Wie genau wird AVV berechet ? Vom reinen Gehalt oder vom Gesamt-oder Steuerbrutto ?

  • Noch vollständigkeitshalber: eine weitere alternative Berechnungsmöglichkeit basiert auf der Anzahl Kalenderjahren seit dem 18. Lebensjahr und dem aktuellen Einkommen

  • Hi Meg,


    danke für den Auszug aus dem Gerichtsurteil -


    So wie ich das lese, interpretiere ich, dass also eine selbst genutzte Immobilie der maximal möglichen Altersvorsorge angerechnet wird. Das heisst, von den maximal zulässigen 770k€ wird dann der Wert einer selbst genutzten Immobilie abgezogen.


    Frage wäre hier: wie ermittelt das Gericht den Wert der Immobilie?


    Danke Euch!

  • Oh, dann habe ich das also entweder falsch verstanden, wenn ich awi's Beitrag lese oder der von Meg war falsch?


    Meg : vom 18. Lebensjahr würde also bedeuten bei einem Alter von 40 Jahren, 22 Jahre Arbeitszeit die mit dem letzten Jahresbrutto von 100k multipliziert und mit 4% verzinst werden, also 360k€. Oder wie geht diese Methode vor?


    Danke


  • Meg : vom 18. Lebensjahr würde also bedeuten bei einem Alter von 40 Jahren, 22 Jahre Arbeitszeit die mit dem letzten Jahresbrutto von 100k multipliziert und mit 4% verzinst werden, also 360k€. Oder wie geht diese Methode vor?


    Ja, so geht diese Methode vor. Zusätzlich zu einer so berechneten Summe darf das Unterhaltspflichtige Kind eine eigengenutzte nicht luxuriöse Immobilie besitzen, die dann auch Schonvermögen ist.
    Zu beachten ist, dass diese Berechnungsmethoden für ein Amt oder ein Gericht nicht verpflichtend sind, sondern nur eine Möglichkeit darstellen.

  • >> wie ermittelt das Gericht den Wert der Immobilie?


    Das ist in dem hier diskutierten Fall ohne Relevanz, denke ich, da wir davon ausgehen, dass die selbst bewohnte Immobilie geschützt ist und zusätzlich zum errechneten AVV auch als Schonvermögen gilt

  • Oh, dann habe ich das also entweder falsch verstanden, wenn ich awi's Beitrag lese oder der von Meg war falsch?


    Mal ganz grundsätzlich: Es gibt keine allgemeingültige Formeln zur Berechnung des AVV.


    Sollte ein SHT Unterhalt aus Vermögen fordern, dann würde ich als UHP die für mich günstigste Variante zur Berechnung wählen und es ggf. auf eine Klage ankommen lassen. Es gibt nur wenige Urteile zu Unterhalt aus Vermögen und ich kenne keines, das einen noch berufstätigen UHP betrifft. Das letzte mir bekannte Urteil betraf eine Nur-Hausfrau, der überhaupt kein AVV zugestanden wurde aber mit entsprechenden Klauseln, dass zunächst überprüft werden müsse, ob sie ausreichend über den Ehemann abgesichert ist. Ich weiß nicht, wie das weiter gegangen ist.


    Wäre ich betroffen gewesen hätte ich Verfassungsbeschwerde eingelegt.
    Ob ich durch meinen Ehepartner abgesichert bin??
    Ich fasse es nicht.
    Wer will denn voraus sagen, ob die Ehe noch in 5 oder 10 Jahren Bestand hat?






  • Wäre ich betroffen gewesen hätte ich Verfassungsbeschwerde eingelegt.
    Ob ich durch meinen Ehepartner abgesichert bin??
    Ich fasse es nicht.
    Wer will denn voraus sagen, ob die Ehe noch in 5 oder 10 Jahren Bestand hat?




    Ich vermute, man wird dagegen argumentieren können, dass man nach der Ehe durch Vermögensausgleich, Rentenansprüche, Erbe abgesichert wäre

  • Aus dem von dir zitierten Link:


    Zitat


    In Anwaltskreisen stößt die BGH-Entscheidung auf Kritik. Jörn Hauß, Fachanwalt für Familienrecht aus Duisburg, hält sie für „sozialpolitisch bedenklich“. Ebenso sein Kollege Martin Wahlers, Fachanwalt für Familien;recht aus Darmstadt. „Nicht nur wird die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Frau im Alter eingeschränkt, sondern der Mann wird im Grunde gezwungen, doppelt vorzusorgen, will er nicht sein Altersvorsorgevermögen irgendwann auf zwei Personen aufteilen“. Tatsächlich kann die neue Rechtsprechung zu schrägen Ergebnissen führen, wenn der allein verdienende Schwiegersohn wirklich für zwei vorsorgt und dann selbst zum Elternunterhalt für die eigenen Eltern herangezogen wird. Denn ihm stehen nach bisheriger BGH-Rechtsprechung ja nicht etwa zwei Schonvermögen zu, sondern nur eines:

