Hallo,
ich bin neu hier und habe trotz stundenlangem Googlen keine Antwort auf meine Frage gefunden. Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen? Meine Situation:
Trennung aus Nichtehelicher Gemeinschaft im September. Es geht um den Unterhalt für die 2 minderjährigen Kinder. Die Gegenseite hat zur Berechnung des Unterhalts im Oktober die Unterlagen für das letzte Jahr Oktober 2016 bis September 2017 angefordert. Die habe ich geliefert, seitdem gab es eine Reaktion. Im November habe ich eine Eigentumswohnung erworben. Prompt kam vom Anwalt der Gegenseite die Aufforderung den objektiven Wohnwert, Zinsen, Tilgung usw zu benennen. Alle Berechnungen für das unterhaltspflichtige Netto beziehen sich bei nichtselbständiger Arbeit ja auf die letzten 12 Monate. Wie verhält sich das beim Wohnwert? Fließt der sozusagen sofort in die Berechnung des monatlichen Netto ein oder gilt auch beim Wohnwert die Einnahme-Situation der letzten 12 Monate?
Beispiel: 2000,- unterhaltspflichtiges Netto aus den letzten 12 Monaten, 400,- Wohnwert seit November
Muß ich mir jetzt ab November 2400,- unterhaltspflichtiges Netto anrechnen lassen oder sind es nach wie vor 2000,- weil in dem betreffenden Zeitraum Oktober 2016 bis September 2017 noch gar kein Wohnwert vorhanden war?
Ich hoffe es kann mir jemand diese Frage beantworten und bedanke mich schon mal die Hilfe!
Viele Grüße
Kai_H
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Hallo Kai_H,
Die ETW wurde bar bezahlt?
Selbst wenn die Antwort "ja" sein sollte, wäre das m.E. nur eine Umschichtung des schon voehandenen
Kapital.
vG
edy -
Hallo edy,
vielen Dank für die Antwort. Nein, die Wohnung wurde fast zur Gänze finanziert. Mir ist klar, daß ich die Kosten für die Zinsen plus nicht auf den Mieter umlegbare Kosten vom Wohnwertvorteil abziehen kann. Den Rest muß ich mir aber auf das unterhaltspflichtige Nettoeinkommen anrechnen lassen. Solange ich ein paar Millionen auf dem Konto habe, daraus aber keine Kapitalerträge ziehe, ist es unterhaltsmäßig nicht relevant. Sobald ich aber davon eine Immobilie kaufe, ist es nicht nur eine Umschichtung, sondern die erzielbare Miete wird zum Einkommen hinzugerechnet. In dieser Situation bin ich als Eigentümer dem Mieter klar im Nachteil. Würde ich 400,- Miete zahlen, würde das niemanden interessieren. Erwerbe ich aber eine Immobilie, mit der ich 400,- Miete erzielen könnte, habe ich bei 200,- Zinsen plötzlich 200,- mehr EInkommen, rutsche vielleicht bei der Düsseldorfer Tabelle in die nächste Stufe und zahle dann mehr Unterhalt, obwohl sich an meiner finanziellen Situation gar nichts geändert hat. Und nebenbei habe ich ja noch Aufwendungen für den Erhalt der Immobilie. Rücklagen gegenrechnen ist aber nicht erlaubt. So werden die Vorteile abgeschöpft, ohne die Nachteile entsprechend zu berücksichtigen.
Aber zurück zu meiner Frage, ab wann der Wohnwertvorteil zum Tragen kommt. Ich denke, ich kann mir die Frage mittlerweile selbst beantworten. Ich bin bisher davon ausgegangen, daß sich der Unterhalt aus dem Einkommen der letzten 12 Monate (bei nichtselbständiger Arbeit) ergibt. Auf irgendeiner Internetseite habe ich heute den Hinweis gefunden, daß es sich aber um eine Zukunftsprognose handelt, bei der das Einkommen der letzten 12 Monate als Hilfsmittel herangezogen wird. Wenn das so ist, dann ist mir klar, daß ab dem Monat, in dem die Immobilie Miete abwerfen könnte, diese objektive Vergleichsmiete dem unterhaltspflichtigen Nettoeinkommen zugeschlagen wird.
Vielen Dank für Deine Anwort und VG,
Kai_H -
Hier war ich gedanklich im falschen Thema.
daher "gelöscht".
es geht ja um Unterhalt nicht aber um Zugewinn.
edy
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Hi,
ich denke mal, hier sind doch ein paar Denkfehler da. Zum einen wird unter bestimmten Umständen eben auch das Millionenvermögen in die Unterhaltsberechnung mit einbezogen, und insbesondere die Zinsen. Und - letztlich ist doch jede Umschichtung von Vermögen nichts anderes als ein Tauschgeschäft. Wir tauschen Geld gegen Ware. Arbeitskraft gegen Lohn, Ideen gegen Nutzungsrechte, der Händler veräußert seinen Warenbestand u.s.w. Wenn das alles nicht in Unterhaltsberechnungen einfließen würde, könnte man jedwede Unterhaltspflicht verneinen und abschaffen.
Deshalb ist immer die Frage, was anrechenbar ist und was nicht. Der Ansatz muss also ein anderer sein. Und der Grundgedanke, der sich seit vielen Jahrzehnten durch die Unterhaltsverpflichtung/Berechnung zieht, der ist doch bei allen Abänderungen einer. Unterhaltsreduzierung mit dem Zweck, sich eigenes Vermögen aufzubauen, also zu Lasten Dritter, das geht nicht.
Zum Trost noch etwas anderes. Kinder haben die angenehme Eigenschaft, aus den Unterhaltsverpflichtungen der Eltern herauszuwachsen. Exen-Unterhalt gibt es in der Regel nur noch zeitlich sehr beschränkt. Ich denke mal, das ist inzwischen alles recht ausgewogen. Und Einzelfälle, die nicht passen, die wird es immer geben. Da können dann die Gerichte viel zurechtruckeln. Es ist ja kein Zufall, dass der Gesetzgeber hier auf der Tatbestandsseite mit unbestimmten Rechtsbegriffen arbeitet.
Herzlichst
TK