Jobcenter-Unterhaltsforderung 18 Jährige mit Kind

  • Hallo Zusammen,



    ich hätte da mal eine Frage oder eigentlich mehrere.


    Erst einmal unsere Familiensituation:
    Mein Mann und ich sind seit 5 Jahren verheiratet, ich habe einen Sohn (20) der studiert
    und hier bei uns im Haushalt lebt.
    Wir haben vor 5 Jahren ein Haus gekauft und wir sind beide voll berufstätig, mein Mann im Ausland.


    Mein Mann hat mit seiner Exfrau 2 Kinder, Sohn (21) und Tocher (18).
    Er hat seit der Scheidung regelmässig den Unterhalt bezahlt, der damals vom Gericht festgelegt worden ist. Exfrau und Kinder erhalten seitdem zusätzlich Hartz IV.
    Die Exfrau war seit der Geburt der Kinder nicht mehr berufstätig und ist es bis heute nicht.


    Nun wurden wir 2015 das erste Mal vom Jobcenter geprüft, mit dem Ergebnis, dass wir weiterhin den Unterhalt bezahlen müssen und frühestens Feb. 2017 wieder geprüft werden würden.
    Feb. 2016 erhielten wir eine erneute Prüfung, der Grund war die Aufnahme einer Lehre seines Sohnes. Wir haben alle angeforderten Unterlagen zugesandt, bis auf die Steuererstattung aus dem Ausland, die bis dato noch nicht eingegangen war, dieser Bescheid steht bis heute noch aus.
    Wir haben aber die Berechnung des Steuerberaters mit dem errechneten Betrag zugeschickt.
    Nun wurde uns rückwirkend bis März 2016 eine Neuberechnung für den Sohn zugesandt mit der wir vollkommen einverstanden sind und welche wir auch vollständig bis Juli 2018 erfüllen werden.


    Das Hauptproblem liegt bei der Tochter.
    Wir wissen definitiv nur, dass Sie die Schule abgeschlossen hat.
    Wir haben die Info, wissen aber nicht ob dies richtig ist, dass Sie nach der Schule eine Lehre begonnen hätte, dieser aber abbrechen musste, weil Sie ein Kind (August 2017) bekommen hat.
    Das Jobcenter möchte uns hierrüber auch keine Auskunft erteilen, da es der Meinung ist, dass der Tochter der Unterhalt bis 18 sowieso zustehen würde.
    Aus diesem Grund fordert das Jobcenter EUR 400,00 mtl. seit März 2016 rückwirkend, abzüglich des gezahlten Unterhalts von EUR 180,00, also in Summe EUR 220,00.
    Wir haben vom Gericht den Bescheid, dass wir nur EUR 180,00 für Sie zahlen müssen, was wir auch bis Juli 2017 (Ihrem 18 Geburtstag) getan haben.
    Es ist definitiv so, dass die Tochter im August 2017 ein Kind bekommen hat (haben wir über Facebook erfahren) ebenso dass Sie verlobt ist, aber immer noch bei der Exfrau meines Mannes wohnt, zumindest dort gemeldet ist.
    Nun macht uns das Jobcenter darauf aufmerksam, dass wir die kommenden 3 Jahre ebenfalls noch Unterhalt für die Tochter leisten sollen, da Sie ja laut Gesetz nicht arbeiten kann und auch nicht muss.



    Hier nun meine Fragen:


    Ist es richtig, dass das Jobcenter rückwirkend EUR 220,00 fordern darf, obwohl der Gerichtsbescheid besteht?


    Kann es sein, dass in der heutigen Zeit, mit diesen Betreungsmöglichkeiten, die Mutter 3 Jahre nicht arbeiten muss und wir für Ihren Unterhalt aufkommen müssen?


    Und wie lange müssen wir denn hier im schlimmsten Fall weiter bezahlen bzw. für Sie aufkommen?


    Für hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar.




  • Hi,


    ich fang mal an.


    Ihr müsst erst einmal überprüfen, ob der Titel über die Volljährigkeit hinaus geht. Dann wäre eine Abänderung geboten.


