Unterhalt nach Heirat

  • Hallo zusammen, ich hoffe jemand kann mir hier weiterhelfen. Ich habe mich zwar schon umfangreich umgesehen, aber noch keine befriedigende Antwort gefunden.


    ich bin allein erziehend und lebe in einer neuen Partnerschaft. Wir sind nicht verheiratet. Meine Tochter ist zwölf Jahre alt und ich erhalte keinen Unterhalt von meiner Ex Frau. Meine Exfrau ist nur geringfügig beschäftigt. Und daher auch nicht in der Lage Unterhalt zu zahlen. Sie ist verheiratet. Jetzt frage ich mich wie der Unterhalt berechnet wird, beziehungsweise ob Unterhaltsvorschuss infrage kommt. Zählt das Einkommen des neuen Ehegatten zur Berechnungsgrundlage dazu? Wenn ich Unterhaltsvorschuss beantrage, wird dann sein Gehalt mit in die Berechnung einbezogen? Wie ist es mit dem Selbstbehalt von meiner Exfrau?
    ?(
    Lieben Dank für eure Hilfe...

  • Hi,


    mal ganz platt formuliert: solange du nicht verheiratet bist, hast du einen Anspruch auf den Unterhaltsvorschuß. Wenn du dann heiratest, dann fällt der weg. Also, ab zur Unterhaltsvorschußkasse und Antrag stellen. Für diesen öffentlich-rechtlichen Anspruch kommt es auf kein Einkommen an. Nur, der Antragsteller darf nicht neu verheiratet sein, das Kind muss bei ihm leben und unter 18 Jahre alt sein.


    So, jetzt zum Unterhaltsverhalten der Kindsmutter. Das ist so natürlich überhaupt nicht zu akzeptieren. Ein Kind in die Welt setzen, dann sich durch Nichtstun bzw. ganz wenig tun aus der finanziellen Verantwortung stehlen, das geht ja gar nicht. Es gelt nachfolgendes: Die Mutter ist gehalten, alles, aber auch alles zu tun, um ihren Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Die Gerichte arbeiten da eventuell auch mit einem fiktiven Gehalt, also sie tun so, als wenn sie eben einen angemessenen Verdienst hätte. Aber selbst wenn sie nachweisen könnte, dass sie sich ausreichend um einen Job bemüht hat, es nicht klappt, auch dann müsste sie zahlen. Denn durch ihre Eheschliessung ist ihr Ehemann verpflichtet, für sie auch finanziell zu sorgen. Sie kann ihren Verdienst also zumindest teilweise einsetzen, um ihre Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Man müsste insoweit natürlich wissen, ob der Ehemann zum Unterhalt seiner Frau in der Lage ist. Natürlich sieht es anders aus, wenn er z.B. ein Pflegefall ist.


    Aus dem Geschriebenen ergibt sich, dass der Verdienst deiner Lebensgefährtin im Augenblick überhaupt keine Rolle spielt, und wenn ihr verheiratet seid nur insoweit, als dass der Unterhaltsvorschuß wegfällt.


    Herzlichst


    TK

  • Vielen Dank - das hilft mir schon mal. Mich interessiert hauptsächlich, inwieweit der neue Ehepartner meiner Frau herangezogen werden kann und wie es mit ihrem Selbstbehalt (450 Euro Job) aussieht. Er muss für sie mit aufkommen, das tut er ja bereits, denn Sie hat ja nur eine geringfügige Beschäftigung - Wir möchten keinen Ärger mit den beiden haben - der wäre aber vorprogrammiert. Auf der anderen Seite brauche ich auch die Unterstützung durch den Unterhalt.


    Unter welchen Voraussetzungen bekommen wir Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt statt Unterhalt von ihr? Gibt es da eine Berechnungsgrundlage?

  • Ja - aber mich interessieren hier nähere Zahlen. Gibt es dazu irgendwo Infos?


    Zitat

    Denn durch ihre Eheschliessung ist ihr Ehemann verpflichtet, für sie auch finanziell zu sorgen. Sie kann ihren Verdienst also zumindest teilweise einsetzen, um ihre Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Man müsste insoweit natürlich wissen, ob der Ehemann zum Unterhalt seiner Frau in der Lage ist.


    Bedeutet für mich, das ein Teil ihres Verdienstes für den Kindesunterhalt verwendet werden kann - aber wie wird das berechnet? Wieviel sie zahlen müsste und ob überhaupt?


    Vielen Dank...

