Unterhalt bei Auszug aus dem Elternhaus

  • Guten Morgen,


    ich bin neu hier in dem Forum und würde mich sehr freuen, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.
    Zu meiner Situation: Ich bin 18 Jahre alt, bin Schülerin, habe bis vor einem Monat zu Hause gelebt und möchte nun in eine eigene kleine Wohnung mit meinem Freund ziehen. Ich weiß nicht ob es bei dem Unterhalt eine Rolle spielt, aber das Wohnen bei meiner Familie ist von beiden Seiten ausgeschlossen.
    Ich möchte nicht ausziehen weil ich einfach keine Lust mehr auf meine Eltern habe, sondern mir wurden strafbare Dinge angetan, die mich über Jahre kaputt gemacht haben. Der Kontakt zu meiner Familie ist komplett abgebrochen und momentan habe ich keinen festen Wohnort.


    Nun würde mich interessieren, wie sich der Unterhalt berechnet. Ich dachte bisher, dass er sich auch in meinem Fall mit der Düsseldorfer Tabelle errechnen lässt, aber nun habe ich gelesen, dass wenn man einen eigenen Haushalt führt, es einen festen Wert von 735€ gibt (Kindergeld mit eingeschlossen).
    Soweit ok. Dennoch würde ich gerne wissen, ob dieser Welt tatsächlich gar nicht von dem Einkommen beeinflusst wird. Ist es tatsächlich so, dass jemand der 2000 Euro im Monat verdient genauso diese 735€ zahlen muss wie jemand der 10 000€ verdient?


    Vielen Dank im Voraus :)
    Wünsche euch einen schönen Montag! ;)

  • Hallo Strawberry,


    ja der Betrag 735€ ist der pauschale Betrag des Bedarfes inklusiv KG,zu zaheln gequottelt


    von beiden Elternteilen. ( 735€ auch wenn die Eltern höher verdienen).



    Die Frage ist ob dir überhaupt Unterhalt zusteht?


    Was machst du beruflich/ schulisch ?


    edy

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  • Hallo !

    Ich weiß nicht ob es bei dem Unterhalt eine Rolle spielt, aber das Wohnen bei meiner Familie ist von beiden Seiten ausgeschlossen.


    DAS spielt sogar eine ganz entscheidende Rolle. Grundsätzlich ist es zunächst mal so, das es den UH-Pflichtigen, also den Eltern obliegt zu entscheiden ob der UH als Naturalunterhalt (also Kost und Logis) oder Barunterhalt gewährt wird.
    Es gibt keinen grundsätzlichen Anspruch für ein Kind mit 18 auszuziehen und dann Barunterhalt zu bekommen.
    Abgewichen werden kann davon nur wenn triftige Gründe vorliegen.
    Sind z.B. wirklich Eltern UND Kind der Meinung ein gemeinsames Wohnen ist nicht mehr tragbar wäre das ein eindeutiger Grund.
    Bei den erwähnten Straftaten ist es schwieriger, denn diese sollten nicht nur behauptet sondern auch belegt werden. Wurden diese denn jeweils angezeigt?