Hilfe bei der Berechnung der Unterhaltspflicht

  • Hi liebe(r) awi47, danke für Deine Antwort.


    Mir ist das leider noch nicht 100%ig klar (trotz Durchlesen des Urteiles), wie nun eine nachteiligere Auslegung aussehen kann hinsichtlich der sekundären Altersvorsorge:
    a) Im besten Fall werden die 2,000€ Zins-und Tilgungszahlungen aus dem Szenario 1 oben komplett berücksichtigt und einkommensmindernd angesetzt. Darüber hinaus könnte ich noch 1650€ einkommendsmindernd (=max mögliche 25%) zur sekundären Altersvorsorge ansetzen. So entschied jetzt der BGH. Ist das richtig so?
    b) Aber genauso könnten im ungünstigsten Fall max 1650€ einkommensmindernd angerechnet werden. Das bedeutet von der 2000€ Annuität werden noch 640€ Wohnwert abgezogen = 1360€, was bedeutet ich könnte noch 310€ maximal sekundär vorsorgen. Korrekt?


    Also im besten Fall könnte ich 3010€ einkommensmindernd ansetzen, im anderen Falle nur 1650€. Dies wären knapp 1360€ Unterschied, also knapp 680€ potenzielle Unterhaltszahlung für mich.


    Vor dem Hintergrund, dass das so unsicher ist, würdest Du mir dann wirklich empfehlen mich noch mehr zu verschulden, alles in einer Wohnung als Klumpenrisiko anzulegen, um am Ende doch nicht mehr vorsorgen zu können?

  • Hallo Kranz2017,


    sorry, dieser Thread überfordert mich jetzt etwas.


    Meine Frage:


    Warum werden Informationen benötigt?
    Ist ein Elternteil bereits bedürftig?
    Liegt die RWA schon vor?


    wurde immer noch nicht beantwortet.


    Ohne genaue Kenntnis aller Fakten bleibt aber jede Antwort sehr hypothetisch.
    Da sich hier aber die Scenarien ständig ändern, bläht sich dieser Thread immer mehr auf und wird unübersichtlich.


    M.E. wurde alles Wesentliche beleuchtet.
    Ich würde dir empfehlen, die sehr ausführliche Einführung von RA Hauß gründlich zu lesen.
    Wer sich mit Elternunterhalt beschäftigt wird nicht darum herum kommen, auch sehr komplexe Urteile zu lesen.


    Sollten weitere Fragen bestehen, dann in einem neuen Thread posten, aber von Anfang an alle wesentlichen Fakten posten. Dazu gehört nicht nur die eigene Situation, sondern auch die Situation der Eltern.


    Gruß
    awi47

  • Hi awi, sorry, wenn ich hier so viel Fragen stelle :-/


    Ich hatte schon einmal gesagt, dass die RWA nicht vorliegt, und alles erst einmal theoretisch ist, weil mich das Thema auch interessiert. Ich lese mir auch jeden Artikel oder Urteil durch, das Du mir bisher gegeben hast - so werde ich das auch mit Hauß Einführung machen, sobald ich das ausgedruckt vor mir habe ;)


    Kannst Du mir noch zum Obigen was sagen?


    Bei weiteren Fragen mache ich einen anderen Thread auf - ich bin sicher es werden mehr Fragen nach erfolgtem Lese der Lektüre!


    Frohen ersten Advent übrigens!!


  • >
    > Wohnwert angenommen: 800€ (ist gedeckelt - auch wenn ich jetzt eine 150qm Wohnung hole und nachher mit Familie drin wohne, korrekt?)
    >




    Der angemessene Wohnvorteil hängt auch vom Einkommen ab.



