Unterhalt wenn das Kind nicht bei beiden Elternteilen lebt?

  • Hallo,


    mein Mann hat das Aufenthaltsrecht und ich das Besuchsrecht.
    Nun ist es aber so, das mein Mann sich eh nie wirklich um das Kind gekümmert hat, sondern seine Schwester, die bald nun auch mit dem Kind eine neue Wohnung beziehen wird,
    ohne den Kindsvater.
    Nun frage ich mich natürlich, wie ist es dann mit dem Unterhalt?
    Aktuell bin ich alleine verpflichtet.
    Wird sich daran was ändern?


    LG

  • Hallo,


    dann seid ihr beide barunterhaltspflichtig. Die Anteil entsprechend eurem Einkommen


    edy

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  • Vielen Dank für deine Antwort.
    Wie ist das eigentlich generell mit dem Unterhalt?
    Wird der sofort fällig wenn man sich trennt, oder muss der erziehende Partner den beantragen?


    Ich habe auch mal gelesen, das man nur Unterhalt zahlen muss, wenn der Elternteil mit dem Bestimmungsrecht hilfebedürftig ist,
    sprich, Leistungsempfänger. Ist das richtig?


    LG und danke

  • Hallo,


    KU wird immer ab Forderung ( Auskunftauskunft über das Einkommen) fällig.


    Kindesunterhalt hat mit der Hilfsbedürftigkeit des erziehenden nicht zut un, da der Unterhalt für das Kind ist.


    edy

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  • Danke für die Antwort.


    Ich frage unter anderem aus folgendem Grund.
    Und zwar wird von mir nicht vom Jugendamt Unterhalt gefordert, sondern vom Jobcenter der Stadt in der mein Ex-Mann wohnhaft ist :


    Sehr geehrte Frau XY
    nachfolgend aufgeführte Personen erhalten von hier seit dem xx.xx.xxxx laufende Leistung
    zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Bestimmung des SGB II


    Zahlt das Jobcenter die Unterhaltsvorschuß ?
    Als das ganze ins Rollen kam, war mein Ex-Mann auch noch Leistungsbezieher, was heutzutage nicht mehr der Fall ist.


    Mir wurde auch mal gesagt, das das Jobcenter diese Forderung stellen kann, wenn der erziehende Ex-Partner Leistung bezieht.
    In dem Fall würde der Unterhalt verlangt damit das Amt selbst weniger Leistung an die Person die Leistung benötigt zahlen muss.


    Stimmt das?


    Vielen Dank schon mal für die helfenden Antworten.


    LG

  • Hallo,


    Unterhaltsvorschuss muss der ALGII-Bezieher vorranging in Anspruch nehmen. (kommt von der


    Unterhaltvorschusskasse/JA).Wird auf ALGII angerechnet.


    Du hast die ganze Zeit Unterhalt gezahlt? das KInd kommt nun zur Schwester?


    Der Kindesvater bekommt keine ALGII-Leistungen mehr?


    Was will das JC von dir?


    lg
    edy

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  • Hallo Edy,


    Vielen Dank für die Zeit die du dir nimmst um dich mit meinem Sachverhalt auseinander zu setzten.
    Jetzt hab ich das Schreiben auch erst richtig verstanden.
    Das jobcenter zahlt den Unterhaltsvorschuß an meinen Ex-Mann,
    diesbezüglich werde ich jährlich vom Jobcenter angeschrieben und daran erinnert, das ich meine Finanzen und eventuelle Änderungen dem Jobcenter zu melden habe.
    Vom Jugendamt wurde ich bis jetzt noch nie auf Grund des Unterhaltes kontaktiert, was mich verwundert, da ich dachte, WENN dann vom Jugendamt.
    Nein, ich habe bis jetzt noch kein Unterhalt gezahlt, da ich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage bin eine Vollzeitstelle an zu nehmen.
    Ich arbeite zwar immer, aber bekomme Unterstützung vom Amt.
    Richtig, der Kindesvater hat bis vor kurzem nur von der Leistung gelebt und hat nun eine Vollzeitstelle.
    Und auch richtig, Anfang Dezember verlassen alle 3 die gemeinsame Wohnung die sie bis jetzt bewohnt hatten.
    Mein Ex-Mann zieht alleine in einer kleine Wohnung und seine Schwester mit unserer Tochter in einer 3 1/2 Raum Wohnung.


