Elternunterhalt erst ab 100 000 Euro Brutto, CDU Plan

  • Kann mir jemand die Frage beantworten ob die 100K -Grenze auch für Kinder der Bewohner einer Pflege-WG gelten soll?

    Ist ja irgendwie eine Grauzone da kein richtiges Pflegeheim....

    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar:)

  • Kann mir jemand die Frage beantworten ob die 100K -Grenze auch für Kinder der Bewohner einer Pflege-WG gelten soll?

    Ist ja irgendwie eine Grauzone da kein richtiges Pflegeheim....

    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar:)

    Ich weiß es zwar nicht genau, wüsste aber nicht, warum es da nicht gelten sollte?!?


    Es geht letztlich doch darum, wer in einer solchen Art Unterkunft untergebracht ist und Sozialleistungen erhält. Ob das dann in einem Pflegeheim, einer Pflege-WG dürfte keine Rolle spielen

  • Kann mir jemand die Frage beantworten ob die 100K -Grenze auch für Kinder der Bewohner einer Pflege-WG gelten soll?

    die Regelung soll für alle Sozialhilfeleistungen des § 8 SGB XII gelten,


    Die Sozialhilfe umfasst:

    1.Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
    2.Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
    3.Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
    4.Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60a),
    5.Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
    6.Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
    7.Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)

  • Die Frage hat folgenden Hintergrund:

    Meine Mutter wohnt seit ca. drei Jahren in einer familiär geführten WG mit sieben Bewohnern.

    Die Kosten sind um einiges niedriger als in einem "normalen" Pflegeheim.

    Die Kinder eines Bewohners stritten jahrelang mit dem Sozialamt wegen der Kostenübernahme.

    Dieses weigerte sich zu zahlen mit der Begründung, es handele sich bei einer WG nicht um ein normales Pflegeheim....(?)

    Irgendwie ist das eine Grauzone die rechtlich nicht ganz geklärt ist.

  • GuMo Mitstreiter,


    bevor mir Herr Bartke antworten konnte, habe ich folgende Informationen auf der Seite des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes gefunden.


    "Bis zum 4. Juli 2019 können dem BMAS Stellungnahmen zum Gesetzentwurf übermittelt werden. Eine Anhörung zum Referentenentwurf wird am 23. Juli 2019 im BMAS stattfinden. Der Gesetzesentwurf soll bereits am 14. August 2019 vom Bundeskabinett beschlossen und danach in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden."


    Liest sich für mich wie ein Fahrplan, hoffen wir es gibt kein Verspätungen mehr;)


    LG frase

  • Proxx : du kannst zu deiner Frage doch mal einen eigene Trade aufmachen.

    Hier geht es ja eher um allgemeine Infos zum Plan der Koalition.


    LG frase

  • @all,


    seid etwas vorsichtig, mit euren Postings ; -) . Der SHT liest hier im Forum mit und Ihr wollt doch sicher nicht, dass dieser eure Strategie mitbekommt, oder?

  • Vielen Dank, dass Sie diese erfreulichen Informationen mit uns teilen. Welche Auswirkungen hätte diese Neuregelung ab Januar 2020, wenn ich erst vor kurzem die Aufforderung zur Offenlegung meines Einkommens erhalten habe. Sollte keine Feststellung bis dahin vorliegen, muss ich trotzdem nachzahlen oder wäre ich mit einem Einkommen unter der 100.000 € Grenze auch rückwirkend befreit?


    Ich hoffe es ist ok, dass ich die Frage hier platziere. Vielen Dank!

  • Welche Auswirkungen hätte diese Neuregelung ab Januar 2020, wenn ich erst vor kurzem die Aufforderung zur Offenlegung meines Einkommens erhalten habe. Sollte keine Feststellung bis dahin vorliegen, muss ich trotzdem nachzahlen oder wäre ich mit einem Einkommen unter der 100.000 € Grenze auch rückwirkend befreit?

    mit Erhalt der Rechtswahrungsanzeige befindest du dich im Verzug, das bedeutet eine theoretische Zahlungsverpflichtung

    wenn das Gesetz in Kraft tritt, dann solltest du unverzüglich dem Sozialamt eine entsprechende Mitteilung machen, die Summe deiner Einkünfte, nach Abzug der Werbungskosten, liegt unter 100.000 €, denn erst mit dieser Mitteilung wird der Verzug aufgehoben

    eine rückwirkende Befreiung gibt es nicht, eventuelle Zahlung ab Rechtswahrungsanzeige

  • Guten Tag

    Wie sieht es aus bezüglich einem Einkommen unter 100000 Brutto Jährlich aber Privatvermögen . Weiß jemand , ob ein Anspruch trotzdem besteht ?

    Lg

    Die ganze Sache ist echt unfair

  • Danke für die rasche Antwort.

    Gott sei Dank.

    Somit drücke Ich allen Beteiligten und geplagten

    die Daumen , dass das Gesetzt kommt und ordnungsgemäß durchgesetzt wird.

  • Wenn du Einkommen aus dem Privatvermögen hast, steht es bestimmt im Steuerbescheid und zählt auch als Einkommen.

    Meite oder Dividende sowie Zinserträge wären Einkommen. Immobilien, Wertpapiere, Edelmetalle, Diamanten und Bankguthaben sind Vermögen.

    Es macht ja eigentlich keinen Sinn sein Vermögen von der Inflation auffressen zu lassen, also Achtung bei der Stuererklärung.


    LG frase

  • diese Aussage gilt

    bei der 100.000 € Grenze spielt das Vermögen keine Rolle und auch nicht das Schwiegerkind

    Sry für die dumme frage...

    also sprich das Einkommen meiner Frau gehört nicht dazu ?

    weil diese auch in der Berechnung meiner Zahlung ans Amt mit eingerechnet wurde.....