Hilfe bei der Berechnung der Unterhaltspflicht

  • kleiner Nachtrag: wenn ich die größere ETW hole, muss ich sie selbst bewohnen? Was passiert, wenn ich nicht 35 Jahre an dem selben Ort arbeiten kann. Darf ich sie dann verkaufen und in einer neuen Stadt eine neue ETW kaufen, ohne, dass das SA mir sie wegnimmt zwischenzeitlich?


    Danke im voraus!

  • Vielen lieben Dank für die super Antworten, aki47!!!


    Ja, ich weiss es sind viele Fragen geworden, aber ich glaube ich hab' das jetzt gut durchblicken können - zumindest habe ich ein besseres Gefühl, was a) auf uns zukommt, und b) wie ich ggf. noch die Ansprüche jetzt etwas drücken kann und gleichzeitig dabei meinen Lebensstandard verbessern kann, indem ich eine größere Wohnung kaufe ;)

    • Die 1700€, die ich monatlich an Altersvorsorge bei Seite packen darf, müssen die jetzt schon aktiv bespart werden, damit das SA oder das Gericht mir die zuspricht, oder kann ich damit warten bis die RWA kommt?
    • Wo kriege ich noch einmal heraus, wie viel ich pro Kind bei meiner Einkommensklasse bei Seite tun muss?

    Danke noch einmal!!

  • Danke für den sehr hilfreichen link, awi47!


    1) Das wären also 557€ pro Kind in den ersten 6 Lebensjahren, richtig?
    2) und sobald ich verheiratet bin, ziehe ich anstatt der 1800€, 3240€ von meinem Nettoeinkommen als Selbstbehalt ab, richtig?
    3) noch eine kurze Frage zu den 25% Altersvorsorgeaufwendungen:

    • berücksichtigen die 25% Aufwendungen auch bereits den Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil in die Rentenkasse, oder nur den Arbeitnehmeranteil, oder berücksichtigen die das gar nicht, und ich könnte wirklich 1700€ jeden Monat privat vorsorgen; also zusätzlich zu der gesetzlichen Rentenversicherung!
    • müsste die Formel nicht so lauten= (5%*76200)+(20%*(140000-76200) = das wären dann nur noch 16570€ p.a. ca; oder müssten es nicht einfach pauschal 25% von 140,000€ sein, also 35,000€ p.a.?

    Danke - wie immer!

  • Hi liebe(r) awi47, danke für deine antwort.


    klar, am Ende rechnet das SA, aber ich möchte schon gerne jetzt verstehen, wie das funktioniert ;)


    1) Bedeutet Familienselbstbehalt, dass man verheiratet sein muss oder reicht, dass man Kinder hat?
    2) Habe nun die wichtigen Szenarien für mich festgehalten - kannst Du noch einmal bitte drauf schauen? Bin unsicher, wie das Wohngeld in Höhe von 400€ hier beispielsweise berücksichtigt würde, da es ja auch mein verfügbares Einkommen mindert.


    Szenario 1: ich löse Ersparnisse auf und kaufe eine größere Wohnung (120m2)
    =Netto 7,000€
    - Altersvorsorge €1,825
    - BU 90€
    - Wohnwert 640€
    - Kredit/Tilgung 2,000€
    ------
    =Bereinigtes einkommen 3725€
    - Selbstbehalt 1,800€
    ------Resteinkommen 1925€
    /2= Leistungsfähigkeit 963€


    Szenario 2: ich ändere nichts
    = Netto 7,000€
    - Altersvorsorge €1,825
    - BU 90€
    - Wohnwert 640€
    - Kredit/Tilgung 800€
    ------Bereinigtes einkommen = 4925€
    - Selbstbehalt 1,800€
    ------Resteinkommen = 3125€
    /2= Leistungsfähigkeit 1563€


    Szenario 3: ich löse Ersparnisse auf, kaufe eine größere Wohnung und wir kriegen ein Kind
    = Netto 7,000€
    - Altersvorsorge €1,825
    - BU 90€
    - Risikoversicherung Familie 100€
    - Wohnwert 960€
    - Kredit/Tilgung2,000€
    - Kinderunterhalt 557€
    ------Bereinigtes einkommen 3,388€
    - Selbstbehalt 3,240€
    ------Resteinkommen 148€
    /2= Leistungsfähigkeit 74€

  • Familienselbstbehalt = 3240 € => wenn verheiratet, dann wird jedoch das Einkommen und Ausgaben der Ehefrau mit einbezogen. Der Unterhalt für eigene Kinder wird laut Düsseldorfer Tabelle abgezogen.


    Im Wohngeld sind Posten enthalten, die man bei Vermietung der ETW auf einen Mieter umlegen könnte, z.B. Heizkosten, Wassergeld usw. Diese Posten sind im Selbstbehalt schon eingerechnet und können nicht noch einmal abgezogen werden.


    Zu den Scenarien


    Der Rechengang stimmt im Prinzip.
    Es kommt nun darauf an, ob die Werte so stimmen.


    Vergessen hast du berufsbedingte Aufwendungen.
    Berücksichtigt werden inzwischen auch angemessene Fahrtkosten zum Pflegeheim.


    Die zugelassene sekundäre Altersvorsorge könnte gekürzt werden, da die Tilgungsbeiträge für die ETW bereits als Altersvorsorge gerechnet wird. Schau dir aber noch einmal das das Urteil des BGH (siehe oben) genau an. Diesbezüglich hat sich etwas zu Gunsten des UHP geändert. Es ist halt die Frage, ob alle OLG da mit spielen. Die große Unbekannte ist nach wie vor der Wohnwert.


    Scenario 3: Wenn nicht verheiratet, dann nur 1800 EUR Selbstbehalt, Unterhalt für Kind nach Düsseldorfer Tabelle.