    Folgende Frage und zukünftige Problematik tut sich mir da auf:


    Ist es richtig das die Forderung der Rückzahlung des Unterhaltvorschußes nach 3 Jahren verjährt ist?


    Auch habe ich aktuell einen Partner, bei dem ich mir vorstellen könnte ihn zu heiraten.
    Ich möchte aber auf keinen Fall, das mein Partner für ein Kind zahlt, das nicht seins ist und spätestens, wenn wir getraut sein sollten,
    würde das Amt ihn doch mit anrechnen, also sein Einkommen.


    Oder lieg ich da falsch?


    LG und Danke

  • Hi,


    hier geht vieles durcheinander. Ich setze mal die Bemühungen von Edy fort. Der Unterhaltsvorschuß vom Jugendamt, da bewegen wir uns nicht im Zivilrecht, sondern im öffentlichen Recht. Da gelten andere (längere) Verjährungsfristen. Da ergehen Bescheide, wie die für die Bezahlung der Müllabfuhr, um nur mal ein Beispiel zu nennen. Das hat mit dem familienrechtlichen Anspruch (Zivilrecht) gar nichts zu tun bzw. nur sehr eingeschränkt, nämlich, wenn die Höhe des Rückzahlungsanspruchs überprüft wird. Also, zivilrechtlich kann die Rückzahlung verjährt sein, öffentlich rechtlich noch nicht, und das zum gleichen Zeitpunkt. Bis jetzt mag die Unterhaltsvorschußkasse gegriffen haben, wenn das Kind aber bei keinem Elternteil lebt, dann funktioniert das nicht mehr. Und das Job-Center zahlt nur, wenn die Bedarfsgemeinschaft, also Tante und Kind bedürftig sind.


    Im Falle der Wiederverheiratung ist den neuer Mann deinem Kind nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Allerdings muss er dich unterhalten, so dass du deinen Verdienst für das Kind aufwenden kannst.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo und danke für deine Antwort Timekeeper,


    folgendes passt da aber nicht, mein Ex-Mann bekommt den Vorschuss ja nicht vom Jugendamt sondern von der Jobcenter.
    Verstehe ich dich da richtig, das die Forderung vom Jobcenter kommt, weil mein Ex-Mann Leistung bezogen hat?


    Zitat

    Bis jetzt mag die Unterhaltsvorschußkasse gegriffen haben, wenn das Kind aber bei keinem Elternteil lebt, dann funktioniert das nicht mehr.?


    Wie wird es dann weitergehen?


    Danke für deine Zeit.

  • Hallo,


    folgendes passt da aber nicht, mein Ex-Mann bekommt den Vorschuss ja nicht vom Jugendamt sondern von der Jobcenter.


    Unterhaltvorschuss wird bei der Unterhaltvorschusskasse beantragt, und von dieser auch gezahlt.


    Das JC muss dementsprechend aus der "JC-Kasse" weniger zahlen.


    Theoretisch fließt Geld von der Unterhaltvorschusskasse an das JC. JC zahlt dieses an den


    ALGII-Empfänger aus.


    Wie wird es dann weitergehen?


    Wurde doch bereits geschrieben?


    Ihr zahlt beide an die Schwester.


    Wenn dann EX kein EK aus Arbeit hat, zahlst du soviel wie es deinem EK entspricht.


    edy

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  • Hi,


    wobei wir hier das Problem haben, dass man sich mit der Schwester einigen muss. Lebt ein Kind bei einem Elternteil, so muss dieses Elternteil auch geringe Unterhaltszahlungen akzeptieren, wenn es denn nicht anders geht. Bei Fremdunterbringung wie hier kann die Schwester jedoch auf einem normalen "Pensionspreis" bestehen.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo nochmal und Danke euch für eure Antworten.


    Zitat

    Kartoffelschale schrieb:Wie wird es dann weitergehen?
    Wurde doch bereits geschrieben?
    Ihr zahlt beide an die Schwester.
    Wenn dann EX kein EK aus Arbeit hat, zahlst du soviel wie es deinem EK entspricht.?


    Die Situation wird so aussehen, das ich weiterhin in Teilzeit arbeite und daher nicht in der Lage sein werde meiner Unterhaltspflicht nach zu kommen.
    Mein Ex-Ehemann arbeitet Vollzeit.
    Seine Schwester ist Alge II Bezieherin.


