Maximales Schonvermögen?

  • Liebe Community,


    wie viel darf ich ab dem Moment der Bedürftigkeit der Eltern als Eigenkapital nachweisen, das nicht vom Sozialamt angefasst werden darf bei gegebener Leistungsfähigkeit meinerseits?


    - Angespartes Kapital 200,000€
    - Immobilienwert ca 500,000€
    - Alter 40 Jahre


    Danke sehr!

  • Das kann man aus diesen Angaben nicht sagen.
    Hallo lidialolio3 ,


    willkommen im Forum. :)


    Das sog. Altersvorsorgevermögen hängt ab von


    - der Art der Erwerbstätigkeit (sozialversicherungspflichtig oder nicht)
    - von der Höhe des Einkommens
    - vom Alter


    Über Vermögen würde ich mir aber gar nicht so viele Gedanken machen.
    Aus Vermögen wird selten Elternunterhalt gefordert.


    Gruß
    awi47

  • Hallo und herzlichen Dank für die Begrüssung und Antwort! :)


    Die gewünschten Informationen möchte ich gerne nachreichen:


    - der Art der Erwerbstätigkeit (sozialversicherungspflichtig oder nicht): sozialversicherungspflichtig
    - von der Höhe des Einkommens: die Gesamtjahreseinkünfte liegen bei ca 170,000€
    - vom Alter: 40 Jahre


    "Über Vermögen würde ich mir aber gar nicht so viele Gedanken machen.Aus Vermögen wird selten Elternunterhalt gefordert."
    In welchen Fällen wir denn der Elternunterhalt aus dem Vermögen gefordert?


    Gruß,


    Lidia

  • Hallo lidialolio3,


    was heißt Gesamtjahreseinkünfte genau?


    Ist das das Bruttoeinkommen aus sozialversicherungspflichtigem Einkommen des unterhaltspflichtigen unverheirateten Kindes,
    oder sind da auch andere Einkommensarten enthalten (Zinsen, Mieteinkünfte, usw)
    oder sind darin auch Einkommen eines Ehegatten enthalten usw.


    ----


    Mir ist kein Urteil eines oberen Gerichts bekannt, in dem ein noch berufstätiger UHP zu Unterhalt aus Vermögen verurteilt wurde. Ab dem gesetzlichen Rentenalter könnte verwertbares Vermögen verrentet werden. Dazu gibt es Urteile. Das heißt aber nicht, dass ein SA nicht versuchen könnte, auf diese Weise an Geld zu kommen.


    Ich habe keine Ahnung ob nicht etliche UHP diesbezüglich vorzeitig eingeknickt sind und gezahlt haben.


    Gruß
    awi47


  • - der Art der Erwerbstätigkeit (sozialversicherungspflichtig oder nicht): sozialversicherungspflichtig
    - von der Höhe des Einkommens: die Gesamtjahreseinkünfte liegen bei ca 170,000€
    - vom Alter: 40 Jahre


    Wenn das das Bruttoeinkommen aus sozialversicherungspflichtigem Einkommen des unterhaltspflichtigen unverheirateten Kindes ist, dann wäre das AVV nach der aktuell gültigen Berechnung des BGH ca. 1 Mill EUR.


    Sollte die Immobilie selbst bewohnt werden, dann wird ihr Wert nicht angerechnet. Es würde aber ein Wohnwert dem Einkommen zugerechnet.


    Das Vermögen des nicht pflichtigen Schwiegerkindes (falls vorhanden) ist in voller Höhe geschützt, egal wie hoch es ist.

  • Hi und danke für die Antwort!


    Genau, darin enthalten sind alle Einkunftsarten aus Einkommen + Zinsen von mir. Wie berechnest Du jedoch die 1m€?


    Ich habe mal den Elternunterhaltsrechner aus einer anderen Seite betätigt und mit Schrecken festgestellt, dass ich mit ca. 2200€ in die Pflicht genommen werden könnte.


    Wenn ich jetzt scheinbar mein Schonvermögen noch nicht erreicht habe, jedoch noch die selbst genutzte Immobilie in Höhe von 500,000€ besitze, wäre es doch schlauer die Wohnung jetzt zu verkaufen, und so 700,000€ Angespartes zu haben, das sicher vor dem Zugriff ist. Dann wäre es auch ratsam, ggf eine neue Wohnung zu kaufen, damit ich hier einerseits meine Last zum Elternunterhalt drücken kann und andererseits mein Angespartes nicht so darunter leidet.


    Denn wenn ich mal 2200€ abdrücken muss, dann brauche ich noch einmal locker 2-3 Jahrzehnte bis ich die 700,000€ wieder erreiche.


    Wie seht Ihr das? Würde das beschriebene Vorgehen so klappen?


    Danke!


