Immobilie abkaufen.
    F hat vor sich mit dem Erlös eigene Immobilie zu kaufen.
    Nettogehalt M 2750 €
    Nettogehalt F 1350 €
    F verzichtet auf nachehelichen Unterhalt.
    M bewohnt dann Immobile alleine: 827 € ( Tilgung + Zinsen )
    Kindesunterhalt bis zur Scheidung 674 €
    Kaltmiete Wohnvorteil nach Scheidung 1400 €


    Frage: Hat M einen Selbstbehalt nach der Scheidung, wodurch der Kindesunterhalt angepasst wird?


    Kann M dazu verpflichtet werden, entweder die Immobilie zu vermieten oder zu veräußern, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen ?


    Vielen Dank


    Vielen Dank

  • Hallo Desperate-Man,


    Ich sehe die Sache folgend:


    Bereinigtes Netto-EK von ca. 2500€.


    hinzu kommt der Wohnvorteil 1400€ ??


    vom addierten Betrag können die Bauzinsen abgezogen werden.


    Der SB bleibt bei 1080€ gegenüber den Kindern.


    vG
    edy

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  • Hallo!
    "Bereinigtes Netto-EK von ca. 2500€.hinzu kommt der Wohnvorteil 1400€ ??vom addierten Betrag können die Bauzinsen abgezogen werden."
    Fast.


    Wenn das Haus noch belastet ist - davon steht im Eingangs-Post aber nichts - können sowohl Zinsen als auch Tilgung vom Wohnvorteil abgezogen werden - allerdings nur bis dieser NULL ist.


  • Kann M dazu verpflichtet werden, entweder die Immobilie zu vermieten oder zu veräußern, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen ?


    Direkt nicht, aber indirekt.
    Sollte die Immobilie Schuldenfrei sein ergäbe sich folgender Rechenansatz:
    Bereinigtes EK: 2500€
    Mietvorteil: 1400€
    = 3900€ Nettoeinkommen.


    Das wäre Stufe 7 der DDT, macht 809€ UH-Zahlbetrag.


    Nachdem selbst bei Berücksichtigung der 2500€ Bareinkommen das Selbstbehalt gewährleistet ist braucht man gar nicht weiter zu diskutieren.
    Wenn nicht käme jetzt ein "indirektes Zwingen" ins Spiel, denn schon die 1400€ Mietvorteil werden wie normales Einkommen betrachtet, und der Selbstbehalt gilt für die Gesamtsumme aus Einkommen und Mietersparniss.
    Hatte M jetzt beispielsweise ein Einkommen von 1500€, dann ergäben sich 2900€ UH-relevantes Einkommen, und ein UH-Zahlbetrag von 691€.
    Wenn M jetzt 809€ / Monat zum Leben zu wenig sind muss er billiger wohnen.

  • Hallo,


    Wenn das Haus noch belastet ist - davon steht im Eingangs-Post aber nichts - können sowohl Zinsen als auch Tilgung vom Wohnvorteil abgezogen werden - allerdings nur bis dieser NULL ist.


    Das mag im Trenungsjahr Gültigkeit haben.


    Danach können nur noch die Zinsen gegengerechnet werden.


    Grund: würde die Tilgunsrate ( Kreditsumme) angerechnet werden, wäre es eine


    Vermögensbildung auf Kosten der Kinder-


    edy

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  • Hallo zusammen,


    zunächst einmal vielen Dank für die Antworten.


    Der Eingangspost beschreibt die Situation nach der Scheidung.


    Momentan habe ich ein höheres Einkommen ca. 3000 €.


    Die Immobilie ist auch Heute belastet. Es erfolgt dann eine Umschuldung.


    Mittlerweile habe ich mich durch weitere Posts durchgewühlt mit dem Ergebnis:


    Nach der Scheidung:
    Einkommen 2750 €
    Wohnvorteil 1400 €
    - abzugfähige Kosten ca. 800 €
    ( Tilgungszinsen, Hausversicherung + Altersvorsorge + Fahrtkosten + Krankenversicherung )
    Bereinigtes Nettoeinkommen = 3350 €
    Das heißt Kindesunterhalt = 818 €


    Beim Kindesunterhalt gibt es keinen Selbstbehalt, sofern Du eine selbstgenutze Immobilie hast. Auch wenn diese noch belastet ist.


    Rutscht Du so wie ich unter den Selbstbehalt und kannst von dem was übrig bleibt nicht mehr leben, bleibt Dir nichts anderes übrig, als :


    - Nebenjob suchen
    - Teilvermieten oder gar das komplette Haus
    - oder die Immobilie zu veräußern


    Hauptsache ist, Du kannst den Kindesunterhalt bedienen.


    Gruß


    P.S. Wenn ich falsch liege, korrigiert mich bitte.

  • "Beim Kindesunterhalt gibt es keinen Selbstbehalt, sofern Du eine selbstgenutze Immobilie hast"


    Und diese Weisheit nehmen Sie jetzt genau WO her?


    Selbstvertändlich besteht bei einer selbstgenutzen Immobilie der selbe Selbstbehalt wie bei jedem anderen auch. Nur das eben der Wohnvorteil wie eine Geldeinnahme bewertet wird, und es so sein kann da die verfügbare Geldmenge unterhalb des SB liegt.


    Ist denn bei der Rechnung ein eventueller Steuerklassenwechsel schon berücksichtigt?

  • Diese Aussage habe ich von einem Anwalt für Familienrecht.


    Der Steuerklassenwechsel ist bereits berücksichtigt...ich bin Beamter, deshalb habe ich nicht so viel Abzug beim Wechsel von IV auf I .

  • "Diese Aussage habe ich von einem Anwalt für Familienrecht."
    Hm. Dann ist es entweder keiner, oder sie haben da was falsch verstanden.
    Oder glauben Sie wirklich, das jemand der in seiner eigenen 20qm 1-Zimmer Wohnung lebt, im Zweifelsfall halt mit 50€ im Monat auskommen muss - eben nur WEIL die Wohnung auch ihm gehört?