Elternunterhalt erst ab 100 000 Euro Brutto, CDU Plan

  • Ich bin über folgende Aussagen in einem internen Papier des BMAS gestolpert - leider kann ich nichts zum aktuellen Stand der Beratungen sagen. Ab jetzt Zitat:


    Angehörige entlasten – Teilhabe verbessern Das Angehörigenentlastungsgesetz


    Kernbotschaften


     Wir entlasten unterhaltspflichtige Angehörige von Menschen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten: Eltern und Kinder werden erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen für die Kosten mit herangezogen.

     Wir schaffen Planungssicherheit für Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen. Von der dauerhaften Absicherung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung profitieren auch die Träger der Beratungsangebote mit ihren Beschäftigten.

     Wir sorgen für mehr Inklusion in der beruflichen Bildung und bauen so weiter mit am inklusiven Arbeitsmarkt. Das Angehörigenentlastungsgesetz schafft weitere spürbare Verbesserungen in der Sozialhilfe und bei der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen:

    Die bislang nur in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestehende 100.000 Euro-Grenze, bei deren Überschreitung erst auf das Einkommen bzw. Vermögen der Eltern und Kinder zurückgegriffen wird, wird in der Hilfe zur Pflege und der gesamten Sozialhilfe nachvollzogen.

    Die dauerhafte Finanzierung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) und die Einführung eines Budgets für Ausbildung sollen Menschen mit Behinderungen in ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe stärken und den inklusiven Arbeitsmarkt voranbringen.


    Bislang müssen beispielsweise Kinder pflegebedürftiger Eltern, die Hilfe zur Pflege erhalten, für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen. Die Koalition hat sich darauf verständigt, dass auf das Einkommen der Kinder von pflegebedürftigen Eltern künftig erst ab einem Einkommen in Höhe von 100.000 Euro im Jahr zurückgegriffen werden soll. Das wird jetzt umgesetzt.

    Darüber hinaus soll die 100.000 Euro-Grenze künftig in der gesamten Sozial- und Eingliederungshilfe gelten. Der Unterhaltsrückgriff in der Sozialhilfe wird demnach bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro und in der Eingliederungshilfe gegenüber Eltern volljähriger Kinder sogar vollständig entfallen.

    Um der besonderen Lebenslage der Betroffenen im Sozialen Entschädigungsrecht angemessen Rechnung zu tragen, wird auch eine entsprechende Anpassung der Rege- lungen im Bundesversorgungsgesetz vorgenommen. Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen Das Leistungsrecht für Menschen mit Behinderungen soll Stück für Stück weiter mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen in Einklang gebracht werden. Um für noch mehr Verbesserungen im Leben von Menschen mit Behinderungen zu sorgen, sollen mit dem Angehörigenentlastungsgesetz zwei weitere Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden:

     Die Entfristung und Aufstockung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) – Das BMAS fördert seit dem 1. Januar 2018 befristet bis zum 31. Dezember 2022 eine ergänzende, von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige Teilhabeberatung (EUTB). Die Angebote der EUTB unterstützen Menschen mit (drohenden) Behinderungen und ihre Angehörigen, damit sie ihre individuellen Bedürfnisse und Teilhabeziele auch mit bzw. trotz Beeinträchtigung verwirklichen können. Dafür stellt der Bund bisher jährlich 58 Millionen Euro zur Verfügung. Damit die Beratung bundesweit flächendeckend sichergestellt werden kann, wird das Beratungsnetz ausgeweitet. Darüber hinaus haben sich zusätzliche Finanzierungsbedarfe für Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit sowie aufsuchende Beratung gezeigt, weshalb die Finanzierung durch den Bund auf 104 Millionen Euro jährlich aufgestockt wird. Um für Planungssicherheit zu sorgen − bei den Ratsuchenden wie auch bei den Trägern und Beschäftigten in den Beratungsangeboten – soll die dauerhafte Finanzierung jährlich dynamisiert werden.

     Die Einführung eines Budgets für Ausbildung – Menschen mit Behinderungen, die auf eine Werkstatt für behinderte Menschen angewiesen sind, können Leistungen zur beruflichen Bildung bislang nur in der Werkstatt oder bei einem anderen Leistungsanbieter erhalten. Dank des Budgets für Ausbildung sollen sie künftig auch dann gefördert werden können, wenn sie eine reguläre betriebliche Ausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung aufnehmen.