  • Vom Gesamtbrutto
    http://www.familienrecht-allga…igung-des-einkommens.html
    "Bis Ende 2015 konnten nach -> Ziff. 10.1 SüdL Beitrage zur Altersvorsorge in Höhe bis 24 % vom -> Gesamtbruttoeinkommen abgezogen werden. Beim -> Elternunterhalt galt die Formel 25 % vom Gesamtbruttoeinkommen. Seit demJahr 2016 haben sich die Sätze auf 23% (24%) vom Gesamtbruttoeinkommen gesenkt"
    Grüße,
    M




    ?Frage an die Moderatoren: werden solche Links wie oben in Zukunft hier im Forum zugelassen sein? So ein Link ist nicht immer einfach zu finden, die Beitrage dort wurden vom Fachmann mehr oder weniger gut und verständlich zusammengestellt, mir Verweisen auf geltende Rechtlinien und Urteile.
    ?Wenn man diesen Link (als Beispiel) in Zukunft nicht verwenden sollte, wie hätte man die hier gestellte Frage lieber beantworten sollen?


    Danke,
    M

  • Hi,


    ich habe in dem Thread unter diesem erschöpfend geantwortet. Ich hoffe, das überzeugt. Ausnahmsweise lasse ich den Link oben stehen, einfach, weil das ja Werbung vom Feinsten ist, unter einem pseudo-offiziellen Titel.


    Und, wer uns hier findet, der findet auch Werbung, die ja bei weitem nicht so versteckelt ist wie wir.


    Herzlichst


    TK

  • Noch vollständigkeitshalber: eine weitere alternative Berechnungsmöglichkeit basiert auf der Anzahl Kalenderjahren seit dem 18. Lebensjahr und dem aktuellen Einkommen



    Zitat

    ? Spiegel Online, 12.02.2014


    Laut Rechtsanwältin Iris Sümenicht ergibt sich das Schonvermögen aus folgender Überlegung: Wenn ein Angestellter fünf Prozent seines Bruttoeinkommens seit seinem 18. Lebensjahr angelegt hätte, wie viel ergäbe das samt Zinsen und Zinseszinsen? Dies ist demnach das Schonvermögen, das nicht angetastet werden darf. "Wenn ein 46-Jähriger 4000 Euro brutto verdient, ergibt sich daraus ein Schonvermögen von 122.000 Euro", sagt Sümenicht. Hinzu komme ein Notgroschen von 10.000 Euro, der den Kindern laut BGH zustehe


    Zitat

    ? OLG Düsseldorf, 21. Juni 2012, Az. II-9 UF 190/11


    ...ist der Unterhaltsschuldner berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rente bis zu 5% seines Bruttoeinkommens für eine zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden. Dann muss das aus diesen Beiträgen - mit einer Verzinsung von 4% - gewonnene Kapital aber auch für die Alterssicherung des Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehen und ist damit dem Elternunterhalt nach § 1603 Abs. 1 BGB entzogen (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511).
    Der Antragsgegner hat insoweit auf der Grundlage eines Jahresbruttoeinkommens in Höhe von 56.000,00 €, das er vor seiner Altersteilzeit erzielt habe, und eines Berufslebens von 43 Jahren seit dem 18. Lebensjahr bei Anlage eines Anteils von jeweils 5% und einer Verzinsung von 4% ein Schonvermögen von insgesamt 308.000,00 € errechnet, das unangetastet bleiben müsse. Es kann dahin stehen, ob dieser Berechnung im einzelnen zu folgen ist, ob also der Antragsgegner vor seiner Altersteilzeit tatsächlich ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 56.000,00 € erzielt hat, ob er seit seinem 18. Lebensjahr berufstätig ist und ob das Schonvermögen auf der Grundlage des zuletzt erzielten Bruttoeinkommens - berechnet auf das gesamte Berufsleben - oder auf der Grundlage des während des Berufslebens tatsächlich jeweils erzielten Bruttoeinkommens zu ermitteln ist. Der Senat lässt auch die Frage offen, ob die Berechnung des Schonvermögens auf der Grundlage von 5% des während des gesamten Berufslebens erzielten Bruttoeinkommens, verzinst mit 4%, ab dem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht kommt, zu dem der Unterhaltspflichtige unbelastetes Grundeigentum erworben hat