Welche Ausgaben senken den Unterhalt

  • Hallo in die Runde...
    Ich habe einen 6 Jährigen Sohn und bin seit gut 2 Jahren von der Mutter getrennt. Er lebt bei ihr und wir haben gemeinsames Sorgerecht und ich sehe ihn alle 2 Wochen von Freitag Mittag bis Montag Früh sowie gelegentlich unter der Woche.
    Bis jetzt habe ich den Mindestunterhalt für ein Kind bis 6 Jahre gezahlt und versäumt seit dem 6. Geburtstag ja eigentlich mehr zahlen zu müssen. Das hat sie jetzt über einen Anwalt eingefordert.


    Ich verdiene etwa 1700,- € netto und müsste ab dem 01.01.2018 demnach 302 Euro Unterhalt zahlen. Jetzt sagte mir ein Bekannter aber, dass dem vielleicht garnicht zwingend so ist.
    Welche Ausgaben können den da abgezogen werden? Das Jugendamt hat mir mitgeteilt, das sowohl die Kreditrate für das Haus, noch Fahrtkosten, noch Beitrag Lebensversicherung, Rentenversicherung, Krankenzusatzversicherung, Unfallversicherung, Berufsbekleidung ect. abgezogen werden darf, da der Unterhalt Stufe eins immer definitiv mindestens gezahlt werden muss egal wie.


    Die Frage ist stimmt das, da ich jetzt schon mehrfach gelesen habe, dass sich das Jugendamt nicht selten immer auf die seite der mutter stellt?
    Vielen Dank!

  • Hallo Stefan,


    ich befürchte dass dein Zahlbetrag nicht geringer wird.
    Dein Netto 1700€
    Der Selbstbehalt beträgt 1080€.


    Du müsstest also mindestens 620€ abziehbare Kosten nachweisen können.


    Diese Abzüge nennen sich Bereinigung.


    google mal nach Unterhaltleitlinien OLG Frankfurt ( oder nach deinem zuständigen OLG) unter


    "Bereinigung des Einkommen" kannst du die einzelnen Posten nachlesen


    edy

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  • Danke Edy für die Hinweise...


    Hier der Auszug aus den Unterhaltsrechlichen Leitlinien:


    10. Bereinigung des Einkommens
    10.1. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder tatsächliche, angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen). Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (z.B. Eintragung eines Freibetrags).
    10.2.1. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten kann – auch bei fiktiven Einkünften – eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie in voller Höhe konkret darzulegen.
    10.2.2. Nachgewiesene notwendige Fahrtkosten zur und von der Arbeitsstätte werden mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt, wobei in der Regel eine einfache Entfernung von mehr als 40 km nicht mehr als angemessen angesehen werden kann. Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten sind enthalten.


    So wie ich das Verstehe sind also von einem Netto von 1700€ folgende Dinge abzugsfähig:


    Selbstbehalt 1080,-
    Vorsorgeaufwendungen bis 5% des Nettolohnes 84,- €
    Berufsbedingte Aufwendungen bis maximal 150,- €
    Fahrtkosten bis maximal 40km eine Strecke a 0,30€ x Hin- und Rückfahrt


    Gilt das dann auch für den Mindestunterhalt, also in der niedrigsten Stufe? Weil hab jetzt schon an mehreren Stellen gelesen, dass der Mindestunterhalt immer gezahlt werden muss!?


    Danke schon mal für die Hilfe!

  • Hallo Stefan,



    Gilt das dann auch für den Mindestunterhalt, also in der niedrigsten Stufe? Weil hab jetzt schon an mehreren Stellen gelesen, dass der Mindestunterhalt immer gezahlt werden muss!?


    Ein Gericht könnte anders entscheiden.


    Hinzu kommt: die Düsselldorfer Tabelle geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus,es könnte


    also noch zu einer Höherstufung kommen.


    edy

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