HAllo,
Es könnte bald das Thema Elterunterhalt auf eine Freundin zukommen.
Folgende Situation bei ihr:
Alter : 60
-Immobilie: 2 Familienhaus/Grundstück, abbezahlt, Wert: geschätzt 450000,-, 100 qm unentgeltlich an Schwester vermietet, 140 qm sind selbstbewohnt.
-Schulden: 0,-
-sonstiges Vermögen: ca. 80000,-
-Gehalt 3300,- eur brutto, Lohn netto ca 2000,-
- sicherlich seit ca. 35 Jahren dieses Einkommen. : = ca. 177000,- AVV ausgerechnet ,( angenommene Lohnentwicklung bis Alter 25 = ca. 5500,- AVV)
-Zusammenlebend mit Partner, unverheiratet
-In den nächsten 5 Jahren ist die Renovierung des Bads : ca. 15000,- und des Balkons: ca. 15000,-, geplant.
-Sie fährt einen 12 Jahre alten PKW.
Sie ist sich nicht sicher in wie weit sie zum Unterhalt herangezogen werden kann.
Kann einer etwas dazu sagen ?
Grüße meyerlein
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Hallo meyerlein,
willkommen im Forum.
Weshalb denkt die Freundin dass Elternunterhalt gefordert werden könnte?
Wer könnte bedürftig werden und warum? Vater? Mutter? Beide?
Welches Einkommen haben die Eltern, welches Vermögen?Welche Miete müsste die Freundin laut Mietspiegel selbst bezahlen, wenn sie eine 100qm Wohnung in dem Haus mieten würde?
Wie sieht die finanzielle Situation der Schwester aus?
Gibt es weitere Geschwister?Gruß
awi47 -
Hallo, danke Dir.
Mir ist schon klar das die Situ der Eltern erst einmal geklärt sein sollte.Davon ab,
wir wollten einmal die Pflichtigkeit meiner Freundin geklärt haben.
gerade in Bezug auf ihr Vermögen ( Haus ) ist das für mich zu kompliziert,-Vergleichsmiete 100 qm : ca 650 - 700 ,- eur
-Schwester verdient unter 1000,- netto, ihr Mann unter 1600,- eur netto.
-Gibt weitere geschwister die aber alle nicht pflichtig werden würden. -
100 qm unentgeltlich an Schwester vermietet
Warum unentgeltlich vermietet?
Besteht eine rechtliche Verpflichtung? -
Hallo meyerlein,
aus Vermögen sollte m.E. kein EU gefordert werden. Das heißt jedoch nicht, dass es nicht ein Sachbearbeiter eines SA versuchen könnte. Solche Versuche sind mir bekannt, waren jedoch vor Gericht nicht erfolgreich. Inwiefern UHP zu früh eingeknickt sind und gezahlt haben weiß ich natürlich nicht.
Aus Einkommen könnte EU gefordert werden.
Wenn ich Sachbearbeiter wäre würde ich folgende Rechnung aufmachen.
Nettoeinkommen 2000,00 EUR
Wohnwert der selbst bewohnten Immobilie 700 EUR.
Mieteinnahmen aus der ohne rechtliche Verpflichtung unentgeltlich überlassenen Mietwohnung 700 EUR
+ evtl. Zinseinnahmen aus Bankvermögen ?
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Summe aller Einkünfte 3400 EUR./. Selbstbehalt 1800 EUR
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Resteinkommen 1600 EUREs könnten also 800 EUR gefordert werden.
Da mir keine Ausgaben genannt wurden sind sie in der Berechnung nicht enthalten. Möglich wären u.a.
berufsbedingte Ausgaben
Altersvorsorge
Rückzahlung von Krediten
usw.Ganz allgemein gilt beim Elternunterhalt.
Schulden verringern den EU. Wenn EU an steht sollte man schon vorher alle Weichen gestellt haben. Nach der RWA wird eine Kreditaufnahme nicht mehr anerkannt.Gruß
awi47 -
danke Dir.
?Unentgeldlich vermietet: einfach weil es die Schwester ist
Die Freundin (UHP) bewohnt die 140 qm Wohnung. Nicht 100qm !
Die 100 qm sind an die Schwester vergeben.Was ich nicht verstehe, das du den Wohnwert der Schwester auch der Freundin(UHP) zuschreibst.
Ich hätte gedacht das das der Schwester als Vorteil zuzuschreiben wäre.Ich hätte auch gedacht, das das Vermögen, das frei verfügbar ist , zum Verbrauch zu verwendet werden muss, da das Gesamtvermögen (inkl. Haus) ja weit über den Freibeträgen ist.
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Hallo meyerlein,
Der Wohnwert wird grundsätzlich dem Eigentümer zugeordnet. Ob die Freundin einen Teil ihres Geldes an die Kirche, an Bettler oder Geschwister verschenkt ist ihre Privatangelegenheit. Das spielt im Unterhaltsrecht keine Rolle. Was anderes wäre es, wenn es eine rechtliche Verpflichtung gäbe.