    So sorgen wir für mehr Inklusion in der beruflichen Bildung und kommen unserem Ziel eines inklusiven Arbeitsmarktes wieder ein großes Stück näher.

    Zudem sorgen wir in zwei Bereichen für Klarstellung, wo es lange Zeit unterschiedliche Auffassungen gab:

     Menschen mit Behinderungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter haben Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Sie werden dazu für die Dauer des Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereichs einer WfbM den Personen im Arbeitsbereich einer WfbM gleichgestellt.

     Das Problem der sogenannten Erstrentenproblematik wird gelöst: Rentenbezieher, die ab Januar 2020 mit Vollzug der rechtlichen Umwandlung von Einrichtungen in besonderen Wohnformen leben, erhalten aufstockende Leistungen der Grundsicherung bereits von Monatsanfang an, sodass keine Leistungslücke entsteht.

     Sobald die Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz festgestellt ist, darf die Höhe dieser Leistung nicht vom Ermessen der Integrationsämter abhängen (Anspruchsleistung). Diese Sicherheit wird im SGB IX festgeschrieben.

  • Das kursiert schon einige Tage in den Redaktionen von Zeitungen.


    https://www.maz-online.de/Nach…erftigen-massiv-entlasten


    Zwei Dinge die hier auffallen: "sollen" ist durch "werden" ersetzt und

    Darüber hinaus soll die 100.000 Euro-Grenze künftig in der gesamten Sozial- und Eingliederungshilfe gelten. Der Unterhaltsrückgriff in der Sozialhilfe wird demnach bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro und in der Eingliederungshilfe gegenüber Eltern volljähriger Kinder sogar vollständig entfallen.

    Es ist also vermutlich jetzt noch eine Frage der Zeit, bis es an die Öffentlichkeit kommt, wie der genaue Wortlaut sein wird und ab wann das Gesetz in Kraft tritt.


    Bleibt zu hoffen, das die Groko auch nach der Europawahl noch kühlen Kopf bewahrt und die Legislatur durchhält.


    Schönen Tag wünscht

    frase

  • Die bislang nur in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestehende 100.000 Euro-Grenze, bei deren Überschreitung erst auf das Einkommen bzw. Vermögen der Eltern und Kinder zurückgegriffen wird, wird in der Hilfe zur Pflege und der gesamten Sozialhilfe nachvollzogen.

    Die gesamte Sozialhilfe und somit auch die Hilfe zur Pflege ist in § 8 SGB XII geregelt, es ist also davon auszugehen, dieser Paragraf wird in § 94 SGB XII, Übergang von Ansprüchen, entsprechend eingefügt


    Was weiterhin bestehen bleibt,

    ist die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers gemäß §§ 528 BGB, wenn die Eltern innerhalb der letzten 10 Jahre Geschenke an die Kinder gemacht haben,

    und der Kostenersatz durch Erben gemäß § 102 SGB XII, wenn der Sozialhilfeempfänger ein Erbe hinterlässt


    Es handelt sich dabei nicht um den klassischen Elternunterhalt gemäß § 94 SGB XII

  • Dann müsste es bei der Grundsicherung doch auch gültig sein?

    Hier wäre ja auch der Elternteil verarmt, und das Sozialamt prüft in dem Fall doch auch nicht nach ob die Kinder innerhalb der letzten 10 Jahre etwas geschenkt bekommen haben, oder?

    Man kann die Grundsicherung direkt beantragen, wenn das Kind nicht mehr als 100.000 Euro im Jahr verdient.

    Natürlich ist es ein anderer Paragraph... Man muss einfach abwarten. Die Umsetzung der Geschenkrückgabe ist, je nachdem was es war, auch sehr aufwändig.

  • Dann müsste es bei der Grundsicherung doch auch gültig sein?

    Hier wäre ja auch der Elternteil verarmt, und das Sozialamt prüft in dem Fall doch auch nicht nach ob die Kinder innerhalb der letzten 10 Jahre etwas geschenkt bekommen haben, oder?