  • Hallo,


    Ja - aber mich interessieren hier nähere Zahlen. Gibt es dazu irgendwo Infos?


    Zahlen kann es da nicht geben.


    Wenn ihr neuer ein sehr gutes EK hat, dann könnte sie ihr EK dazu nutzen um den Mindestunterhalt lt. DT zu leisten


    edy

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  • Hallo,


    ich dachte, der neue Ehepartner eines/r Unterhaltspflichtigen ist eben nicht auch mit unterhaltspflichtig für die Kinder aus der ersten Ehe. Oder meinst Du die "Taschengeldregelung"?

  • Hi,


    nee, er muss nicht für das Kind aufkommen, völlig richtig. Wohl aber für seine Ehefrau. Und die kann dann noch für das Kind aufkommen. Da haben wir sozusagen eine Unterhaltskette. Die Taschengeldregelung greift dann, wenn ein Ehepartner gar nichts verdient. Aber hier verdient der Ehepartner doch.


    Herzlichst


    TK

  • Hey,


    wonach berechnet sich dann die Höhe der Unterhaltspflicht des neuen Ehemanns gegenüber seiner Ehefrau, bzw. was wird da dann als Unterhaltssumme (= Einkommen der Ehefrau?) angenommen, auf deren Basis dann die Unterhaltshöhe für die Kinder berechnet wird?

  • Hallo Thorsten,


    Wenn der Ehemann genügend verdient, dann trägt er den vollen Unterhalt für seine Frau,


    sie hat auch noch einen Taschengeldanspruch ( sie ist also finanziell abdedeckt ).


    Ihr eigenes kleines EK kann also für für den KU eingesetzt werden.


    edy

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  • Hi,


    noch was. Das Gesetz geht von angemessenem Unterhalt aus. Ist also immer auch abhängig vom Lebensstandart. Und wird bei geringem Verdienst anders aussehen als bei hohem Verdienst. Das ist eine Einzelfallbetrachtung. Deshalb kann man hier auch keine Zahlen geben. Und "guter Verdienst" ist eben auch sehr subjektiv. Wie hat der olle alte Adenauer so mit etwa 85 Jahren gesagt: "Ein Greis ist immer jemand, der mindestens 5 Jahre älter ist als man selbst." Ich fühlte mich an meinem 30sten Geburtstag seeeehr als. Meine Großmutter meinte an meinem 50sten: "Ach du junges Ding ....."


    Herzlichst


    TK

  • *lach* --- na, klar!


    Praktisch wird kaum ein Ehemann seiner Frau Unterhalt in dem Sinne zahlen, wenn nicht explizit die finanzielle Separierung aus welchen Gründen auch immer vereinbart ist. Es gibt eben ein Familieneinkommen, zu dem alle mehr oder weniger beitragen und davon werden eben alle Kosten bestritten. Wenn was übrig bleibt, haut man es gemeinschaftlich auf den Kopf oder spart es irgendwie. Beide haben also gemeinschaftliches Verfügungsrecht über das Gesamteinkommen. In so fern täte ich mir schwer damit, eine Unterhaltshöhe zu beziffern, aus der sich ableiten lässt, wieviel da nun für das Kind aus erster Ehe aufzuwenden ist. Aber den Gerichten fällt da bestimmt was ein.


    Egal, ist nicht wichtig. Habe nur interessehalber gefragt.


    Danke trotzdem!

  • Hey,


    na, schön, wenn es so einfach ist, dann nehmen wir mal als Beispiel an: er bringt 2500 heim, sie nix, sie haben ein gemeinsames Kind und es gibt noch eines von ihr aus erster Ehe. Wie hoch ist ihr Unterhaltsanspruch, und wieviel müssen die beiden für das Kind aus erster Ehe aufwenden?

  • Hi,


    meine Antwort genauso pauschal. Ich gehe mal davon aus, dass das Kind aus 1. Ehe beim Ex lebt.


    1. Variante: sie könnte arbeiten, dann wird mit fiktivem Einkommen von ihr gerechnet.


    2. Variante: sie arbeitet, verdient. Wenn kein Mangelfall, dann wird ihr Einkommen als Berechnungsgrundlage genommen.


    3. Variante: sie arbeitet, aber wie im Ausgangsfall hier, sehr wenig. Dann wird geprüft, ob der Ehemann sie unterhalten kann, wenn ja, dann wird ihr Einkommen in die Unterhaltsberechnung einfliessen, natürlich unter Berücksichtigung der berufsbedingten Aufwendungen u.s.w.