    Heißt das nun, das mein Ex-Mann einen Teil zahlen muss und für mich weiterhin der Vorschuss läuft?
    Wie schaut es aber aus, wenn er selbst an der Einkommensgrenze hängt und auch nicht zahlen kann?

  • Hi,


    nochmals: Ihr müsst euch einigen. Wie, das interessiert niemanden. Ihr habt euch für die teuerste Alternative, nämlich die Fremdunterbringung des Kindes entschieden. Deshalb ist es völlig einerlei, wie ein Anspruch gegen dich oder gegen deinen Mann aussehen würde, wenn das Kind bei einem Elternteil untergebracht wäre. Abgesehen davon kann auch bei teilzeitiger Arbeit und Aufstockung des Verdienstes durch das Job-Center eine Unterhaltsverpflichtung entstehen. Aber, zu der Rechnerei kommen wir doch gar nicht.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo Kartoffelschale,



    Seine Schwester ist Alge II Bezieherin.


    schön dass du diese INFO doch noch raus gibst. :S


    Vater und Mutter bleiben dennoch dem Grunde nach Unterhaltspflichtige


    edy

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  • Edy,


    wenn ich es richtig in Erinnerung habe, haben wir hier keine Bedarfsgemeinschaft zwischen Kind und Tante, müsste sich aus § 7 SGB II ergeben. Damit kommt das Job-Center nicht für die Kosten des Kindes auf. Sondern es ist Angelegenheit der Eltern und der Tante und sonst von niemandem. Fremdunterbringung ist nun mal teuer, siehe Internate, um mal ein Beispiel zu nennen.
    Wenn der Sachbearbeiter beim Job-Center einigermaßen fit ist, was wir nicht wissen, dann interessiert ihn die Finanzierung des Kindes gar nicht. Er rechnet den Anteil der Wohnungskosten aus, der durch das JC zu finanzieren ist, die Tante bekommt weiterhin ihre 410 € für sonstige Kosten und das wars.


    Herzlichst


    TK

  • Hi,

    haben wir hier keine Bedarfsgemeinschaft zwischen Kind und Tante, müsste sich aus § 7 SGB II ergeben. Damit kommt das Job-Center nicht für die Kosten des Kindes auf. Sondern es ist Angelegenheit der Eltern und der Tante und sonst von niemandem.


    ja, sehe ich auch so ( schrieb ich doch? )


    edy

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  • Edy,


    dass du meine Einschätzung teilst, das überrascht mich nun wirklich nicht. Nur, auch bei einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Neffen und Tante würde ein Anspruch gegen das JC auf Zahlung von Unterhalt für das Kind bestehen. Wie das JC dann das Geld zurück holt, das wäre eine andere Frage. Nur hier muss das JC ja nicht mal anfangen mit der Rechnerei.


    Ich hoffe, die Fragestellerin hat das jetzt endlich verstanden.


    Herzlichst


    TK

  • Guten Morgen zusammen,


    Bei diesem Fall ist mir einiges unklar.



    @ Kartoffelschale,


    Ist dem Jugendamt bekannt, dass sich der Vater nicht um das Kind kümmert?
    Bisher war das wohl schwer zu beweisen, da das Kind ja offiziell beim Vater lebt und Vielleicht hattest du auch kein Interesse daran, da das für dich einfacher war.


    Wie ist denn deine Beziehung zu dem Kind?
    Hast du regelmäßigen Kontakt?


    Ist dem Jugendamt die zukünftige Situation des Kindes bekannt?
    Wenn nun der Vater in einer anderen Wohnung lebt, müsste ja das Jugendamt oder sogar das Familiengericht sein Einverständnis dafür geben, dass das Kind in Zukunft von der Schwester betreut wird.


    Nur dann könnte man m.E.von einer Fremdunterbringung sprechen.


    LG
    Christiane

  • Hallo timekeeper,


    Hi,


    Bei Fremdunterbringung wie hier kann die Schwester jedoch auf einem normalen "Pensionspreis" bestehen.


    Dann handelt es sich aber nicht um eine Fremdunterbringung. Eine Fremdunterbringung kann nur von einem Familiengericht angeordnet werden.


    LG
    Christiane