Kindesunterhalt - Auszahlung ohne Abzug des Kindergeldanteils möglich?

  • Hallo Liebe Gemeinde,


    ich habe bezüglich der Anrechnung des Kindergeldes an den Unterhaltsvorschuss eine Frage.


    Generell bin ich mit dem Prinzip der verrechnung des Kindergeldes (Anteilig) an den Unterhaltsvorschuss vertraut.
    Ich möchte gern wissen ob es unter gewissen Umständen möglich ist diese Anrechnung anzufechten und an welche Stelle ich mich in disem Fall zu wenden habe.



    Fallbeispiel:


    Die Lebenspartner haben 2 Kinder (gleich alt) - nie verheiratet - nach dem 1. Lebensjahr der Kinder getrennt.


    Der Elternteil bei welchem die Kinder wohnen hat zum damaligen Zeitpunkt schon das Kindergeld beantragt und zum Zeitpunkt der Trennung Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt.
    Da der Elternteil bei welchem die Kinder nicht wohnhaft sind zum damaligen Zeitpunkt nur über ein sehr geringes Einkommen verfügt hat, wurde der Unterhaltsanspruch auf das minimum (abzüglich Kindergeld) beziffert - UND dem Unterhaltspflichtige Elternteil eine monatliche Zahlung (im Rahmen der damaligen finanziellen Möglichkeiten) von ca. 20 EURO je Kind berechnet.


    Aufgrund der berichteten Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen Elternteils, wurde von der Unterhaltsberechtigten oder dem Jugendamt keine weitere Überprüfung der EInkunft des Unterhaltspflichtigen durchgeführt (über Jahre)
    Um den 6. Geburstag der Kinder herum wurde der Elternteil bei welchem die Kinder leben durch Berichte auf eine deutliche Einkommensverbesserung (wohl schon seit langem) aufmerksam und zeigte diese beim Jugendamt (Beistandschaft an). Im Rahmen dieser Anzeige wurde die Beistandschaft an das Jugendamt übertragen und das EInkommen überprüft.
    Es wurde festgestellt, dass der Unterhaltspflichtige nicht seine volle Arbeitsleistung erbringt (30 Wochenarbeitsstunden) und selbst damit schon weit aus besser verdient als vorher (ca. 1800 EUR). Aus dem aus dem Vorjahr eingerechtem Arbeitgeberschreiben ist ersichtlich dass der Unterhaltspflichtige schon deutlich länger als 1 Jahr lang ein deutlich höheres Einkommen besitzt. Ferner ist davon auszugehen (da die Stelle vor ca. 3 Jahren angefangen wurde - und sich auch vorher schon seine Beschäftigungen geändert hatten), das auch schon vor diesem 1 Jahr - sprich vom Zeitpunkt der Trennung bis zum Zeitpunkt der Überprüfung durchgehend über Jahre hinweg - das Einkommen deutlich höher lag.


    Er Wurde vom JA aufgefordert bis zum Datum X seine volle Arbeitsleistung einzubringen, da er somit befähigt ist den Unterhalt zu knapp 100% voll zu erbringen. Sollte er dem bis zum Datum X nicht nachkommen, würde dieser seinen Selbstbehalt verlieren und müsste 100% der Unterhaltspflicht erbringen.
    Leider tat Er dies bis zum Datum x nicht.
    Ferner hat der Unterhaltspflichtige die festgesetzten Unterhaltszahlungen nicht dem Jugendamtgegenüber erbracht - hierzu wurde Ihm ein Gerichtsprozess angemahnt, welcher aufgrund arbeitsüberlastung nicht zustande kam. ca. 2 Monate nach Fristablauf von Datum X hat Er sich beim JA beurkunden lassen, obwohl noch immer keine anpassung an die volel Arbeitsleistung erbracht wurde.


    Das JA hat zu seinen Gunsten (entgegen besseren Wissens) eine weitere Frist eingeräumt und die Androhung nich wahrgemacht - da noch immer noch volle Arbeitsleistung ebracht.



    Trotz mehrmaligen Nachfragens bei der Sachbearbeiterin (Beistandschaft) ist diese nicht gewillt Auskunft zu erteilen ob der Unterhaltspflichtige jemals für den vorherigen Zeitraum vom Staat in Regress genommen wird. Hierum müsste man sich selbst kümmern (Anwalt?!)


    Nun zum Kernpunkt der Frage.
    Da ausser Frage steht das der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltspflicht nicht in voller Höhe nachgekommen ist und davon auszugehen ist, dass der vorherige Zeitraum (vor der Überprüfung) nicht vom Amt nachberechnet wird - besteht ein Anspruch auf das abgezogene Kindergeld?


    Ferner besteht derzeit ein Anspruch (Anteilig - da immer noch nicht 100% Unterhalt sondern nur 80% Unterhalt gezahlt wird vom Unterhaltspflichtigen) auf einen weiteren Teil des Kindergeldes?




    Bitte verstehen Sie mich richtig.
    Aufgrund Verschleierung und wissentlicher Verheimlichung seinen Einkommes, konnte hier über Jahre hinweg eine Unterhaltspflicht zu ca. 90% umgangen werden.


    Entweder bin ich daran interessiert den vorher nicht gezahlten Unterhalt dem Unterhaltspflichtigen von Staatsseite in Rechnung stellen zu lassen (in der damiligen Höhe) ODER ich möchte das vorenthaltene Kindergeld beanspruchen - sofern der Staat keinerlei interesse hat die Unterhaltszahlungen nachträglich einzufordern und zu überrüfen (aus den 4 vorherigen Jahren) - Denn wo keine Belastung auf seitens des Unterhaltspflichtigen entstanden, dort möchte ich nicht mit einem Teil des Kindergeldes eine Entlastung sehen wollen (in voller Höhe eines jeweiligen Kindergeldes).