    Wird ausschließlich Grundsicherung geleistet, dann kann ein Anspruchübergang gemäß § 93 SGB XII nicht entstehen, da § 94 SGB XII den Übergang von Ansprüchen bei Grundsicherung ausschließt, richtig

    § 93 SGB XII ist die verwaltungsrechtliche Vorschrift, die eine Rückforderung von Geschenken gemäß § 528 BGB durch den Träger der Sozialhilfe erst ermöglicht

    Die Schutzvorschrift in § 94 SGB XII jedoch verdrängt § 93 SGB XII, darum ist in einen solchen Fall keine Schenkungsrückforderung möglich, sofern der Unterhaltspflichtige unter der Grenze von 100.000 € liegt

    Dies könnte zukünftig auch bei der Hilfe zur Pflege gelten, sofern der Gesetzgeber da keinen Riegel vorschiebt, denn dies wäre ein weiterer Ausfall von Einnahmen bei den Kommunen

    Danke für den Hinweis! :) da war ich vorschnell

  • Das Gesetz ist zustimmungspflichtig im Bundesrat. Die Städte und Gemeinden machen Stunk wegen ihrer angeblichen Einnahmeausfälle von mehreren Hundert Millionen im Jahr.


    Es gilt erst, wenn es im Gesetzblatt verkündet ist - ich, als nach bish. Recht sehr Betroffener, hoffe jedoch, dass es so kommt.


    Diejenigen, die mit den 100.000 EUR von oben herab Probleme haben, kann man dann nur noch bedauern - oder gar beneiden.

    Na, ich würde die Flinte nicht so schnell ins Korn werfen!
    Zum Einen gibt es im Bundesrat einen Landesvorschlag (Schleswig-Holstein), der das Koalitionsthema stützt, zum Anderen gibt es Studien die einen Vorteil der Kommunen aufgrund des eingesparten Verwaltungsaufwands gegenüber den Einnahmen aus Regress sehen!

    Hilfreich ist es ganz sicher, Abgeordnete aller Parteien für das Thema zu sensibilisieren. Gerade jetzt vor den EU-Wahlen und den Kommunalwahlen in einigen Bundesländern macht es Sinn die Kandidaten diesbezüglich einzunorden. ;=)

  • Guten Morgen zusammen. Ich glaube zum Thema Elternunterhalt ab 100000 Euro passiert am 17.05. doch nichts im Bundesrat ich finde nichts darüber. Was ich fand war allerdings vor dem 12.04. das Minister Spahn da gegenhält habe ich das richtig verstanden oder bringe ich die Themen um die Gesundheit durcheinander. Vielleicht kann ja einer von Euch uns alle auf den neusten Stand bringen. vielen Dank

  • nun ja, ich verstehe unter "Entschließungsantrag nach allem was ich gegoogled habe, dass der BR entschließt, die Regierung aufzufordern, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen bzw. zu handeln.


    Das geschieht aber ja schon. Es gibt ja bereits einen einen Entwurf. Ich würde meinen, die Aufforderung/Entschließung ist somit unnötig?

  • Zum Verfahren im Bundesrat hatte ich an meinen Ministerpräsidenten geschrieben und folgende Antwort erhalten:


    "Sehr geehrter Herr XXX


    haben Sie vielen Dank für Ihre Mail an den Ministerpräsidenten Dr. Dietmar Woidke in der Sie eine Bundesratsinitiative des Landes Schleswig-Holstein zur Neuregelung des Elternunterhalts bei Pflegebedürftigkeit ansprechen. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, ein Gesetzgebungsverfahren zu initiieren, in dem Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern erst ab einem jährlichen Gesamteinkommen pro Kind in Höhe von mehr als 100.000 Euro berücksichtigt werden sollen.


    Dabei handelt es sich um eine Entschließung, also eine Aufforderung an die Bundesregierung, und nicht um einen Gesetzentwurf.


    Diese Entschließung sollte in der vergangenen Woche in mehreren Ausschüssen des Bundesrates beraten werden. Jedoch haben alle Ausschüsse beschlossen, die Entschließung zu vertagen, da die Bundesregierung dem Vernehmen nach bereits einen entsprechenden Gesetzentwurf erarbeitet. Diesen Gesetzentwurf gilt es nun abzuwarten. Wenn er vorliegt, werden sich Bundesrat und Bundestag mit ihm befassen. Das Land Brandenburg wird die Beratungen zu diesem Gesetzentwurf wohlwollend begleiten. In der Sache habe ich großes Verständnis für Ihr Anliegen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Im Auftrag"


    LG frase

  • Da meine Mutte schon seit Einführung GS bezieht und ich alle Anträge für sie gestellt habe, kann ich folgendes dazu beitragen.