    Lidia

  • Hallo Lidia,



    Eine sehr gute Einführung in den EU von RA Jörn Hauß findet man hier:
    https://familienanwaelte-dav.d…herbsttagung/2010/Hau.pdf


    Jörn Hauß hat auch eine Internetseite:


    https://www.anwaelte-du.de/elternunterhalt.html
    Hier findet man auch einen m.E. guten Unterhaltsrechner und viele nützliche infos

  • FamRB 2016, 153 (Heft 04)
    Problemzonen des Elternunterhalts
    von FAFamR Jörn Hauß


  • FamRB 2016, 153 (Heft 04)
    Problemzonen des Elternunterhalts
    von FAFamR Jörn Hauß




    Die Berechnung von RA Hauß kann ich nicht nachvollziehen. Ich weiß nicht, wie Hauß auf 11.650 EUR kommt. Wenn man aus dem vorhanden Vermögen von 870.000 EUR monatlich 11650 EUR entnimmt bei einer Verzinsung von 5,5 % dann wäre dieses Kapital nach 6,5 Jahren aufgebraucht. Die statistische Lebenserwartung eines 67Jährigen beträgt aber zur Zeit ca. 15 Jahre. Bei 5,5% Verzinsung (völlig unrealistisch) komme ich bei 15 Jahren Lebenserwartung auf eine monatliche Rente von ca. 6500 EUR. Geht man
    von einem relistischeren Zinssatz von 2% aus dann ergäbe das nur etwa 5000 EUR Rente.


    Wo steht aber geschrieben, dass ein UHP sich an die statistische Sterbetafel halten muss?

  • Die Berechnung von RA Hauß kann ich nicht nachvollziehen. Ich weiß nicht, wie Hauß auf 11.650 EUR kommt. Wenn man aus dem vorhanden Vermögen von 870.000 EUR monatlich 11650 EUR entnimmt bei einer Verzinsung von 5,5 % dann wäre dieses Kapital nach 6,5 Jahren aufgebraucht. Die statistische Lebenserwartung eines 67Jährigen beträgt aber zur Zeit ca. 15 Jahre. Bei 5,5% Verzinsung (völlig unrealistisch) komme ich bei 15 Jahren Lebenserwartung auf eine monatliche Rente von ca. 6500 EUR. Geht man
    von einem relistischeren Zinssatz von 2% aus dann ergäbe das nur etwa 5000 EUR Rente.
    Wo steht aber geschrieben, dass ein UHP sich an die statistische Sterbetafel halten muss?



    Nach meinem Verständnis bezieht sich RA Hauß (kritisch) auf BGH Urt. v. 21.11.2012 – XII ZR 150/10 das sich wiederum auf http://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__14.html stützt
    Ohne Gewähr :)
    Grüße,
    M

  • Nach meinem Verständnis bezieht sich RA Hauß (kritisch) auf BGH Urt. v. 21.11.2012 – XII ZR 150/10 das sich wiederum auf http://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__14.html stützt


    Ich kenne dieses Urteil.


    Der 1941 geborene UHP war zum Zeitpunkt des Urteils 2012 71 Jahre alt. Verrentet wurden 125.000 EUR. Der BGH errechnete eine Rente in Höhe von 1339 EUR. Es wurde vom BGH also ein Kapitalisierungsfaktor von 7,779 angenommen.


    Abgesehen davon dass ich bei diesem Alter einen Kapitalisierungsfaktor von 9,467 ab lese ( http://www.urbs.de/zahlen/change.htm?lohn6.htm ) ergäbe sich für einen 55-Jährigen nach dieser Tabelle eine Kapitalisierungsfaktor von 13,879, demnach würden 870.000 EUR folgende Monatsrente ergeben: 870000/13,879/12 = 5223,72 EUR.


    Wie kommt Hauß also auf 11.650 EUR monatlich?


    Ich kann diese Berechnung nicht nachvollziehen.


    Die hier mitlesenden Interessierten sollten sich dieses Urteil https://openjur.de/u/589248.html mal ansehen.


    Der UHP war 71 Jahre alt. Es ging um das Barvermögen des UHP in Höhe von 125.000 EUR, das verrentet wurde. Weiteres Immobilienvermögen wurde nicht zur Berechnung heran gezogen.


    Aus dem Urteil
    "Der Beklagte sei zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses, zudem Miteigentümer eines weiteren vermieteten Einfamilienhauses und zweier vermieteter Eigentumswohnungen. An zwei weiteren Eigentumswohnungen bestehe ein lebenslanger Nießbrauch. Außerdem verfüge der Beklagte über ein Barvermögen von rund 250.000 €, bei dem allerdings seine Ehefrau jedenfalls wirtschaftlich als hälftige Miteigentümerin anzusehen sei. Das Einfamilienhaus möge dem Beklagten und seiner Ehefrau unangetastet verbleiben, ebenso das sonstige zur Erzielung von Mieteinkünften und somit der Alterssicherung dienende Immobilienvermögen."

  • >> demnach würden 870.000 EUR folgende Monatsrente ergeben: 870000/13,879/12 = 5223,72 EUR.Wie kommt Hauß also auf 11.650 EUR monatlich?


    Wissen tue ich es nicht.
    Vielleicht so: wenn der heute 55-jährige seine 870T bis zum Renteneintritt durch Zinsen in etwa verdoppelt, käme er auf 11.650 monatliche Rente