  • Hi,


    immer wieder die Vermengung verschiedener Sachverhalte und Systeme. Ich versuche mal, das alles auseinander zu tröseln.


    1. Unterhaltsvorschuß ist ein öffentlich-rechtlicher Anspsruch. Wann er in welchem Umfang zu leisten ist, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. Es erfolgt nur ein sehr pauschaliertes Prüfungsverfahren dahingehend, ob der Berechtigte/die Berechtigte neu verheiratet ist und ob der Verpflichtete nicht zahlt. Dann wird bewilligt, unter voller Anrechnung des Kindergeldes und der Staat bemüht sich, dieses Geld zum Verpflichteten zurück zu bekommen. Dieser Vorschuß hat aber zunächst einmal gar nichts mit dem familienrechtlichen Anspruch zu tun, der durchaus abweichen kann, nach oben oder nach unten.


    2. So jetzt zum familienrechtlichen Anspruch. Der ist einkommensabhängig, gegebenenfalls kann mit einer Fiktion gearbeitet werden. Wenn eben der Vater mehr arbeiten könnte, es aber nicht tut. Dafür ist aber nicht die Unterhaltsvorschußkasse zuständig. Das ist das betreuende Elternteil. Wen es zur Durchsetzung der Ansprüche einsetzt, ob er es selbst macht, das ist seine Angelegenheit. Aber darum kümmert sich die Unterhaltsvorschußkasse nicht.
    Ob der Verpflichtete ganztags arbeiten kann/muss, keine Ahnung. Ich weiss, dass in vielen (Pflege)Berufen die Regelarbeitszeit auch wegen der körperlichen Anstrengungen schon tarifrechtlich bei 30 Stunden festgezurrt ist. Dass Nebenarbeit wegen Schichtdienst nicht möglich ist, ebensowenig die Aufstockung der Stunden.


    Fakt ist, um deine familienrechtlichen Belange musst du dich kümmern, wie auch immer. Das kann dir niemand ersparen.


    Herzlichst


    TK

  • Wieso wird hier etwas vermengt?


    Die Frage lautet ob der BARABZUG gerechtfertigt ist, wenn über Jahre keine Belastung erfolgt ist für den Unterhaltspflichtigen, welche steuerlich entlastet werden müsste.


    Sorry wenn gerademal 10% nachgewiesen geleistet wurden, obwohl hier schon deutlich mehr drin gewesne wäre (hätte der Unterhaltspflichtige die Veränderung im Einkommen angegeben).


    Der Hinweis mit dem Merkblatt ist total hinfällig - Danek das hatte ich auch schon gelesen!





    Nochmal die Frage:


    Kann das vom Unterhaltsvorschuss abgezogenen Kindergeld rückwirkend verlangt werden -Sofern nachgewiesen ist, dass der Unterhaltspflichtige der Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist - ERGO somit keine Belastung entstanden ist für welche dieser die steuerliche Begünstigung (Kindergeld) in Anspruch nehmen kann
    UND das Amt ebend nicht die fehlenden Unterhaltskosten bei Ihm eintreiben möchte???



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    2. So jetzt zum familienrechtlichen Anspruch. Der ist einkommensabhängig, gegebenenfalls kann mit einer Fiktion gearbeitet werden. Wenn eben der Vater mehr arbeiten könnte, es aber nicht tut. Dafür ist aber nicht die Unterhaltsvorschußkasse zuständig. Das ist das betreuende Elternteil. Wen es zur Durchsetzung der Ansprüche einsetzt, ob er es selbst macht, das ist seine Angelegenheit. Aber darum kümmert sich die Unterhaltsvorschußkasse nicht.
    Ob der Verpflichtete ganztags arbeiten kann/muss, keine Ahnung. Ich weiss, dass in vielen (Pflege)Berufen die Regelarbeitszeit auch wegen der körperlichen Anstrengungen schon tarifrechtlich bei 30 Stunden festgezurrt ist. Dass Nebenarbeit wegen Schichtdienst nicht möglich ist, ebensowenig die Aufstockung der Stunden.
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    findet alles keine Anwendung in diesem Fallbeispiel.
    Arbeitsfähig - nur Faul
    Stunden könnten mehr sein - will er nicht
    Amt holt es sich zurück - EBEN NICHT (Warum auch immer...)




    Vorallem würde mich interessieren wie das steuerrechtlcih ausschaut?
    Über Jahrehinweg hat der Unterhaltspflichtige ja einen Steuerfreibetrag in Höhe eines Kindes beansprucht stueerrechtlich.
    Dies würde dann doch der Unterhaltsbegünstigten zustehen - sofern nachgewiesen ist, dass hier keine Unterhaltszahlung in der zu erbringenden Höhe erbracht wuden?

  • Hi,


    bei allem Verständnis für deine Wut. Die Berechtigung des Barabzugs ergibt sich aus dem öffentlichen Recht, hatte ich doch geschrieben. Wer Unterhaltsvorschuss bekommt, der aktzeptiert auch die Regeln. Im öffentlichen Recht ist da nichts drinne.


    Wie es im Familienrecht aussieht, das ist eine ganz andere Frage. Da weiss ich immer noch nicht, was alles passiert ist. Und steuerrechtlich, ich hatte seinerzeit beantragt, dem Ex eben keinen Freibetrag zuzubilligen, ging alles dann auf mich, wobei der Unterschied zwischen den Steuerklassen 1 und 2, das macht nun mal wirklich nicht viel aus.


    Herzlichst


    TK