    Wenn der Titel nicht mehr wirksam ist, dann kommen wir zur Überprüfung. Aus dem SGB II ergibt sich, dass ein schwangeres Kind immer, und zwar unabhängig vom Alter eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet. Dass sich das JC zwar an den Kindsvater zwecks Unterhalts für die junge Mutter wenden kann, nicht jedoch an die Großeltern. Diese Regelung war eine politische Entscheidung um zu verhindern, dass Eltern (Großeltern) Druck auf die werdende Mutter ausüben in Richtung Abtreibung. Ich meine, es ergibt sich aus § 9 SGB II. Musst du mal nachschauen, ich bin im Augenblick zu faul dazu. Jedenfalls ist es eine Bestimmung auf der Kante. Da ist festgelegt, dass bis zum 6. Lebensjahr des Kindes eben die Eltern nicht in Anspruch genommen werden. Außerdem befindet sich die junge Mutter ja nicht in einer Ausbildung. Wir wären hier unterhaltstechnisch also am Ende der Fahnenstange angekommen, es sei denn, es kann aus dem Titel vollstreckt werden.


    Ich würde das JC auf die Bestimmung hinweisen, und, sofern der Titel noch in der Welt ist, die Herausgabe desselben von der Tochter unter Fristsetzung fordern. Per Einschreiben. Gleich darauf hinweisen, dass notfalls auch gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird. Und abwarten, was passiert.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo Pat,


    Die Tochter ist volljährig.


    Unterhalt steht der Tochter nur zu wenn sie in Schule oder Ausbildung steht.( das müsste sie nachweisen).


    Zunächst müsste der Vater des Kindes für den Unterhalt des Kindes und der jungen Mutter aufkommen.


    edy

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  • Hi Timekeeper,


    erst einmal vielen Dank für die schnelle Rückmeldung und nun zur Sachlage:


    Der Titel geht über die Volljährigkeit hinaus, wir sind aber bereits dabei diesen abändern zu lassen, das Gerichtsverfahren steht aber noch aus.
    Habe ich das richtig verstanden, dass die Tochter eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet, obwohl Sie noch bei der Mutter lebt....
    Ich habe mir gerade den Pharagraphen durchgelesen, aber da steht das eine Schwangere davon ausgeschlossen ist, also dieser dann wohl nicht zum Tragen kommt, sehe ich das richtig...


    Also heisst das für uns zusammengefasst:
    Wir müssen rückwirkend von März 2016 bis heute erst einmal nachzahlen und das weiterhin, weil der Vater des Kindes nicht arbeiten geht. Sorry und wie lange soll das dann gehen...
    Wahrscheinlich bis der Titel abgeändert worden ist..


    Irgendetwas stimmt mit unserem Rechtssystem da überhaupt nicht...


    P.S. Sorry aber mein Fragezeichen funktioniert leider nicht.


    LG und danke vorab für die Antwort

  • Hi Edy,


    vielen Dank für deine Antwort.


    Das JC lehnt es schlichtweg ab, uns zu informieren, was die Tochter die letzten 2 Jahre gemacht hat.
    Standpunkt des JC ist, dass man auf jeden Fall Unterhalt zahlen muss bis das Kind volljährig ist.
    Setzt uns aber ebenfalls darüber in Kenntnis, dass Sie ja ein Kind hat, damit die nächsten Jahre nicht arbeiten gehen kann und wir dafür aufkommen müssen, da vom Vater des Kindes nichts zu holen ist(frei übersetzt)....


    Um dann einfach mal alles zusammenzufassen:


    Heisst das für uns erst mal rückwirkend sowie die kommenden 3 Jahre zahlen, wir reden hier hochgerechnet über einen Betrag von ca. EUR 19.000,00....


    Ist das richtig so...


    Danke vorab


    P. S. Taste Fragezeichen geht nicht....

  • Hi,


    Ihr hättet Euch drum kümmern müssen. Bis Volljährigkeit, okay für mich mit Unterhaltszahlungen. Aber im Falle einer Schwangerschaft und Anfragen vom JC hätte man ja vielleicht mal nachdenken können. Auch, als die Tochter 18 wurde. Das JC darf euch im Zweifel auch nicht informieren, weil es um Sozialdaten geht.


    Kurz gesagt: Ihr müsst euch um euren Krempel kümmern. Und wie ihr mit dem JC umgehen solltet, das hab ich ja schon geschrieben.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo Pat,


    dass man auf jeden Fall Unterhalt zahlen muss bis das Kind volljährig ist.


    du schreibst doch dass die Tochter 18 also volljährig ist.