    Was weiterhin bestehen bleibt,

    ist die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers gemäß §§ 528 BGB, wenn die Eltern innerhalb der letzten 10 Jahre Geschenke an die Kinder gemacht haben,

    und der Kostenersatz durch Erben gemäß § 102 SGB XII, wenn der Sozialhilfeempfänger ein Erbe hinterlässt

    Das ist bei GS auch so, es wird genau danach in den Anträgen gefragt.


    LG frase

  • Jedoch haben alle Ausschüsse beschlossen, die Entschließung zu vertagen, da die Bundesregierung dem Vernehmen nach bereits einen entsprechenden Gesetzentwurf erarbeitet.

    wie vermutet. allerdings hatte ich irgendwo auf der BR-Seite ein Protokoll eines Ausschusses gesehen, in dem als Beschluss stand, dass dem BR der Entschließungsantrag empfohlen wird? Vermutlich würde eine Entschließung mehr Druck machen, andererseits verständlich, man muss ja nicht etwas anleiern was bereits läuft.

    Naja hoffen wir es gibt bald neue Informationen .

  • Darf ich mal fragen, wie Ihr über die Umsetzung denkt ? Glaubt Ihr, dass es zu einer Neugestalltung kommen wird oder eher nicht ?

    Nachdem ich heute gelesen habe, dass der liebe Finanzminister ein großes Steuerloch hat, bin ich da leider sehr skeptisch :-(

    Wenn der Gesetzentwurf auf den wir alle warten kommt bin ich mal gespannt, ob die Länder dem zustimmen werden. Die sind ja auch von den Einnahmeausfällen betroffen.


    Aber selbst wenn das Gesetzt nicht zustande kommt meint Ihr, dass man den Entwurf als Grundlage für eine Klage nehmen kann, wenn das SA versucht bei mir den Elternunterhalt zu holen ?
    Vielleicht sieht das Gericht ähnlich wie bei der Grundsteuer einen Anlass das der Gesetzgeber hier handeln muss.

  • Aber selbst wenn das Gesetzt nicht zustande kommt meint Ihr, dass man den Entwurf als Grundlage für eine Klage nehmen kann, wenn das SA versucht bei mir den Elternunterhalt zu holen ?

    Das ist Utopie.

    Gerichte halten sich an geltendes Recht.


    Wen willst du denn verklagen?

    Normalerweise klagt der, der etwas von einem anderen will und es nicht bekommt.

    In deinem Fall würde das SA klagen, wenn es von dir Unterhalt möchte und du nicht zahlst.

  • ja klar, da habe ich mich dann falsch ausgedrückt. Ich meinte natürlich, dass ich es darauf ankommen lasse und bei der Klage des SA gegen mich auf die Schiene gehe, das Gesetzesvorhaben des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein aufzugrefen.

    Natürlich sind Gerichte an Gesetzte gebunden, sie können aber auch feststellen, dass Gesetzte nachgebessert werden müssen. Das ist dabei meine Hoffnung.
    Ich versuche mich halt irgendwie an jeden Strohhalm zu klammern

  • Betrachten wir die Sachlage nur finanzpolitisch, wird die Umsetzung am fehlenden Geld scheitern.

    Es wird eine Bereinigung der geplanten Maßnahmen geben. Da hier (bei EU) aber keiner genau die Kosten kennt

    und es eher ein kleinerer Anteil sein wird bin ich noch optimistisch und glaube an die Umsetzung.

    Ein weiteres Problem sehe ich in der Europawahl, danach kann die GroKo platzen.
    Da aber selbst schon Bundesländer (SWH) im Bundesrat zu Neugestaltung einen Antrag eingereicht hatten, stehen die Chancen nicht schlecht,

    das dieses Gesetz kommt und auch die Länder zustimmen. Als Frage bleibt dann der Zeitpunkt der Einführung.

    Hier kann auch mal schnell 2021 oder später angedacht werden, je nach Entwicklung der Konjunktur.

    Wir müssen also abwarten und die Daumen drücken.

    Viele Foristen haben sich an alle möglichen Stellen gewandt und es ist ja tatsächlich Bewegung in die Sache gekommen.

    Alleine das dieser Trade hier schon über 150 tsd Zugriffe hat, zeigt das die Betroffenen immer mehr werden.

    Bleiben wir also am Ball und vertreten unsere Interessen.


    LG frase

  • Frase bleibt in der Tat zu hoffen, dass die GroKo noch nach der Europawahl weitermacht. Sonst sehe ich keinen Ansatz für das Gesetzesvorhaben.