Bezüglich dem von mir oben verlinkten Gesetzesentwurf habe ich heute folgende Stellungnahme vom Sozialverband Deutschland, vom 21.03.2019, gefunden.
https://www.sovd.de/index.php?id=700274
Darin steht:
Der SoVD erhielt am 7. März 2019 denReferentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Vorschriften übersandt. Die Möglichkeit zur Stellungnahme endet bereits am 21. März 2019.
Diese kurze Stellungnahmefrist von nur 14 Tagen kritisiert der SoVD. Sie sichert kaum eine angemessene Beteiligung der Behindertenverbände auf Augenhöhe und trägt dem Partizipationsgebot der UN-Behindertenrechtskonvention nicht ausreichend Rechnung.
weiterhin
Entgegen früherer Planungen ist die Beschränkung der Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern in der Sozialhilfe im vorliegenden Referentenentwurf nicht enthalten. Dies kritisiert der SoVD und fordert nachdrücklich, den Unterhaltsrückgriff in der Sozialhilfe für unterhaltsverpflichtete Angehörige einzuschränken. Denn ein (drohender) Unterhaltsrückgriff bedeutet für Angehörige von pflegebedürftigen und behinderten Menschen im Alltag eine enorme Belastung, die zusätzlich neben die Sorge um die angehörige Person selbst tritt. Diese belastenden Sorgen treffen besonders Angehörige mit kleinen oder mittleren Einkommen. Bei einem Jahresbruttoeinkommen von unter 100.000 € sollte die finanzielle Heranziehung von Angehörigen zur Finanzierung von Sozialhilfeleistungen daher ausgeschlossen werden. Diese Einschränkung des Unterhaltsrückgriffs sollte sich nicht nur auf Hilfen zur Pflege erstrecken, wie dies im Koalitionsvertrag vereinbart wurde, sondern für sämtliche Leistungen der Sozialhilfe gelten. Denn viele Betroffene erhalten nicht nur Hilfen zur Pflege, sondern weitere Leistungen des SGB XII. Insoweit bestehen vergleichbare Belastungsmomente für die Angehörigen, denen der Gesetzgeber einheitlich begegnen sollte.