Fragen zum Schonvermögen

  • Ich meine mich zu erinnern, dass Du an anderer Stelle geschrieben hast, das Vermögen ?das vor der RWA bestand keinen Einschränkungen in der Verwendung unterliegt und ?das jeder mit seinem Vermögen tun und lassen kann was er will.


    Das ist immer noch meine Überzeugung. Wie einzelne Sachbearbeiter das bewerten ist eine andere Sache. Du erlebst ja gerade selbst, wie sie vor gehen, wie Berechnungen erfolgen, usw.


    Vorschlag 3 hast du selbst ausgeschlossen. Ich denke auch, dass ein völlig neuer Vertrag über eine größere Summe für ein neues Auto nicht einkommensbereinigend anerkannt werden wird.


    Vorschlag 2 ist m.E. die beste Lösung, da der bestehende Vertrag ja bereits anerkannt wurde, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass ein Folgevertrag einkommensbereinigend anerkannt wird oder man das per Gerichtsbeschluss durchsetzen könnte.


  • ...das Vermögen ?das vor der RWA bestand keinen Einschränkungen in der Verwendung unterliegt und
    ?das jeder mit seinem Vermögen tun und lassen kann was er will.
    Gruß Alexa



    Ja, laut BGH Urt. v. 30.8.2006 – XII ZR 98/04

    Zitat

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    Zwar stellt sich dabei die Frage, ob vermögensbildende Aufwendungen, wie sie etwa auch der Erwerb von Immobilien, Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen darstellen, ebenfalls als angemessene Art der Altersvorsorge anzuerkennen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht es dem Unterhaltspflichtigen aber grundsätzlich frei, in welcher Weise er – jenseits der gesetzlichen Rentenversicherung – Vorsorge für sein Alter trifft. Wenn er sich angesichts der unsicheren Entwicklung der herkömmlichen Altersversorgungen für den Abschluss von Lebensversicherungen entscheidet, muss dieser Entschluss unterhaltsrechtlich im Allgemeinen akzeptiert werden. Allerdings kann der Abschluss von Lebensversicherungen nicht die einzige Alternative für eine private Altersversorgung sein. Vielmehr müssen grundsätzlich auch sonstige vermögensbildende Investitionen als angemessene Art der Altersversorgung gebilligt werden, soweit sie geeignet erscheinen, diesen Zweck zu erreichen. Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken unter Umständen nicht seinem Sicherheitsbedürfnis entspricht, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der Altersvorsorge bewertet werden (BGH, Urt. v. 19.2.2003 – XII ZR 67/00