Ich bin über folgende Aussagen in einem internen Papier des BMAS gestolpert - leider kann ich nichts zum aktuellen Stand der Beratungen sagen. Ab jetzt Zitat:
Angehörige entlasten – Teilhabe verbessern Das Angehörigenentlastungsgesetz
Kernbotschaften
Wir entlasten unterhaltspflichtige Angehörige von Menschen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten: Eltern und Kinder werden erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen für die Kosten mit herangezogen.
Wir schaffen Planungssicherheit für Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen. Von der dauerhaften Absicherung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung profitieren auch die Träger der Beratungsangebote mit ihren Beschäftigten.
Wir sorgen für mehr Inklusion in der beruflichen Bildung und bauen so weiter mit am inklusiven Arbeitsmarkt. Das Angehörigenentlastungsgesetz schafft weitere spürbare Verbesserungen in der Sozialhilfe und bei der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen:
Die bislang nur in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestehende 100.000 Euro-Grenze, bei deren Überschreitung erst auf das Einkommen bzw. Vermögen der Eltern und Kinder zurückgegriffen wird, wird in der Hilfe zur Pflege und der gesamten Sozialhilfe nachvollzogen.
Die dauerhafte Finanzierung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) und die Einführung eines Budgets für Ausbildung sollen Menschen mit Behinderungen in ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe stärken und den inklusiven Arbeitsmarkt voranbringen.
Bislang müssen beispielsweise Kinder pflegebedürftiger Eltern, die Hilfe zur Pflege erhalten, für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen. Die Koalition hat sich darauf verständigt, dass auf das Einkommen der Kinder von pflegebedürftigen Eltern künftig erst ab einem Einkommen in Höhe von 100.000 Euro im Jahr zurückgegriffen werden soll. Das wird jetzt umgesetzt.
Darüber hinaus soll die 100.000 Euro-Grenze künftig in der gesamten Sozial- und Eingliederungshilfe gelten. Der Unterhaltsrückgriff in der Sozialhilfe wird demnach bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro und in der Eingliederungshilfe gegenüber Eltern volljähriger Kinder sogar vollständig entfallen.
Um der besonderen Lebenslage der Betroffenen im Sozialen Entschädigungsrecht angemessen Rechnung zu tragen, wird auch eine entsprechende Anpassung der Rege- lungen im Bundesversorgungsgesetz vorgenommen. Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen Das Leistungsrecht für Menschen mit Behinderungen soll Stück für Stück weiter mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen in Einklang gebracht werden. Um für noch mehr Verbesserungen im Leben von Menschen mit Behinderungen zu sorgen, sollen mit dem Angehörigenentlastungsgesetz zwei weitere Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden:
Die Entfristung und Aufstockung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) – Das BMAS fördert seit dem 1. Januar 2018 befristet bis zum 31. Dezember 2022 eine ergänzende, von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige Teilhabeberatung (EUTB). Die Angebote der EUTB unterstützen Menschen mit (drohenden) Behinderungen und ihre Angehörigen, damit sie ihre individuellen Bedürfnisse und Teilhabeziele auch mit bzw. trotz Beeinträchtigung verwirklichen können. Dafür stellt der Bund bisher jährlich 58 Millionen Euro zur Verfügung. Damit die Beratung bundesweit flächendeckend sichergestellt werden kann, wird das Beratungsnetz ausgeweitet. Darüber hinaus haben sich zusätzliche Finanzierungsbedarfe für Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit sowie aufsuchende Beratung gezeigt, weshalb die Finanzierung durch den Bund auf 104 Millionen Euro jährlich aufgestockt wird. Um für Planungssicherheit zu sorgen − bei den Ratsuchenden wie auch bei den Trägern und Beschäftigten in den Beratungsangeboten – soll die dauerhafte Finanzierung jährlich dynamisiert werden.
Die Einführung eines Budgets für Ausbildung – Menschen mit Behinderungen, die auf eine Werkstatt für behinderte Menschen angewiesen sind, können Leistungen zur beruflichen Bildung bislang nur in der Werkstatt oder bei einem anderen Leistungsanbieter erhalten. Dank des Budgets für Ausbildung sollen sie künftig auch dann gefördert werden können, wenn sie eine reguläre betriebliche Ausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung aufnehmen.
So sorgen wir für mehr Inklusion in der beruflichen Bildung und kommen unserem Ziel eines inklusiven Arbeitsmarktes wieder ein großes Stück näher.
Zudem sorgen wir in zwei Bereichen für Klarstellung, wo es lange Zeit unterschiedliche Auffassungen gab:
Menschen mit Behinderungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter haben Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Sie werden dazu für die Dauer des Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereichs einer WfbM den Personen im Arbeitsbereich einer WfbM gleichgestellt.
Das Problem der sogenannten Erstrentenproblematik wird gelöst: Rentenbezieher, die ab Januar 2020 mit Vollzug der rechtlichen Umwandlung von Einrichtungen in besonderen Wohnformen leben, erhalten aufstockende Leistungen der Grundsicherung bereits von Monatsanfang an, sodass keine Leistungslücke entsteht.
Sobald die Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz festgestellt ist, darf die Höhe dieser Leistung nicht vom Ermessen der Integrationsämter abhängen (Anspruchsleistung). Diese Sicherheit wird im SGB IX festgeschrieben.