    OLG Hamm Beschl. v. 9.7.2015 – 14 UF 70/15
    ...
    Einkommensbestandteil des Antragsgegners und seiner Frau ist ist ferner der Wohnvorteil ihres Eigenheims. Dieser ist beim Elternunterhalt nicht nach dem tatsächlichen Mietwert der bewohnten Immobilie zu ermitteln, sondern nach dem unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzins (vgl. BGH FamRZ 2003, 1179; FamRZ 2013, 1554, Juris-Rn. 20). Die nach den gehobenen Verhältnissen der Familie des Antragsgegners angemessene Wohnungsgröße bemisst der Senat mit 150 qm. Dabei geht er von der aktuellen Wohnflächenstatistik des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2011 (https://www.destatis.de/DE/Met…us11_Wohnflaeche.html)aus. Dort sind als Durchschnittswohnfläche aller Familien mit 2 Kindern 30,3 qm pro Person ausgewiesen, was bei 4 Personen insgesamt 121,2 qm entspräche. Bei den Familien mit Wohneigentum mit mindestens einem Kind werden 34,4 qm pro Person genannt, d.h. insgesamt 137,6 qm für eine vierköpfige Familie. Das das Einkommen des Antragsgegners jedoch auch noch im Vergleich zu einer durchschnittlichen Familie mit Wohneigentum deutlich höher liegt, ist der Senat zu der oben genannten Fläche gelangt. Multipliziert mit dem unstreitigen Quadratmeterpreis von 6,50 € ergibt das 975 € im Monat...



    Es wäre also prinzipiell möglich, dass wenn jemand eine sehr große Fläche bewohnt und sehr gut verdient, der bekommt auch die komplette Fläche als Wohnvorteil angerechnet.

  • Hallo Meg,



    Es wäre also prinzipiell möglich, dass wenn jemand eine sehr große Fläche bewohnt und sehr gut verdient, der bekommt auch die komplette Fläche als Wohnvorteil angerechnet.


    Im Prinzip ja. Da will ich gar nichts beschönigen. Der Wohnvorteil ist nach wie vor eine der unberechenbarsten Größen des Elternunterhalts.


    Deshalb habe ich ja immer wieder geschrieben.


    Wie ein anderes OLG entscheiden würde??
    Wahrscheinlich gemäß des BGH Urteils, aber wie schon oben gesagt: Richter sind nicht an Weisungen gebunden.


    und


    Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.


    Urteile sind immer nur ein Indiz für die aktuelle Rechtsprechung. Es ist jedoch kein Richter an ein Urteil eines anderen Gerichts gebunden. Wenn notwendig müsste man dann halt durch alle Instanzen gehen. M.E. hat der BGH immer mehr zu Gunsten eines UHP entschieden. Das o.g. Urteil des BGH zeigt das. Da wurden sogar Tilgungsleistungen zusätzlich zur Altersvorsorge anerkannt. Das gab es vor ein paar Jahren noch nicht.


    Gruß
    awi47



  • Einkommensbestandteil des Antragsgegners und seiner Frau ist ist ferner der Wohnvorteil ihres Eigenheims. Dieser ist beim Elternunterhalt nicht nach dem tatsächlichen Mietwert der bewohnten Immobilie zu ermitteln, sondern nach dem unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzins (vgl. BGH FamRZ 2003, 1179; FamRZ 2013, 1554, Juris-Rn. 20). Die nach den gehobenen Verhältnissen der Familie des Antragsgegners angemessene Wohnungsgröße
    bemisst der Senat mit 150 qm. Dabei geht er von der aktuellen Wohnflächenstatistik des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2011 (https://www.destatis.de/DE/Met…us11_Wohnflaeche.html)aus. Dort sind als Durchschnittswohnfläche aller Familien mit 2 Kindern 30,3 qm pro Person ausgewiesen, was bei 4 Personen insgesamt 121,2 qm entspräche. Bei den Familien mit Wohneigentum mit mindestens einem Kind werden 34,4 qm pro Person genannt, d.h. insgesamt 137,6 qm für eine vierköpfige Familie. Das das Einkommen des Antragsgegners jedoch auch noch im Vergleich zu einer durchschnittlichen Familie mit Wohneigentum deutlich höher liegt, ist der Senat zu der oben genannten Fläche gelangt. Multipliziert mit dem unstreitigen Quadratmeterpreis von 6,50 € ergibt das 975 € im Monat...


    Trotz der vorhandenen 230 qm Wohnfläche geht das Gericht nur von einer angemessenen Wohnfläche von 150 qm aus, also 150 qm für 4 Personen. Welche Wohnfläche würde das Gericht wohl bei einer Person für angemessen halten?
    Darüber könnte man nun lange spekulieren.
    Hier würde es vor allem darauf ankommen wie die beiden Parteien ihren Standpunkt begründen könnten.
    Mehr als 80qm bis 100 qm sollten es nicht sein.