Die Freundin braucht sich aber für die selbst bewohnte Wohnung nicht den Wohnwert anrechnen zu lassen, der bei Fremdvermietung zu erzielen wäre sondern nur den angemessenen Wohnwert. Der bestimmt sich in der Regel aus dem ortsüblichen qm-Preis für eine ähnliche Wohnung in gleicher Wohngegend und einer angemessenen Wohnungsgröße. Angemessen für eine alleinstehende Person wären 60qm bis 100 qm. Wenn ich die Freundin wäre würde ich vom SA fordern nur 60 qm zu berechnen und mich dann auf 80 qm einigen.
Eine selbstbewohnte Immobilie ist grundsätzlich geschützt und kein verwertbares Vermögen. Aus diesem Immobilienvermögen wird ja ein Wohnwert dem Einkommen fiktiv zugerechnet. Die 80.000 EUR sonstiges Vermögen sollten bis zum Regelrentenalter (67 Jahre) geschützt sein. Danach könnten sie verrentet werden.
Um den zukünftigen EU zu reduzieren sollte Geld für die Altersvorsorge regelmäßig angelegt werden. Bei 3300 EUR Brutto müssten maximal monatlich 115 EUR anerkannt werden. Die Form der Anlage ist nicht vorgeschrieben. Man sollte sich dafür aber ein Extra Konto anlegen und auf dieses Konto nur einzahlen (Text: Altersvorsorge), nichts abheben.
Die Renovierungsarbeiten sollten vorgezogen und über einen Kredit finanziert werden. Das Gleiche gilt für den Pkw.
Vorhandene Schulden haben Vorrang und bereinigen das Einkommen. Nach der RWA hat eine Kreditaufnahme keine bereinigende Wirkung.Gruß
awi47 -
Danke,
war mir so nicht klar, das das Vermögen das in dem Haus steckt dann eigentlich ja nur über Wohnwertvorteil angerechnet wird.
Und so ja das sonstige Vermögen ( hier 80000,- eur ) dann innerhalb des AVV bleibt und geschützt wäre.Ich dachte, zur Errechnung des Vermögens wird der Wert des Hauses komplett mit zum Vermögen gerechnet, und so wäre das sonstige Vermögen (80000,- eur ) oberhalb vom AVV und könnte verzehrt werden.
Naja, zu zahlen wäre dann durch den Wohngeldvorteil ja immer noch immens viel, so das es dann ja fast auf einen Verzehr des sonstigen Kapitals herausläuft weil aus den laufenden Einnahmen der Unterhalt nicht komplett geleistet werden könnte.
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Hallo,
Naja, zu zahlen wäre dann durch den Wohngeldvorteil ja immer noch immens viel, so das es dann ja fast auf einen Verzehr des sonstigen Kapitals herausläuft weil aus den laufenden Einnahmen der Unterhalt nicht komplett geleistet werden könnte.Nicht so schnell aufgeben. Die meisten UHP geben zu schnell auf und zahlen überhöhte Forderungen, die nie vor Gericht Bestand hätten.
Eine Berechnung könnte in der Tat wie oben angegeben oder so ähnlich aussehen. Diese Erfahrung haben wir selbst gemacht.
Sachbearbeiter versuchen immer, das Maximale heraus zu holen und scheuen auch nicht davor zurück einen unbedarften UHP über den Tisch zu ziehen.Jetzt zu der guten Nachricht
Eine solche Maximalforderung - wie oben vorgerechnet - würde vor Gericht scheitern. Abgesehen davon, dass das Einkommen weiter bereinigt werden könnte (berufsbedingte Ausgaben, Altersvorsorge, Kredite, usw.) könnte deine Freundin eine solche Forderung gar nicht bedienen. Wovon denn?
Von den 2000 EUR Netto gehen auf jeden Fall noch ab - berufsbedingte Ausgaben: ca. 5% des Netto = 100 EUR- Altersvorsorge 5% des Brutto = 115 EUR- Kreditbelastungen (siehe oben) so dass das bereinigte Einkommen allein dadurch unter 1800 EUR sinken könnte. Das ist aber der Mindestselbstbehalt, der einem UHP verbleiben muss.
Der Wohnwert für die eigene Wohnung ist eine fiktive Größe. Durch eine fiktive Größe wird man aber nicht zahlungsfähig. Da die zweite Wohnung der Schwester unentgeltlich überlassen wird ist der Wohnwert für diese Wohnung auch fiktiv. Das ist der gewohnte Lebensstandard und der geht in der Regel vor Elternunterhalt, wenn es sich nicht um Luxus handelt. Luxus kann ich hier aber nicht erkennen.
Fest steht, dass das eine selbstbewohnte Immobilie nicht verwertet werden muss. Fest steht auch, dass die vorhandene Altersvorsorge (80.000) EUR nicht angetastet werden muss.
Gruß
awi47