    Alle Nachweise muss die Tochter erbringen.


    Ist sie nicht in Schule/Ausbildung steht ihr kein Unterhalt zu ( Titel muss beachtet werden wie TK schon schrieb).


    Anders sieht mit dem Kindesunterhalt aus, da können die Großeltern herangezogen werden, dann


    aber alle vier.


    edy

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  • Hi Timekeeper,


    vorab, wir kümmern uns ja auch um unseren Krempel, wir sind einen Monat vor Eintreten der Volljährigkeit zum Anwalt und seitdem läuft das mit der Herausgabe des Titels ja schon und ein Gerichtsverfahren steht ebenfalls schon an.
    Aber man muss auch bedenken, dass es sich hier um 2 Fälle handelt, die man nicht in einen Topf werfen kann.
    Natürlich werden wir versuchen den Titel zu erhalten und wenn dies klappt, wären wir aus der Nummer raus, und zwar aus beiden, zumindest zukünftig, lt. Anwältin.


    Obwohl ich nicht verstehen kann, dass da das Gerichtsurteil mit Festlegung des Unterhalts plötzlich aufgehoben wird...
    Man sollte zusätzlich bedenken, dass wir von der Schwangerschaft auch erst kurz vor dem Anwaltsbesuch erfahren haben und das durch puren Zufall, ansonsten wüssten wir bis heute nicht Bescheid.
    Wenn man sich die Umstände einmal genauer ansieht, haben wir nichts versäumt oder haben uns zu spät gekümmert.


    Aber vielen Dank für die Anmerkungen.


    Herzlichst

  • Hallo Edy,


    Unterhalt - Grosseltern - alle vier


    Tja dies bleibt wohl alleine auf uns sitzen, seine Exfrau hat keinen Job, und die Eltern des Vaters des Kindes (unseres Enkelkindes) werden wohl schon für Ihren Sohn aufkommen müssen, in dieser Richtung wissen wir leider überhaupt nichts.
    Aufgrund der Schreiben des JC gehen wir allerdings davon aus, dass der Kindesvater nichts beisteueren kann...
    Aber das mit seinen Eltern, halten wir auf jeden Fall fest und werden weiter damit arbeiten.
    Vielen Dank für deine Hilfe.
    Grüsse

  • Pat,


    nochmals ganz klar. Das JC kann von euch nicht das ALG II zurückfordern, was es für die Schwangere/junge Mutter zahlt. Das ist im SGB II festgelegt. Ob die Großeltern für das Baby in Anspruch genommen werden, das ist eine ganz andere Frage. Das scheint ja im Augenblick nicht zur Diskussion zu stehen.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo,


    Hallo Zusammen,


    mir ist da noch etwas eingefallen, ist es eigentlich eine gut Idee die Presse hier einzuschalten...
    Hätte da gute Kontakte.
    Grüsse


    Dann frage vorher die Presse, ob sie sich mit Familienrecht/Sozialrecht auskennt.


    edy

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  • Hallo TK,


    OK, verstanden. Dann hoffen wir einmal, das sich das SGB II auch so anwenden lässt, weil uns das JC ja schon darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Tochter ja nun 3 Jahre nicht arbeiten gehen kann.
    Aber wir gehen davon aus, dass wenn das mit dem Unterhalt für die Tochter nicht klappt und wir hier Recht bekommen sollten, dass dieser Unterhalt für das Enkelkind dann von den Grosseltern gefordert wird.
    Zur Info:
    Ebenfalls habe ich genau über dieses JC gelesen, dass es für jeden 2ten Hartz IV Bescheid verklagt wird, weil er wohl nicht rechtmässig ist und 58 % der Fälle werden von den Klägern gewonnen.


    Danke und Grüsse

  • Hi,


    also die Presse wird die von mir genannte Bestimmung nicht vom Stuhl hauen. Und wieso die Großeltern jetzt was einklagen sollten, da fehlt mir die Vorstellungskraft, da kein Anspruchsinhaber, nicht mal abgeleitet. Und mit arbeiten gehen oder nicht gehen hat das gar nichts zu tun. Fakt ist, dass die Eltern nicht für die junge Mutter sorgen müssen, sozialrechtlich gesehen. Und darauf würde ich hinweisen, das wars dann.


    Herzlichst


    TK