Unterhalt wenn das Kind nicht bei beiden Elternteilen lebt?

  • Hi,


    wenn sich alle einig sind, bedarf es des Familiengerichts nicht. Wann eine offizielle Pflegestelle eingerichtet werden muss, das ergibt sich aus § 44 SGB VIII. Und Fremdunterbringung ist letztlich alles, was nicht bei den Eltern passiert. Bitte nenne mir doch mal die gesetzlichen Bestimmungen, aus denen sich ergibt, dass jedwede Fremdunterbringung einer familiengerichtlichen Entscheidung bedarf. Danke dir!


    Herzlichst


    TK

  • Du hast recht. Ich korrigiere mich etwas.


    Zunächst bedarf es bei einer Fremdunterbringung keiner familiengerichtlichen Entscheidung. Eine Fremdunterbringung in einer Pflegefamilie o.ä. kann aber nur von einem Jugendamt veranlasst werden, z.B. bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung, kann aber von einem Familiengericht korrigiert werden.


    Laut Wikipedia:


    Die Fremdunterbringung (auch Fremdplatzierung) bezeichnet einen Begriff aus der Kinder- und Jugendhilfe und bedeutet die Unterbringung eines oder mehrerer noch minderjähriger Kinder außerhalb der eigenen Familie.


    Voraussetzung für eine Fremdunterbringung ist, entweder die Feststellung des erzieherischen Bedarfs seitens des Jugendamtes im Hilfeplanverfahren der Hilfen zur Erziehung und der gegebenen Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern, oder die Entscheidung eines Familiengerichtes über den Entzug der elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Vormund.


    Letzteres benötigt nicht die Einwilligung der Eltern, wobei hier aber eine massive Kindeswohlgefährdung vorliegen muss, wie sie bei starker Vernachlässigung, Misshandlung oder Missbrauch gegeben ist.

  • Hallo ihr lieben,


    danke erstmal für euer Interesse und eure Hilfe.
    Ich werde euch Schritt für Schritt eure Fragen beantworten.


    Zitat

    ?Ist dem Jugendamt bekannt, dass sich der Vater nicht um das Kind kümmert?


    Ja, schon lange. Würde sich seine Schwester nicht dem Kind annehmen, wäre Sie auch schon wo anders untergebracht worden.


    Zitat

    ?Wie ist denn deine Beziehung zu dem Kind?Hast du regelmäßigen Kontakt?


    Ich bin einmal die Woche immer bei ihr, eine Zeit lang war das nicht möglich, aber ich habe immer irgendwie Kontakt gehalten um zu wissen
    wie es ihr geht und wie die aktuelle Situation ist.


    Zitat

    ?Ist dem Jugendamt die zukünftige Situation des Kindes bekannt? Wenn nun der Vater in einer anderen Wohnung lebt, müsste ja das Jugendamt oder sogar das Familiengericht sein Einverständnis dafür geben, dass das Kind in Zukunft von der Schwester betreut wird.


    Ja, dem Jugendamt ist die Situation bekannt, da wir seit einiger Zeit auch eine Betreuung vom Jugendamt bekommen haben,
    die einmal die Woche bei meiner Tochter ist, da mein Ex-Mann schon früher beim Jugendamt ein gestörtes Vater/Tochter Verhältnis angegeben hat.


    Meine Ex-Ehemann hat wohl ein Schreiben aufgesetzt in dem er seiner Schwester erlaubt mit der Tochter aus zu ziehen bzw. das die beiden von nun an alleine zusammen wohnen dürfen. Laut Jugendamt sollte das notariell beglaubigt werden, was dann reichen sollte.


    Letzte Information diesbezüglich die ich noch mitbekommen habe war, das das dem Jugendamt doch nicht reichen würde, da ich ja auch das Sorgerecht habe und ich da hätte mit unterschreiben müssen. (Mein Ex-Mann hat das Aufenthaltsrecht und ich das Besuchsrecht)
    Laut Anwalt wäre das aber vollkommen ausreichend.



    Danke für eure Zeit.

  • @timekeeper


    Zitat

    ?wenn ich es richtig in Erinnerung habe, haben wir hier keine Bedarfsgemeinschaft


    Aktuell noch nicht, aber wenn die beiden zusammen aus ziehen und dann zusammen wohnen, dann schon oder?

  • Hi, Kartoffelschale,


    nee, man wird eben keine Bedarfsgemeinschaft, nur weil man zusammen zieht. Ich hatte doch vorher schon auf die gesetzliche Bestimmung hingewiesen. Das müsst ihr finanziell schon regeln.


    Hi, chrstn,


    wikipedia ist kein Gesetz, keine Grundlage für irgend was. Ich versuche mal, einen kurzen Überblick zu geben, etwas vereinfacht, aber wenigstens zutreffend.


    Faustregel ist, dass weder das Jugendamt noch ein Gericht eingeschaltet werden muss (solange die Eltern/ein Elternteil nicht verstorben ist), wenn sich die Eltern einig sind. Das kümmert niemanden. Bis zu einem Verwandtschaftsgrad von 3 können die Eltern auch ohne irgend jemanden entscheiden, wo ein Kind leben soll (§ 44 SGB VIII). Erst bei der dauerhaften Unterbringung von mehr als 2 Monaten ist das Jugendamt einzuschalten. Dann bedarf es einer Pflegeerlaubnis. Auch dann, wenn sich die Eltern einig sind. Diese Erlaubnis bekommt man auf Antrag und Geeignetheit beim Jugendamt. Wenn man sich nicht einig ist, und nur dann, geht ein solcher Fall zum Gericht.


    All das hat aber nichts mit der Finanzierung der Fremdunterbringung zu tun. Wie teuer die ist, das ist letztlich Sache der Vereinbarung. Wenn du ein Brötchen beim Bäcker kaufst, kannst du das vielleicht für 20 Cent bekommen oder aber du gibst 60 Cent aus. Und an diesem Punkt sind wir hier. Man weiss nicht, was wieviel die Tante haben möchte. Und das müssen die Eltern stemmen, wie auch immer.


    Wofür man hier eine notarielle Urkunde benötigt, das erschliesst sich mir hier nicht. Ist nach dem Gesetz nicht erforderlich, eine einfache Vollmacht würde auch genügen. Aber gut, Notare wollen ja auch leben und ihr Büro unterhalten.


    Herzlichst


    TK