    So, und jetzt kommen wir zur Durchsetzbarkeit dieses Unterhaltsanspruchs des Kindes, wir sind im Vollstreckungsbereich.


    Ein Titel besteht, einerlei in welcher Höhe. wie vollstrecken, wenn nichts da ist? Da sagt die Rechtsprechung hinsichtlich des Anspruchs der Ehefrau, ein Anspruch auf Bargeld (nicht Unterhalt!) besteht in Höhe von etwa 7%. Der kann dann beim Ehemann gepfändet werden, evtl. mit kleinen Abzügen. Ehemann ist dann Drittschuldner.


    Herzlichst


    TK

  • Guten Morgen,


    und vielen Dank für Deine ausführliche, interessante Antwort! Du gibst Dir viel Mühe, obwohl ich ja schon geschrieben hatte, dass es mich eigentlich nur spaßeshalber interessiert.


    Interessant ist natürlich immer nur der Mangelfall. Nehmen wir an, sie kann nicht arbeiten, weil sie keinen Job findet, oder will nicht, weil sie noch das neue Kind betüdeln will.


    Die Frage ist weniger, ob ihr neuer Mann SIE unterhalten kann, sondern, ob er BEIDE, nämlich SIE plus ihr Kind aus der ersten Ehe, unterhalten muss!


    Wenn ich Deine Antwort nun richtig interpretiere, dann müssen sie im Zweifelsfall bis zum 7% des Haushaltseinkommens aufwenden, was ihr Taschengeldanpruch ist, also 175 Euro. Jedenfalls, wenn sie nicht arbeiten KANN.


    Ist das an die Tatsache gebunden, dass sie VERHEIRATET sind? Oder genügt die Tatsache, dass sie in einer Art eheähnlichem Zustand zusammen leben?


    Danke im Voraus und schonmal ein schönes Wochenende!


    (Ach, so: ich hatte mal irgendwas von 3 - 5% Taschengeldanspruch gelesen. Hat sich das geändert oder habe ich da was in den falschen Hals gekriegt?)

  • Hi,


    na dir antworte ich doch immer gerne.


    Nein, der 2. Mann muss nicht das Kind aus 1. Ehe der Frau unterhalten. Aber indirekt fliesst durch die Verknappung der zur Verfügung stehenden Mittel sein Gehalt da natürlich mit rein. Ist doch bei allen Schulden so, wenn man jemanden mit Vorbelastungen heiratet. Die Schulden müssen weiter getilgt werden. Unerheblich ist, ob da noch ein zweites Kind kommt, es sei denn, die Kids haben den gleichen Vater. Man kann sein erstes Kind eben nicht verhungern lassen, nur weil jetzt noch ein Kind da ist. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts ändert sich natürlich. Die Verteilung ist also gegebenenfalls zu korrigieren.


    So, jetzt zum Unterschied verheiratet/nicht verheiratet. Ist man nicht verheiratet, dann senkt sich der Selbstbehalt, wenn man zusammen lebt. Aber ein Anspruch auf Taschengeld besteht nicht. Das ist aber losgelöst von einem 2. Kind zu betrachten.


    Ist man verheiratet, so sieht es anders aus. Da kommt dann eben die Fürsorgepflicht ins Spiel, dafür dann eben auch die günstigere Steuerklasse. Ist eben ein Paket.


    Dass jemand nur materiellrechtlich auf das Auskehren von Taschengeld verpflichtet wird, das habe ich noch nicht erlebt. Normalerweise gehen diese Entscheidungen auf Mindestunterhalt, es wird mit der Fiktion gearbeitet oder eben mit dem tatsächlich Erwirtschafteten. Das Taschengeld kommt in der 2. Phase rein, nämlich bei der Vollstreckung. Da ist der Ehepartner dann Drittschuldner, wie etwa ein Arbeitgeber. Und da wird gepfändet. Wie viel, in Prozenten ausgedrückt, das ist wiederum Einzelfallentscheidung. Ich kenne es hier bei uns mit 7%, eventuell mit Abzug einer kleinen Pauschale. Vielleicht kommt man dann auf die 5%, keine Ahnung.


    So, alles etwas klarer?


    Herzlichst


    TK

  • Ich fühle mich zutiefst geehrt! :D


    Alles klar soweit, vielen Dank für die Informationen! Ich hoffe, dass ich sie nie wirklich benötige ...


    Nochmal ein schönes Wochenende und ein friedliches ohne Familienstreit ...