    Ich empfehle Dir folgende Literatur:


    Autor/in: Jörn Hauß
    Titel: Elternunterhalt: Grundlagen und anwaltliche Strategien - Grundlagen und anwaltliche Strategien
    ISBN:9783769410167


    Jörn Hauß hat auch eine Internetseite:


    anwaelte-du.de/elternunterhalt.html


    Hier findet man Einen Unterhaltsrechner und viele nützliche infos


    Eine sehr gute Einführung von Jörn Hauß findet man hier:
    familienanwaelte-dav.de/files/…herbsttagung/2010/Hau.pdf

  • wow, ganz schön komplex das Urteil vom OLG Hamm und deren Berechnung (eine Excel Tabelle wäre einfacher gewesen, da das Auseinanderdröseln echt nicht einfach ist - die gibt es nicht in tabellarischer Form, oder:)?


    1) Wenn ich das richtig lese, berücksichtigt das OLG Hamm in der Berechnung der Altersvorsorge auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das ist ja bei mir gar nicht in der Berechnung bisher so berücksichtigt und würde meine sekundäre Vorsorge erheblich schmälern. Was kannst Du hierzu sagen?


    2) Wenn ich das OLG in Hamm richtig verstehe, sagen sie, dass man nicht mehr als die 25% vom BMG zur Seite als sekundäre Altersvorsorge zur Seite legen darf, richtig?


    3) Allerdings habe ich auch gelesen in Deinem anderen Link, dass "Im Übrigen seien Tilgungsverpflichtungen, die vor Absehbarkeit von der Unterhaltsbedürftigkeit eingegangen worden seien, zum Schutz des Unterhaltspflichtigen auch dann regelmäßig voll absetzbar, wenn sie bereits als solche die Obergrenze für die Altersvorsorgeaufwendungen überschritten (OLG Hamm FamRZ 2015, 1974, 1976; s. auch OLG Karlsruhe Urteil vom 28. Juli 2010 - 16 UF 65/10 - juris Rn. 84 f.)." --> Verstehe ich das richtig und dieser Satz könnte bedeuten, dass, wenn ich mir jetzt eine größere Wohnung kaufe noch bevor der RWA einflattert, Punkt 2 nicht gilt?


    4) Wenn ich mal irgendwann mal einen Rechtsanwalt brauchen sollte, worauf soll ich bei mir in der Rechtsschutzversicherung achten? Gibt es eine, die einen solchen Fall abdeckt ? Wonach soll ich suchen? Nicht, dass ich mich deswegen auch noch verschulden muss..


    5) Noch eine weitere Idee, die mir kam: könnte ich jetzt anstatt einer großen Wohnung, ggf 2-3 kleinere Wohnungen kaufen, mich so verschulden und unter dem Strich negativ belastet werden (da Mieteinnahmen < Zinsen+Tilgungen)? Das wäre ja auch eine Möglichkeit die Last zu schmälern und ich hätte kein Klumpenrisiko, dass alles in einer Immobilie steckt. Hast Du dazu Erfahrungen oder eine Meinung? Voraussetzung muss sein, dass Punkt 2 vom OLG Hamm natürlich nicht gilt, ansonsten bringt das herzlich wenig.


    Danke wie immer!

  • PS: familienanwaelte-dav.de/files/…herbsttagung/2010/Hau.pdf
    der link funktioniert nicht - wie heisst das File, damit ich es woanders suchen kann?
    danke!

  • wow, ganz schön komplex das Urteil vom OLG Hamm und deren Berechnung (eine Excel Tabelle wäre einfacher gewesen, da das Auseinanderdröseln echt nicht einfach ist - die gibt es nicht in tabellarischer Form, oder:)?


    1) Wenn ich das richtig lese, berücksichtigt das OLG Hamm in der Berechnung der Altersvorsorge auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das ist ja bei mir gar nicht in der Berechnung bisher so berücksichtigt und würde meine sekundäre Vorsorge erheblich schmälern. Was kannst Du hierzu sagen?


    Welches Urteil des OLG Hamm meinst Du? Aktenzeichen? Link?

  • danke awi47 -


    Hm, wenn ich das Urteil lese, berücksichtigt das OLG Hamm in der Berechnung der Altersvorsorge auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer. --> Das war mir neu und das haben wir auch so nicht berücksichtigt in unseren Berechnungen. Daher meine Frage: ist unsere Berechnung falsch oder verstehe ich da etwas falsch (kann ja mal vorkommen bei all den Paragraphen;)).


    Und diese Fragen sind neu und es wäre super, wenn Du mir kurz hierzu eine Einschätzung geben könntest:
    - Anstatt einer großen Wohnung, wäre es auch möglich, ggf 2-3 kleinere Wohnungen kaufen, mich so verschulden und unter dem Strich negativ belastet werden (da Mieteinnahmen < Zinsen+Tilgungen)? Oder ist es sinnvoller alles in einer selbst genutzten Wohnung zu steclen?


    - Wenn ich mal irgendwann mal einen Rechtsanwalt brauchen sollte hierfür, worauf soll ich bei mir in der Rechtsschutzversicherung achten?

  • Das Urteil des BGH vom 18. Januar 2017 XII ZB 118/16


    geht über die bisherige Rechtsprechung hinaus und ist deshalb noch günstiger für einen UHP.
    Deshalb habe ich es genannt.


    Ob sich alle Richter daran halten werden?
    Richter sind in ihren Entscheidungen nicht weisungsgebunden.
    Letztendlich müssten sie es, aber es könnte ein langer und beschwerlicher Weg werden.


    Ich kenne mindestens einen Fall, wo sich ein OLG über die Entscheidung des BGH hinweg gesetzt hat.